Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
(vom 1. Dezember 2004)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 32 des EG zum ZGB vom 2. April 1911[2]
A. Zivilstandskreise und Sonderzivilstandsamt[11]
Festlegung der Zivilstandskreise
Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.
Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren:
a.den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,
b.wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
Sonderzivilstandsamt
Der Kanton führt ein Sonderzivilstandsamt. Es wird vom Gemeindeamt geführt. Es hat Sitz in Zürich.
B. Geschäftsbetrieb
Amtsräume
Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes sorgt für zweckdienliche Räumlichkeiten zur Ausübung der zivilstandsamtlichen Tätigkeiten.
Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes stellt für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen unentgeltlich mindestens ein Lokal zur Verfügung. Daneben kann sie weitere Lokale festlegen und deren Benützung gegen Entgelt vorsehen.
Lokale für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen sind
a.dem Anlass würdig,
b.für alle Paare zu den gleichen Bedingungen benutzbar,
c.dem Publikum kostenfrei zugänglich,
d.für Personen mit Behinderung geeignet.
Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes meldet dem Gemeindeamt die Lokale für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen vor ihrer Benützung.
Öffnungszeiten
Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten fest, während deren Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen vorgenommen werden. Das Zivilstandsamt macht die Zeiten bekannt.
An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie an lokalen Feiertagen der Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes werden keine Trauungen oder zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen vorgenommen. Davon ausgenommen sind Nottrauungen nach Art. 62 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)[4].
Zivilstandsformulare
Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsformulare werden den Zivilstandsämtern auf Rechnung der Gemeinde durch den Staat geliefert.
Formulare zur Anzeige zivilstandsrechtlicher Vorgänge werden den Anzeigepflichtigen vom zuständigen Zivilstandsamt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Datensicherung
Die Gemeinde sorgt für eine sichere Aufbewahrung der Register, Belege, Mikrofilme und elektronischen Datenträger.
C. Personal
Urkundspersonen ohne Fachausweis
Personen, die den eidgenössischen Fachausweis erst nach ihrer Ernennung zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten erwerben werden (Art. 4 Abs. 4 ZStV)[6], erhalten die Berechtigung zum elektronischen Abschliessen einer Beurkundung gemäss Art. 28 ZStV nur, wenn sie mindestens drei Monate auf einem Zivilstandsamt tätig gewesen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Zivilstandsamtes kann die Frist auf sechs Monate verlängern.
Stellvertretung
Mit Zustimmung des Gemeindevorstands[20] eines andern Zivilstandskreises kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.
Meldung
Wechsel in der Person einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, der Stellvertretung oder einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters des Zivilstandsamtes sind umgehend dem Gemeindeamt[11] zu melden.
Administratives Personal
Die Gemeinde stellt das für die Amtsführung erforderliche Personal zur Verfügung. Vor der Stellenbesetzung hört sie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes an.
Aus- und Weiterbildung
Das Gemeindeamt[11] kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären.
D. Aufsichtsbehörden
Gemeindevorstand
Der Gemeindevorstand[20] ist Aufsichts- und Beschwerdeinstanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.
Kantonale Aufsichtsbehörden
a. Gemeindeamt
Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt.
Dem Gemeindeamt kommen die im Bundesrecht der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen und folgende weitere Aufgaben zu:
a.Inspektion der Zivilstandsämter,
b.fachliche Unterstützung der Zivilstandsämter,
c.Benutzerverwaltung für Infostar und Vergabe der Benutzerrechte,
d.periodische Prüfung der Vorkehrungen der Gemeinden zur Datensicherung,
e.Mitteilungen gemäss Art. 1 Abs. 4 ZStV und Art. 1 a Abs. 2 ZStV.
Das Gemeindeamt entscheidet in eigenem Namen.
§ 12 a bleibt vorbehalten.
b. Direktion der Justiz und des Innern
Gegenüber dem Sonderzivilstandsamt ist die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) kantonale Aufsichtsbehörde.
Die Direktion ist Beschwerdeinstanz gemäss Art. 90 Abs. 1 ZStV.
E. Finanzierung
Kosten
Die Gemeinden tragen sämtliche Kosten ihres Zivilstandsamtes, einschliesslich die Kosten der obligatorisch erklärten Aus- und Weiterbildung.
Der Kanton belastet den Zivilstandskreisen die ihm anfallenden Kosten für die zentrale Datenbank nach Massgabe der Bevölkerungszahl der Zivilstandskreise.
Gebührenfreiheit
Für die Entgegennahme einer Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird keine Gebühr erhoben.
F. Amtstätigkeit
Gerichts- und Verwaltungsentscheide
a. Zuständigkeit für die Beurkundung im Allgemeinen
Für Zivilstandsfälle, die im Kanton Zürich zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:
1.das Zivilstandsamt am zürcherischen Wohnsitz einer der beteiligten Personen,
2.das Zivilstandsamt am zürcherischen Heimatort einer der beteiligten Personen,
3.das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat. [12]
b. Besondere Zuständigkeiten
Das Sonderzivilstandsamt beurkundet:
a.Adoptionen und deren Aufhebung,
b.Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht,
c.Geschlechtsänderungen,
d.Namensänderungen,
e.testamentarische Anerkennungen von Kindern,
f.Verschollenerklärungen und deren Aufhebung.
Das Zivilstandsamt am Heimatort einer der beteiligten Personen beurkundet Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 22 Abs. 2 ZStV und ausländische Entscheide oder Urkunden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZStV. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss Abs. 1.
Das Zivilstandsamt am Sitz der Entlassungsbehörde beurkundet Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht oder dem Kantonsbürgerrecht.
c. Mitteilung
Gerichte, Verwaltungsbehörden und weitere Organe teilen ihre Entscheidungen dem gemäss §§ 14 und 14 a zuständigen Zivilstandsamt mit.
Gerichte teilen dem Gemeindeamt Urteile über die Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personendaten mit.
Mitwirkung der kantonalen Aufsichtsbehörde
Ist eine ausländische Person nach Art. 15 a Abs. 2 ZStV in das Personenstandsregister aufzunehmen, sind die Akten dem Gemeindeamt zur Prüfung zu unterbreiten.
Das Gemeindeamt kann von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.
Amtsübergabe
Die Übergabe der Leitung eines Zivilstandsamtes erfolgt durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach § 12 in Gegenwart der neuen und der bisherigen Leitung.
Es wird ein Protokoll erstellt, das insbesondere über die Vollständigkeit der Register, die Lückenlosigkeit der Belege, den Stand der Registerführung und die übergebenen Dienstmaterialien informiert.
Findelkinder
Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer Herkunft findet, macht der Polizei des Fundortes sofort Anzeige.
Diese benachrichtigt umgehend das Zivilstandsamt und den Gemeindevorstand[20] des Fundortes und Letzterer die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde[14].
Der Gemeindevorstand[20] gibt dem Kind Familien- und Vorname, bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürgerrecht.
G. Rechtsschutz[10]
Anfechtung von Beschwerdeentscheiden
Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde (§ 12 a Abs. 2) gemäss Art. 90 Abs. 2 ZStV können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
H. Schlussbestimmungen[11]
Anpassung des Anhangs
Die Direktion lässt die Angaben des Anhangs zu dieser Verordnung nachführen, wenn die zu einem Zivilstandskreis zusammengefassten Gemeinden den Namen oder den Sitz des Zivilstandskreises ändern.
Übergangsbestimmung
Neben der vom Bundesrat vorgeschriebenen ereignisbezogenen Rückerfassung erfolgt eine systematische Rückerfassung und Überführung von Personendaten in die zentrale Datenbank Infostar.
Die systematische Rückerfassung ist bis 31. Dezember 2012 für alle lebenden Personen abzuschliessen.[11]
In erster Priorität werden Personendaten aufgrund eines zivilstandsamtlichen Ereignisses oder aufgrund eines Rückerfassungsauftrages aus einem anderen Zivilstandskreis in das neue System übertragen.
Inkrafttreten
§ 15 tritt mit Art. 22 und 43 Abs. 1–3 ZStV in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010
(OS 65, 1008)1
Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung erstinstanzlich hängigen Zivilstandsverfahren werden vom bisher zuständigen Zivilstandsamt beurteilt.2
Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung hängigen Rekursverfahren gegen Beschwerdeentscheide des Gemeindeamtes werden von der Direktion beurteilt.
Sämtliche Beschwerdeentscheide, die vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung gefällt werden, sind unabhängig vom Datum ihrer Eröffnung oder dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Rekurs bei der Direktion anzufechten.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. März 2023
(OS 78, 306)
Seit dem 1. Juli 2022 bezahlte Gebühren für die Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen[3] können innert fünf Jahren seit Bezahlung beim erhebenden Zivilstandsamt zurückgefordert werden.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang[13]
(§§ 1 und 21)
Zivilstandskreise im Kanton Zürich
| Name: | Sitz: | Beteiligte Gemeinden: |
|---|---|---|
| Affoltern28 | ||
| Bauma16 | Bauma | Bäretswil, Bauma, Fischenthal und Wila |
| Bezirk Andelfingen23, 26 | Kleinandelfingen | Andelfingen, Benken, Berg a. I., Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlingen, Henggart, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Ossingen, Rheinau, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Truttikon und Volken |
| Bülach | Bülach | Bachenbülach, Bülach, Eglisau, Embrach, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Lufingen, Oberembrach, Rafz, Rorbas, Waster- kingen, Wil, Winkel, Stadel und Weiach |
| Dielsdorf | Dielsdorf | Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf und Steinmaur |
| Dietikon | Dietikon | Aesch, Bergdietikon (AG), Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen |
| Dübendorf | Dübendorf | Dübendorf, Fällanden, Maur, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen |
| Furttal | Regensdorf | Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf |
| Horgen22 | Horgen | Horgen und Oberrieden |
| Illnau-Effretikon19 | Illnau-Effretikon | Illnau-Effretikon, Lindau und Weisslingen |
| Kloten | Kloten | Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Rümlang |
| Küsnacht | Küsnacht | Erlenbach, Herrliberg, Küsnacht und Zumikon |
| Männedorf | Männedorf | Hombrechtikon, Männedorf, Meilen, Oetwil a. S., Stäfa und Uetikon a. S. |
| Pfäffikon | Pfäffikon | Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon und Wildberg |
| Rüti | Rüti | Bubikon, Dürnten, Rüti und Wald |
| Sihltal-Albis27 | Adliswil | Adliswil, Aeugst a. A., Affoltern a. A., Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Knonau, Langnau a. A., Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil a. A. |
| Thalwil- Rüschlikon- Kilchberg | Thalwil | Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil |
| Uster | Uster | Egg, Mönchaltorf und Uster |
| Volketswil | Volketswil | Greifensee, Schwerzenbach und Volketswil |
| Wädenswil24 | Wädenswil | Richterswil und Wädenswil |
| Wetzikon | Wetzikon | Gossau, Grüningen, Hinwil, Seegräben und Wetzikon |
| Winterthur15, 21 | Winterthur | Altikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach, Turbenthal, Wiesendangen, Winterthur und Zell |
| Zollikon | Zollikon | Zollikon |
| Zürich | Zürich | Zürich |
[3] SR 172. 042. 110.
[4] SR 211. 112. 2.
[5] Vom Bund genehmigt am 22. Dezember 2004.
[6] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.
[7] Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[8] Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 220; ABl 2009, 661). In Kraft seit 1. Januar 2009.
[9] Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 220; ABl 2009, 661). In Kraft seit 1. Januar 2009.
[10] Eingefügt durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010, 2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[11] Fassung gemäss RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010, 2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[12] Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010, 2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[13] Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 65, 1014; ABl 2010, 2965). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[14] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 601; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[15] Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.
[16] Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.
[17] Eingefügt durch RRB vom 20. Mai 2015 (OS 70, 402; ABl 2015-06-05). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[18] Aufgehoben durch RRB vom 20. Mai 2015 (OS 70, 402; ABl 2015-06-05). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[19] Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt.
[20] Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[21] Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
[22] Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
[23] Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
[24] Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
[25] Aufgehoben durch RRB vom 19. Dezember 2018 (OS 74, 186; ABl 2019-02-01). In Kraft seit 1. Juli 2019.
[26] Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.
[27] Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 217; ABl 2023-04-28). In Kraft seit 1. Juli 2023.
[28] Aufgehoben durch RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 217; ABl 2023-04-28). In Kraft seit 1. Juli 2023.
[29] Eingefügt durch RRB vom 1. März 2023 (OS 78, 306; ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1. Juli 2022.
[30] Fassung gemäss RRB vom 1. März 2023 (OS 78, 306; ABl 2023-03-10). In Kraft seit 1. Juli 2022.