Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
(vom 1. Dezember 2004)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 32 des EG zum ZGB vom 2. April 1911[3]
A. Zivilstandskreise und Sonderzivilstandsamt[11]
Festlegung der Zivilstandskreise
Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.
Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren:
a.den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,
b.wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
Sonderzivilstandsamt
Der Kanton führt ein Sonderzivilstandsamt. Es wird vom Gemeindeamt geführt. Es hat Sitz in Zürich.
B. Geschäftsbetrieb
Amtsräume
Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes sorgt für zweckdienliche Räumlichkeiten zur Ausübung der zivilstandsamtlichen Tätigkeiten.
Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes stellt für Trauungen und für die Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften unentgeltlich mindestens ein Lokal zur Verfügung. Daneben kann sie weitere Lokale festlegen und deren Benützung gegen Entgelt vorsehen.
Lokale für Trauungen und für die Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften sind
a.dem Anlass würdig,
b.für alle Paare zu den gleichen Bedingungen benutzbar,
c.dem Publikum kostenfrei zugänglich,
d.für Personen mit Behinderung geeignet.
Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes meldet dem Gemeindeamt die Lokale für Trauungen und für die Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften vor ihrer Benützung.
Öffnungszeiten
Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten fest, während denen Ehepaare getraut und eingetragene Partnerschaften beurkundet werden. Das Zivilstandsamt macht die Zeiten bekannt.
An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie an lokalen Feiertagen der Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes werden keine Trauungen oder Beurkundungen von eingetragenen Partnerschaften vorgenommen. Davon ausgenommen sind Nottrauungen nach Art. 62 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung 28. April 2004 (ZStV)[4] und Notbeurkundungen nach Art. 75 a Abs. 3 ZStV[4].
Zivilstandsformulare
Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsformulare werden den Zivilstandsämtern auf Rechnung der Gemeinde durch den Staat geliefert.
Formulare zur Anzeige zivilstandsrechtlicher Vorgänge werden den Anzeigepflichtigen vom zuständigen Zivilstandsamt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Datensicherung
Die Gemeinde sorgt für eine sichere Aufbewahrung der Register, Belege, Mikrofilme und elektronischen Datenträger.
Sprachlich vermittelnde Personen
Für den Beizug von sprachlich vermittelnden Personen gemäss Art. 3 Abs. 2 ZStV[4] gilt die Dolmetscherverordnung vom 26./ 27. November 2003[2].
C. Personal
Urkundspersonen ohne Fachausweis
Personen, die den eidgenössischen Fachausweis erst nach ihrer Ernennung zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten erwerben werden (Art. 4 Abs. 4 ZStV[4])[6], erhalten die Berechtigung zum elektronischen Abschliessen einer Beurkundung gemäss Art. 28 ZStV[4] nur, wenn sie mindestens drei Monate auf einem Zivilstandsamt tätig gewesen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Zivilstandsamtes kann die Frist auf sechs Monate verlängern.
Stellvertretung
Mit Zustimmung des Gemeinderates eines andern Zivilstandskreises kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.
Meldung
Wechsel in der Person einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, der Stellvertretung oder einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters des Zivilstandsamtes sind umgehend dem Gemeindeamt[11] zu melden.
Administratives Personal
Die Gemeinde stellt das für die Amtsführung erforderliche Personal zur Verfügung. Vor der Stellenbesetzung hört sie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes an.
Aus- und Weiterbildung
Das Gemeindeamt[11] kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären.
D. Aufsichtsbehörden
Gemeinderat
Der Gemeinderat ist Aufsichts- und Beschwerdeinstanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.
Kantonale Aufsichtsbehörden
a. Gemeindeamt
Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt.
Dem Gemeindeamt kommen die im Bundesrecht der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen und folgende weitere Aufgaben zu:
a.Inspektion der Zivilstandsämter,
b.fachliche Unterstützung der Zivilstandsämter,
c.Benutzerverwaltung für Infostar und Vergabe der Benutzerrechte,
d.periodische Prüfung der Vorkehrungen der Gemeinden zur Datensicherung,
e.Mitteilungen gemäss Art. 1 Abs. 4 ZStV und Art. 1a Abs. 2 ZStV[4].
Das Gemeindeamt entscheidet in eigenem Namen.
§ 12 a bleibt vorbehalten.
b. Direktion der Justiz und des Innern
Gegenüber dem Sonderzivilstandsamt ist die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) kantonale Aufsichtsbehörde.
E. Finanzierung
Die Gemeinden tragen sämtliche Kosten ihres Zivilstandsamtes, einschliesslich die Kosten der obligatorisch erklärten Aus- und Weiterbildung.
Der Kanton belastet den Zivilstandskreisen die ihm anfallenden Kosten für die zentrale Datenbank nach Massgabe der Bevölkerungszahl der Zivilstandskreise.
F. Amtstätigkeit
Gerichts- und Verwaltungsentscheide
a. Zuständigkeit für die Beurkundung im Allgemeinen
Für Zivilstandsfälle, die im Kanton Zürich zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:
1.das Zivilstandsamt am zürcherischen Wohnsitz einer der beteiligten Personen,
2.das Zivilstandsamt am zürcherischen Heimatort einer der beteiligten Personen,
3.das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.
b. Besondere Zuständigkeiten
Das Sonderzivilstandsamt beurkundet:
a.Adoptionen und deren Aufhebung,
b.Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht,
c.Geschlechtsänderungen,
d.Namensänderungen,
e.testamentarische Anerkennungen von Kindern,
f.Verschollenerklärungen und deren Aufhebung.
Das Zivilstandsamt am Heimatort einer der beteiligten Personen beurkundet Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 22 Abs. 2 ZStV[4] und ausländische Entscheide oder Urkunden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZStV[4]. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss Abs. 1.
Das Zivilstandsamt am Sitz der Entlassungsbehörde beurkundet Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht oder dem Kantonsbürgerrecht.
c. Mitteilung
Gerichte, Verwaltungsbehörden und weitere Organe teilen ihre Entscheidungen dem gemäss §§ 14 und 14 a zuständigen Zivilstandsamt mit.
Gerichte teilen dem Gemeindeamt Urteile über die Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personendaten mit.
Mitwirkung der kantonalen Aufsichtsbehörde
Ist eine ausländische Person nach Art. 15 a Abs. 2 ZStV[4] in das Personenstandsregister aufzunehmen, sind die Akten dem Gemeindeamt zur Prüfung zu unterbreiten.
Das Gemeindeamt kann von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.
Findelkinder
Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer Herkunft findet, macht der Polizei des Fundortes sofort Anzeige.
Diese benachrichtigt umgehend das Zivilstandsamt und den Gemeinderat des Fundortes und Letzterer die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde[14].
Der Gemeinderat gibt dem Kind Familien- und Vorname, bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürgerrecht.
Der Beschluss des Gemeinderates ist dem Zivilstandsamt des Fundortes mitzuteilen.
Meldung von Todesfällen
Die Gemeinden bezeichnen eine Amtsstelle, bei der Todesfälle von Personen gemeldet werden können, die an ihrem Wohnort verstorben sind (Bestattungsamt).
Todesbescheinigung
Für die Todesbescheinigung verwendet die Ärztin oder der Arzt das entsprechende Formular.
Das Zivilstandsamt übermittelt dem Bestattungsamt der letzten Wohnsitzgemeinde der oder des Verstorbenen eine Kopie der Todesbescheinigung, wenn die Person in einem Spital oder in einem Pflegeheim starb oder wenn es sich um einen Fall von § 20 handelt.
Tod einer unbekannten Person, aussergewöhnlicher Todesfall
Beim Tod einer unbekannten Person und bei einem aussergewöhnlichen Todesfall veranlasst die Polizei die Leichenschau und erstattet dem Zivilstandsamt des Kreises, in dem der Tod eingetreten ist, mit besonderem Formular Anzeige.
Kann der Ort des Todeseintrittes nicht festgestellt werden, erstattet sie die Anzeige dem Zivilstandsamt des Kreises, in dem die Leiche gefunden wurde.
G. Rechtsschutz[10]
Anfechtung von Beschwerdeentscheiden
Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde (§ 12 a Abs. 2) gemäss Art. 90 Abs. 2 ZStV[4] können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
H. Schlussbestimmungen[11]
Anpassung des Anhangs
Die Direktion lässt die Angaben des Anhangs zu dieser Verordnung nachführen, wenn die zu einem Zivilstandskreis zusammengefassten Gemeinden den Namen oder den Sitz des Zivilstandskreises ändern.
Übergangsbestimmung
Neben der vom Bundesrat vorgeschriebenen ereignisbezogenen Rückerfassung erfolgt eine systematische Rückerfassung und Überführung von Personendaten in die zentrale Datenbank Infostar.
Die systematische Rückerfassung ist bis 31. Dezember 2012 für alle lebenden Personen abzuschliessen.[11]
In erster Priorität werden Personendaten aufgrund eines zivilstandsamtlichen Ereignisses oder aufgrund eines Rückerfassungsauftrages aus einem anderen Zivilstandskreis in das neue System übertragen.
Inkrafttreten
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010
(OS 65, 1008)1
Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung erstinstanzlich hängigen Zivilstandsverfahren werden vom bisher zuständigen Zivilstandsamt beurteilt.2
Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung hängigen Rekursverfahren gegen Beschwerdeentscheide des Gemeindeamtes werden von der Direktion beurteilt.
Sämtliche Beschwerdeentscheide, die vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung gefällt werden, sind unabhängig vom Datum ihrer Eröffnung oder dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Rekurs bei der Direktion anzufechten.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang[13]
(§§ 1 und 21)
Zivilstandskreise im Kanton Zürich
| Name: | Sitz: | Beteiligte Gemeinden: |
|---|---|---|
| Affoltern | Affoltern a. A. | Aeugst a. A., Affoltern a. A., Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil a. A. |
| Bauma16 | Bauma | Bäretswil, Bauma, Fischenthal und Wila |
| Bezirk Andelfingen | Kleinandelfingen | Adlikon, Andelfingen, Benken, Berg a. I., Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlingen, Henggart, Humlikon, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Oberstammheim, Ossingen, Rheinau, Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Truttikon, Unterstammheim, Volken und Waltalingen |
| Bülach | Bülach | Bachenbülach, Bülach, Eglisau, Embrach, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Lufingen, Oberembrach, Rafz, Rorbas, Waster- kingen, Wil, Winkel, Stadel und Weiach |
| Dielsdorf | Dielsdorf | Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf und Steinmaur |
| Dietikon | Dietikon | Aesch, Bergdietikon (AG), Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen |
| Dübendorf | Dübendorf | Dübendorf, Fällanden, Maur, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen |
| Furttal | Regensdorf | Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf |
| Horgen | Horgen | Hirzel, Horgen und Oberrieden |
| Illnau-Effretikon | Illnau-Effretikon | Illnau-Effretikon, Kyburg, Lindau und Weisslingen |
| Kloten | Kloten | Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Rümlang |
| Küsnacht | Küsnacht | Erlenbach, Herrliberg, Küsnacht und Zumikon |
| Männedorf | Männedorf | Hombrechtikon, Männedorf, Meilen, Oetwil a. S., Stäfa und Uetikon a. S. |
| Pfäffikon | Pfäffikon | Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon und Wildberg |
| Rüti | Rüti | Bubikon, Dürnten, Rüti und Wald |
| Sihltal | Adliswil | Adliswil und Langnau a. A. |
| Thalwil- Rüschlikon- Kilchberg | Thalwil | Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil |
| Uster | Uster | Egg, Mönchaltorf und Uster |
| Volketswil | Volketswil | Greifensee, Schwerzenbach und Volketswil |
| Wädenswil | Wädenswil | Hütten, Richterswil, Schönenberg und Wädenswil |
| Wetzikon | Wetzikon | Gossau, Grüningen, Hinwil, Seegräben und Wetzikon |
| Winterthur15 | Winterthur | Altikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Hofstetten, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach, Turbenthal, Wiesen- dangen, Winterthur und Zell |
| Zollikon | Zollikon | Zollikon |
| Zürich | Zürich | Zürich |
[2] LS 211. 17.
[4] SR 211. 112. 2.
[5] Vom Bund genehmigt am 22. Dezember 2004.
[6] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.
[7] Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[8] Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 220; ABl 2009, 661). In Kraft seit 1. Januar 2009.
[9] Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 220; ABl 2009, 661). In Kraft seit 1. Januar 2009.
[10] Eingefügt durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010, 2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[11] Fassung gemäss RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010, 2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[12] Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010, 2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[13] Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 65, 1014; ABl 2010, 2965). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[14] Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 601; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[15] Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.
[16] Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.