Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

(vom 1. Dezember 2004)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 32 des EG zum ZGB vom 2. April 1911[3]

A. Zivilstandskreise und Sonderzivilstandsamt[11]

Festlegung der Zivilstandskreise

§ 1.

1

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.

2

Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren:

a.den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,

b.wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.

3

Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch das Gemeindeamt.[11]

Sonderzivilstandsamt

§ 1 a.[10]

Der Kanton führt ein Sonderzivilstandsamt. Es wird vom Gemeindeamt geführt. Es hat Sitz in Zürich.

B. Geschäftsbetrieb

Amtsräume

§ 2.[11]

1

Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes sorgt für zweckdienliche Räumlichkeiten zur Ausübung der zivilstandsamtlichen Tätigkeiten.

2

Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes stellt für Trauungen und für die Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften unentgeltlich mindestens ein Lokal zur Verfügung. Daneben kann sie weitere Lokale festlegen und deren Benützung gegen Entgelt vorsehen.

3

Lokale für Trauungen und für die Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften sind

a.dem Anlass würdig,

b.für alle Paare zu den gleichen Bedingungen benutzbar,

c.dem Publikum kostenfrei zugänglich,

d.für Personen mit Behinderung geeignet.

4

Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes meldet dem Gemeindeamt die Lokale für Trauungen und für die Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften vor ihrer Benützung.

Öffnungszeiten

§ 3.[11]

1

Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten fest, während denen Ehepaare getraut und eingetragene Partnerschaften beurkundet werden. Das Zivilstandsamt macht die Zeiten bekannt.

2

An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie an lokalen Feiertagen der Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes werden keine Trauungen oder Beurkundungen von eingetragenen Partnerschaften vorgenommen. Davon ausgenommen sind Nottrauungen nach Art. 62 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung 28. April 2004 (ZStV)[4] und Notbeurkundungen nach Art. 75 a Abs. 3 ZStV[4].

Zivilstandsformulare

§ 4.

1

Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsformulare werden den Zivilstandsämtern auf Rechnung der Gemeinde durch den Staat geliefert.

2

Formulare zur Anzeige zivilstandsrechtlicher Vorgänge werden den Anzeigepflichtigen vom zuständigen Zivilstandsamt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Datensicherung

§ 5.[11]

Die Gemeinde sorgt für eine sichere Aufbewahrung der Register, Belege, Mikrofilme und elektronischen Datenträger.

Sprachlich vermittelnde Personen

§ 5 a.[7]

Für den Beizug von sprachlich vermittelnden Personen gemäss Art. 3 Abs. 2 ZStV[4] gilt die Dolmetscherverordnung vom 26./ 27. November 2003[2].

C. Personal

Urkundspersonen ohne Fachausweis

§ 6.

Personen, die den eidgenössischen Fachausweis erst nach ihrer Ernennung zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten erwerben werden (Art. 4 Abs. 4 ZStV[4])[6], erhalten die Berechtigung zum elektronischen Abschliessen einer Beurkundung gemäss Art. 28 ZStV[4] nur, wenn sie mindestens drei Monate auf einem Zivilstandsamt tätig gewesen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Zivilstandsamtes kann die Frist auf sechs Monate verlängern.

Stellvertretung

§ 7.

1

Mit Zustimmung des Gemeinderates eines andern Zivilstandskreises kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.

2

Sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten eines Zivilstandsamtes wie auch deren Stellvertretung aus zwingenden Gründen während längerer Zeit verhindert, so bezeichnet das Gemeindeamt[11] nach Anhörung des Gemeinderates eine ausserordentliche Stellvertretung.

Meldung

§ 8.

Wechsel in der Person einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, der Stellvertretung oder einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters des Zivilstandsamtes sind umgehend dem Gemeindeamt[11] zu melden.

Administratives Personal

§ 9.

Die Gemeinde stellt das für die Amtsführung erforderliche Personal zur Verfügung. Vor der Stellenbesetzung hört sie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes an.

Aus- und Weiterbildung

§ 10.

Das Gemeindeamt[11] kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären.

D. Aufsichtsbehörden

Gemeinderat

§ 11.

1

Der Gemeinderat ist Aufsichts- und Beschwerdeinstanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.

2

. . .[12]

Kantonale Aufsichtsbehörden

a. Gemeindeamt

§ 12.[11]

1

Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt.

2

Dem Gemeindeamt kommen die im Bundesrecht der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen und folgende weitere Aufgaben zu:

a.Inspektion der Zivilstandsämter,

b.fachliche Unterstützung der Zivilstandsämter,

c.Benutzerverwaltung für Infostar und Vergabe der Benutzerrechte,

d.periodische Prüfung der Vorkehrungen der Gemeinden zur Datensicherung,

e.Mitteilungen gemäss Art. 1 Abs. 4 ZStV und Art. 1a Abs. 2 ZStV[4].

3

Das Gemeindeamt entscheidet in eigenem Namen.

4

§ 12 a bleibt vorbehalten.

b. Direktion der Justiz und des Innern

§ 12 a.[10]

1

Gegenüber dem Sonderzivilstandsamt ist die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) kantonale Aufsichtsbehörde.

2

Die Direktion ist Beschwerdeinstanz gemäss Art. 90 Abs. 1 ZStV[4].

E. Finanzierung

§ 13.

1

Die Gemeinden tragen sämtliche Kosten ihres Zivilstandsamtes, einschliesslich die Kosten der obligatorisch erklärten Aus- und Weiterbildung.

2

Der Kanton belastet den Zivilstandskreisen die ihm anfallenden Kosten für die zentrale Datenbank nach Massgabe der Bevölkerungszahl der Zivilstandskreise.

F. Amtstätigkeit

Gerichts- und Verwaltungsentscheide

a. Zuständigkeit für die Beurkundung im Allgemeinen

§ 14.

1

Für Zivilstandsfälle, die im Kanton Zürich zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:

1.das Zivilstandsamt am zürcherischen Wohnsitz einer der beteiligten Personen,

2.das Zivilstandsamt am zürcherischen Heimatort einer der beteiligten Personen,

3.das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.

2

. . .[12]

b. Besondere Zuständigkeiten

§ 14 a.[10]

1

Das Sonderzivilstandsamt beurkundet:

a.Adoptionen und deren Aufhebung,

b.Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht,

c.Geschlechtsänderungen,

d.Namensänderungen,

e.testamentarische Anerkennungen von Kindern,

f.Verschollenerklärungen und deren Aufhebung.

2

Das Zivilstandsamt am Heimatort einer der beteiligten Personen beurkundet Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 22 Abs. 2 ZStV[4] und ausländische Entscheide oder Urkunden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZStV[4]. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss Abs. 1.

3

Das Zivilstandsamt am Sitz der Entlassungsbehörde beurkundet Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht oder dem Kantonsbürgerrecht.

c. Mitteilung

§ 15.[11]

1

Gerichte, Verwaltungsbehörden und weitere Organe teilen ihre Entscheidungen dem gemäss §§ 14 und 14 a zuständigen Zivilstandsamt mit.

2

Gerichte teilen dem Gemeindeamt Urteile über die Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personendaten mit.

Mitwirkung der kantonalen Aufsichtsbehörde

§ 16.[11]

1

Ist eine ausländische Person nach Art. 15 a Abs. 2 ZStV[4] in das Personenstandsregister aufzunehmen, sind die Akten dem Gemeindeamt zur Prüfung zu unterbreiten.

2

Das Gemeindeamt kann von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.

Findelkinder

§ 17.[11]

1

Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer Herkunft findet, macht der Polizei des Fundortes sofort Anzeige.

2

Diese benachrichtigt umgehend das Zivilstandsamt und den Gemeinderat des Fundortes und Letzterer die Vormundschaftsbehörde.

3

Der Gemeinderat gibt dem Kind Familien- und Vorname, bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürgerrecht.

4

Der Beschluss des Gemeinderates ist dem Zivilstandsamt des Fundortes mitzuteilen.

Meldung von Todesfällen

§ 18.

1

Die Gemeinden bezeichnen eine Amtsstelle, bei der Todesfälle von Personen gemeldet werden können, die an ihrem Wohnort verstorben sind (Bestattungsamt).

2

Das Bestattungsamt stellt die von der meldepflichtigen Person unterschriebene Meldung unverzüglich und im Original dem zuständigen Zivilstandsamt zu.[10]

Todesbescheinigung

§ 19.

1

Für die Todesbescheinigung verwendet die Ärztin oder der Arzt das entsprechende Formular.

2

Das Zivilstandsamt übermittelt dem Bestattungsamt der letzen Wohnsitzgemeinde der oder des Verstorbenen eine Kopie der Todesbescheinigung, wenn die Person in einem Spital oder in einem Pflegeheim starb oder wenn es sich um einen Fall von § 20 handelt.

Tod einer unbekannten Person, aussergewöhnlicher Todesfall

§ 20.

1

Beim Tod einer unbekannten Person und bei einem aussergewöhnlichen Todesfall veranlasst die Polizei die Leichenschau und erstattet dem Zivilstandsamt des Kreises, in dem der Tod eingetreten ist, mit besonderem Formular Anzeige.

2

Kann der Ort des Todeseintrittes nicht festgestellt werden, erstattet sie die Anzeige dem Zivilstandsamt des Kreises, in dem die Leiche gefunden wurde.

G. Rechtsschutz[10]

Anfechtung von Beschwerdeentscheiden

§ 20 a.[10]

Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde (§ 12 a Abs. 2) gemäss Art. 90 Abs. 2 ZStV[4] können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

H. Schlussbestimmungen[11]

Anpassung des Anhangs

§ 21.[11]

Die Direktion lässt die Angaben des Anhangs zu dieser Verordnung nachführen, wenn die zu einem Zivilstandskreis zusammengefassten Gemeinden den Namen oder den Sitz des Zivilstandskreises ändern.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 22.

Die Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

§ 23.

1

Neben der vom Bundesrat vorgeschriebenen ereignisbezogenen Rückerfassung erfolgt eine systematische Rückerfassung und Überführung von Personendaten in die zentrale Datenbank Infostar.

2

Die systematische Rückerfassung ist bis 31. Dezember 2012 für alle lebenden Personen abzuschliessen.[11]

3

In erster Priorität werden Personendaten aufgrund eines zivilstandsamtlichen Ereignisses oder aufgrund eines Rückerfassungsauftrages aus einem anderen Zivilstandskreis in das neue System übertragen.

4

Die Zivilstandsämter erstatten jährlich Bericht an das Gemeindeamt über den Stand der Rückerfassung in ihrem Zivilstandskreis.[11]

Inkrafttreten

§ 24.

1

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung[5] durch den Bund auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

2

§ 15 tritt mit Art. 22 und 43 Abs. 1–3 ZStV[4] in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010

(OS 65, 1008)1

Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung erstinstanzlich hängigen Zivilstandsverfahren werden vom bisher zuständigen Zivilstandsamt beurteilt.2

Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung hängigen Rekursverfahren gegen Beschwerdeentscheide des Gemeindeamtes werden von der Direktion beurteilt.

3

Sämtliche Beschwerdeentscheide, die vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung gefällt werden, sind unabhängig vom Datum ihrer Eröffnung oder dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Rekurs bei der Direktion anzufechten.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang[13]

(§§ 1 und 21)

Zivilstandskreise im Kanton Zürich

Name:Sitz:Beteiligte Gemeinden:
AffolternAffoltern a. A.Aeugst a. A., Affoltern a. A., Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil a. A.
BaumaBaumaBäretswil, Bauma, Fischenthal, Sternenberg und Wila
Bezirk AndelfingenKleinandelfingenAdlikon, Andelfingen, Benken, Berg a. I., Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlingen, Henggart, Humlikon, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Oberstammheim, Ossingen, Rheinau, Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Truttikon, Unterstammheim, Volken und Waltalingen
BülachBülachBachenbülach, Bülach, Eglisau, Embrach, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Lufingen, Oberembrach, Rafz, Rorbas, Waster- kingen, Wil, Winkel, Stadel und Weiach
DielsdorfDielsdorfBachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf und Steinmaur
DietikonDietikonAesch, Bergdietikon (AG), Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen
DübendorfDübendorfDübendorf, Fällanden, Maur, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen
FurttalRegensdorfBoppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf
HorgenHorgenHirzel, Horgen und Oberrieden
Illnau-EffretikonIllnau-EffretikonIllnau-Effretikon, Kyburg, Lindau und Weisslingen
KlotenKlotenBassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Rümlang
KüsnachtKüsnachtErlenbach, Herrliberg, Küsnacht und Zumikon
MännedorfMännedorfHombrechtikon, Männedorf, Meilen, Oetwil a. S., Stäfa und Uetikon a. S.
PfäffikonPfäffikonFehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon und Wildberg
RütiRütiBubikon, Dürnten, Rüti und Wald
SihltalAdliswilAdliswil und Langnau a. A.
Thalwil- Rüschlikon- KilchbergThalwilKilchberg, Rüschlikon und Thalwil
UsterUsterEgg, Mönchaltorf und Uster
VolketswilVolketswilGreifensee, Schwerzenbach und Volketswil
WädenswilWädenswilHütten, Richterswil, Schönenberg und Wädenswil
WetzikonWetzikonGossau, Grüningen, Hinwil, Seegräben und Wetzikon
WinterthurWinterthurAltikon, Bertschikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Hofstetten, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach, Turbenthal, Wiesendangen, Winterthur und Zell
ZollikonZollikonZollikon
ZürichZürichZürich

[1] OS 59, 388.

[2] LS 211. 17.

[3] LS 230.

[4] SR 211. 112. 2.

[5] Vom Bund genehmigt am 22. Dezember 2004.

[6] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[7] Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[8] Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 220; ABl 2009, 661). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[9] Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2008 (OS 64, 220; ABl 2009, 661). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[10] Eingefügt durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010, 2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[11] Fassung gemäss RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010, 2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[12] Aufgehoben durch RRB vom 24. November 2010 (OS 65, 1008; ABl 2010, 2666). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[13] Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 65, 1014; ABl 2010, 2965). In Kraft seit 1. Januar 2011.

231.1 – Versionen

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05901.01.200801.01.2009Version öffnen
05501.01.200701.01.2008Version öffnen
04701.01.200501.01.2007Version öffnen
04601.10.200401.01.2005Version öffnen
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