Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)

(vom 1. Dezember 2004)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 32 des EG zum ZGB vom 2. April 1911[2]

A. Zivilstandskreise

Festlegung

§ 1.

1

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.

2

Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren:

a.den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,

b.wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.

3

Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte. Die Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die kantonale Aufsichtsbehörde.

B. Geschäftsbetrieb

Amtsräume

§ 2.[5]

Die Gemeinde stellt dem Zivilstandsamt mindestens ein würdiges Lokal zur Vornahme der Trauungen und zur Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften sowie zweckdienliche Räumlichkeiten für die übrigen zivilstandsamtlichen Tätigkeiten zur Verfügung.

Öffnungszeiten

§ 3.[5]

1

Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten fest, während denen Ehepaare getraut und Partnerschaften beurkundet werden. Das Zivilstandsamt macht die Zeiten bekannt.

2

An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie an lokalen Feiertagen der Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes werden keine Trauungen oder Beurkundungen von Partnerschaften vorgenommen. Davon ausgenommen sind Nottrauungen nach Art. 62 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV)[3] und Notbeurkundungen nach Art. 75a Abs. 3 ZStV[3].

Zivilstandsformulare

§ 4.

1

Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsformulare werden den Zivilstandsämtern auf Rechnung der Gemeinde durch den Staat geliefert.

2

Formulare zur Anzeige zivilstandsrechtlicher Vorgänge werden den Anzeigepflichtigen vom zuständigen Zivilstandsamt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Datensicherung

§ 5.

Die Gemeinde sorgt für eine sichere Aufbewahrung der Register, Belege und elektronischen Datenträger.

C. Personal

Urkundspersonen ohne Fachausweis

§ 6.

Personen, die den eidgenössischen Fachausweis erst nach ihrer Ernennung zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten erwerben werden (Art. 4 Abs. 4 ZStV[3])[5], erhalten die Berechtigung zum elektronischen Abschliessen einer Beurkundung gemäss Art. 28 ZStV[3] nur, wenn sie mindestens drei Monate auf einem Zivilstandsamt tätig gewesen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Zivilstandsamtes kann die Frist auf sechs Monate verlängern.

Stellvertretung

§ 7.

1

Mit Zustimmung des Gemeinderates eines andern Zivilstandskreises kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.

2

Sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten eines Zivilstandsamtes wie auch deren Stellvertretung aus zwingenden Gründen während längerer Zeit verhindert, so bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Gemeinderates eine ausserordentliche Stellvertretung.

Meldung

§ 8.

Wechsel in der Person einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, der Stellvertretung oder einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters des Zivilstandsamtes sind umgehend der kantonalen Aufsichtsbehörde zu melden.

Administratives Personal

§ 9.

Die Gemeinde stellt das für die Amtsführung erforderliche Personal zur Verfügung. Vor der Stellenbesetzung hört sie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes an.

Aus- und Weiterbildung

§ 10.

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären.

D. Aufsichtsbehörden

Gemeinderat

§ 11.

1

Der Gemeinderat ist Aufsichts- und Beschwerdeinstanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.

2

Er beurteilt ausserdem Übertretungen gemäss Art. 91 ZStV[3].

Kantonale Aufsichtsbehörde

§ 12.

1

Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt des Kantons Zürich.

2

Der kantonalen Aufsichtsbehörde kommen die im Bundesrecht erwähnten sowie insbesondere folgende Aufgaben zu:

a.Inspektion der Zivilstandsämter,

b.fachliche Unterstützung der Zivilstandsämter,

c.Benutzerverwaltung für Infostar und Vergabe der Benutzerrechte,

d.periodische Prüfung der Vorkehrungen der Gemeinden zur Datensicherung,

e.Behandlung von Beschwerden gemäss Art. 90 Abs. 1 ZStV , unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates,

f.Mitteilungen gemäss Art. 1 Abs. 5 ZStV .

E. Finanzierung

§ 13.

1

Die Gemeinden tragen sämtliche Kosten ihres Zivilstandsamtes, einschliesslich die Kosten der obligatorisch erklärten Aus- und Weiterbildung.

2

Der Kanton belastet den Zivilstandskreisen die ihm anfallenden Kosten für die zentrale Datenbank nach Massgabe der Bevölkerungszahl der Zivilstandskreise.

F. Amtstätigkeit

Gerichts- und Verwaltungsentscheide

a. Zuständigkeit für die Beurkundung

§ 14.

1

Für Zivilstandsfälle, die im Kanton Zürich zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:

1.das Zivilstandsamt am zürcherischen Wohnsitz einer der beteiligten Personen,

2.das Zivilstandsamt am zürcherischen Heimatort einer der beteiligten Personen,

3.das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.

2

Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 22 Abs. 2 ZStV[3] und ausländische Entscheidungen oder Urkunden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZStV[3] werden vom Zivilstandsamt am Heimatort einer der beteiligten Personen beurkundet.

b. Mitteilung

§ 15.

1

Gerichte, Verwaltungsbehörden und weitere Organe teilen ihre Entscheidungen dem gemäss § 14 zuständigen Zivilstandsamt mit.

2

Der kantonalen Aufsichtsbehörde werden mitgeteilt:

a.Urteile über Geschlechtsänderung,

b.Urteile über die Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personendaten,

c.Adoptionsverfügungen und Aufhebungen von Adoptionen,

d.testamentarische Anerkennungen von Kindern.

Mitwirkung der kantonalen Aufsichtsbehörde

§ 16.

1

Besteht bei der Beurkundung des Personenstandes, in einem Eheschliessungsverfahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum Ausland, werden die Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet.[5]

2

Die kantonale Aufsichtsbehörde prüft insbesondere

a.die Frage der Namensführung, wenn ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte,

b.die vorgelegten Urkunden, wenn der das Kind anerkennende Vater oder das Kind nicht Schweizer Bürger ist,

c.[5] die Akten des Vorbereitungsverfahrens, wenn die Braut, der Bräutigam, eine einzutragende Partnerin oder ein einzutragender Partner das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt.

3

Die kantonale Aufsichtsbehörde kann ein Zivilstandsamt von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.

Findelkinder

§ 17.

1

Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer Herkunft findet, macht der Polizei des Fundortes sofort Anzeige.

2

Diese benachrichtigt umgehend den Gemeinderat des Fundortes und Letzterer die Vormundschaftsbehörde.

3

Der Gemeinderat gibt dem Kind Familien- und Vorname, bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürgerrecht.

Meldung von Todesfällen

§ 18.

Die Gemeinden bezeichnen eine Amtsstelle, bei der Todesfälle von Personen gemeldet werden können, die an ihrem Wohnort verstorben sind (Bestattungsamt).

Todesbescheinigung

§ 19.

1

Für die Todesbescheinigung verwendet die Ärztin oder der Arzt das entsprechende Formular.

2

Das Zivilstandsamt übermittelt dem Bestattungsamt der letzen Wohnsitzgemeinde der oder des Verstorbenen eine Kopie der Todesbescheinigung, wenn die Person in einem Spital oder in einem Pflegeheim starb oder wenn es sich um einen Fall von § 20 handelt.

Tod einer unbekannten Person, aussergewöhnlicher Todesfall

§ 20.

1

Beim Tod einer unbekannten Person und bei einem aussergewöhnlichen Todesfall veranlasst die Polizei die Leichenschau und erstattet dem Zivilstandsamt des Kreises, in dem der Tod eingetreten ist, mit besonderem Formular Anzeige.

2

Kann der Ort des Todeseintrittes nicht festgestellt werden, erstattet sie die Anzeige dem Zivilstandsamt des Kreises, in dem die Leiche gefunden wurde.

G. Schlussbestimmungen

Anpassung des Anhangs

§ 21.

Die Direktion der Justiz und des Innern lässt die Angaben des Anhangs zu dieser Verordnung nachführen, wenn die zu einem Zivilstandskreis zusammengefassten Gemeinden den Namen oder den Sitz des Zivilstandskreises ändern.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 22.

Die Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

§ 23.

1

Neben der vom Bundesrat vorgeschriebenen ereignisbezogenen Rückerfassung erfolgt eine systematische Rückerfassung und Überführung von Personendaten in die zentrale Datenbank Infostar.

2

Die systematische Rückerfassung bezieht sich auf die seit dem 1. Januar 1988 neu angelegten Familienregisterblätter. Sie ist bis 31. Dezember 2008 abzuschliessen.

3

In erster Priorität werden Personendaten auf Grund eines zivilstandsamtlichen Ereignisses oder auf Grund eines Rückerfassungsauftrages aus einem anderen Zivilstandskreis in das neue System übertragen.

4

Die Zivilstandsämter erstatten jährlich Bericht an die kantonale Aufsichtsbehörde über den Stand der Rückerfassung in ihrem Zivilstandskreis.

Inkrafttreten

§ 24.

1

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung[4] durch den Bund auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

2

§ 15 tritt mit Art. 22 und 43 Abs. 1–3 ZStV[3] in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

(§§ 1 und 21)

Zivilstandskreise im Kanton Zürich

Name:Sitz:Beteiligte Gemeinden:
AffolternAffoltern a. A.Aeugst a. A., Affoltern a. A., Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil a. A.
BaumaBaumaBäretswil, Bauma, Fischenthal, Sternenberg und Wila
Bezirk AndelfingenKleinandelfingenAdlikon, Andelfingen, Benken, Berg a. I., Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlingen, Henggart, Humlikon, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Oberstammheim, Ossingen, Rheinau, Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Truttikon, Unterstammheim, Volken und Waltalingen
BülachBülachBachenbülach, Bülach, Eglisau, Embrach, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Lufingen, Oberembrach, Rafz, Rorbas, Waster- kingen, Wil, Winkel, Stadel und Weiach
DielsdorfDielsdorfBachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf und Steinmaur
DietikonDietikonAesch, Bergdietikon (AG), Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen
DübendorfDübendorfDübendorf, Fällanden, Maur, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen
FurttalRegensdorfBoppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf
HorgenHorgenHirzel, Horgen und Oberrieden
Illnau-EffretikonIllnau-EffretikonIllnau-Effretikon, Kyburg, Lindau und Weisslingen
KlotenKlotenBassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Rümlang
KüsnachtKüsnachtErlenbach, Küsnacht und Zumikon
MännedorfMännedorfMännedorf und Oetwil a. S.
Meilen-Herrliberg- Uetikon am SeeMeilenHerrliberg, Meilen und Uetikon a. S.
PfäffikonPfäffikonFehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon und Wildberg
RütiRütiBubikon, Dürnten, Rüti und Wald
SihltalAdliswilAdliswil und Langnau a. A.
Stäfa- HombrechtikonStäfaHombrechtikon und Stäfa
Thalwil- Rüschlikon- KilchbergThalwilKilchberg, Rüschlikon und Thalwil
UsterUsterEgg, Mönchaltorf und Uster
VolketswilVolketswilGreifensee, Schwerzenbach und Volketswil
WädenswilWädenswilHütten, Richterswil, Schönenberg und Wädenswil
WetzikonWetzikonGossau, Grüningen, Hinwil, Seegräben und Wetzikon
WinterthurWinterthurAltikon, Bertschikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Hofstetten, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach, Turbenthal, Wiesendangen, Winterthur und Zell
ZollikonZollikonZollikon
ZürichZürichZürich

[1] OS 59, 388.

[2] LS 230.

[3] SR 211. 112. 2.

[4] Vom Bund genehmigt am 22. Dezember 2004.

[5] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

231.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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12225.08.202301.01.2025Version öffnen
12101.07.202325.08.2023Version öffnen
11901.01.202301.07.2023Version öffnen
10501.07.201901.01.2023Version öffnen
10301.01.201901.07.2019Version öffnen
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09101.01.201601.01.2018Version öffnen
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