Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
(vom 1. Dezember 2004)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 32 des EG zum ZGB vom 2. April 1911[2]
A. Zivilstandskreise
Festlegung
Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.
Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren:
a.den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,
b.wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeinderäte. Die Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die kantonale Aufsichtsbehörde.
B. Geschäftsbetrieb
Amtsräume
Die Gemeinde stellt dem Zivilstandsamt mindestens ein würdiges Lokal zur Vornahme der Trauungen und zur Beurkundung von eingetragenen Partnerschaften sowie zweckdienliche Räumlichkeiten für die übrigen zivilstandsamtlichen Tätigkeiten zur Verfügung.
Öffnungszeiten
Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten fest, während denen Ehepaare getraut und Partnerschaften beurkundet werden. Das Zivilstandsamt macht die Zeiten bekannt.
An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie an lokalen Feiertagen der Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes werden keine Trauungen oder Beurkundungen von Partnerschaften vorgenommen. Davon ausgenommen sind Nottrauungen nach Art. 62 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (ZStV)[3] und Notbeurkundungen nach Art. 75a Abs. 3 ZStV[3].
Zivilstandsformulare
Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsformulare werden den Zivilstandsämtern auf Rechnung der Gemeinde durch den Staat geliefert.
Formulare zur Anzeige zivilstandsrechtlicher Vorgänge werden den Anzeigepflichtigen vom zuständigen Zivilstandsamt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Datensicherung
Die Gemeinde sorgt für eine sichere Aufbewahrung der Register, Belege und elektronischen Datenträger.
C. Personal
Urkundspersonen ohne Fachausweis
Personen, die den eidgenössischen Fachausweis erst nach ihrer Ernennung zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten erwerben werden (Art. 4 Abs. 4 ZStV[3])[5], erhalten die Berechtigung zum elektronischen Abschliessen einer Beurkundung gemäss Art. 28 ZStV[3] nur, wenn sie mindestens drei Monate auf einem Zivilstandsamt tätig gewesen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Zivilstandsamtes kann die Frist auf sechs Monate verlängern.
Stellvertretung
Mit Zustimmung des Gemeinderates eines andern Zivilstandskreises kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.
Sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten eines Zivilstandsamtes wie auch deren Stellvertretung aus zwingenden Gründen während längerer Zeit verhindert, so bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Gemeinderates eine ausserordentliche Stellvertretung.
Meldung
Wechsel in der Person einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, der Stellvertretung oder einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters des Zivilstandsamtes sind umgehend der kantonalen Aufsichtsbehörde zu melden.
Administratives Personal
Die Gemeinde stellt das für die Amtsführung erforderliche Personal zur Verfügung. Vor der Stellenbesetzung hört sie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes an.
Aus- und Weiterbildung
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären.
D. Aufsichtsbehörden
Gemeinderat
Der Gemeinderat ist Aufsichts- und Beschwerdeinstanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.
Kantonale Aufsichtsbehörde
Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt des Kantons Zürich.
Der kantonalen Aufsichtsbehörde kommen die im Bundesrecht erwähnten sowie insbesondere folgende Aufgaben zu:
a.Inspektion der Zivilstandsämter,
b.fachliche Unterstützung der Zivilstandsämter,
c.Benutzerverwaltung für Infostar und Vergabe der Benutzerrechte,
d.periodische Prüfung der Vorkehrungen der Gemeinden zur Datensicherung,
e.Behandlung von Beschwerden gemäss Art. 90 Abs. 1 ZStV , unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates,
f.Mitteilungen gemäss Art. 1 Abs. 5 ZStV .
E. Finanzierung
Die Gemeinden tragen sämtliche Kosten ihres Zivilstandsamtes, einschliesslich die Kosten der obligatorisch erklärten Aus- und Weiterbildung.
Der Kanton belastet den Zivilstandskreisen die ihm anfallenden Kosten für die zentrale Datenbank nach Massgabe der Bevölkerungszahl der Zivilstandskreise.
F. Amtstätigkeit
Gerichts- und Verwaltungsentscheide
a. Zuständigkeit für die Beurkundung
Für Zivilstandsfälle, die im Kanton Zürich zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:
1.das Zivilstandsamt am zürcherischen Wohnsitz einer der beteiligten Personen,
2.das Zivilstandsamt am zürcherischen Heimatort einer der beteiligten Personen,
3.das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.
b. Mitteilung
Gerichte, Verwaltungsbehörden und weitere Organe teilen ihre Entscheidungen dem gemäss § 14 zuständigen Zivilstandsamt mit.
Der kantonalen Aufsichtsbehörde werden mitgeteilt:
a.Urteile über Geschlechtsänderung,
b.Urteile über die Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personendaten,
c.Adoptionsverfügungen und Aufhebungen von Adoptionen,
d.testamentarische Anerkennungen von Kindern.
Mitwirkung der kantonalen Aufsichtsbehörde
Besteht bei der Beurkundung des Personenstandes, in einem Eheschliessungsverfahren oder in einem Verfahren zur Eintragung einer Partnerschaft ein Bezug zum Ausland, werden die Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet.[5]
Die kantonale Aufsichtsbehörde prüft insbesondere
a.die Frage der Namensführung, wenn ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte,
b.die vorgelegten Urkunden, wenn der das Kind anerkennende Vater oder das Kind nicht Schweizer Bürger ist,
c.[5] die Akten des Vorbereitungsverfahrens, wenn die Braut, der Bräutigam, eine einzutragende Partnerin oder ein einzutragender Partner das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde kann ein Zivilstandsamt von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.
Findelkinder
Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer Herkunft findet, macht der Polizei des Fundortes sofort Anzeige.
Diese benachrichtigt umgehend den Gemeinderat des Fundortes und Letzterer die Vormundschaftsbehörde.
Der Gemeinderat gibt dem Kind Familien- und Vorname, bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürgerrecht.
Meldung von Todesfällen
Die Gemeinden bezeichnen eine Amtsstelle, bei der Todesfälle von Personen gemeldet werden können, die an ihrem Wohnort verstorben sind (Bestattungsamt).
Todesbescheinigung
Für die Todesbescheinigung verwendet die Ärztin oder der Arzt das entsprechende Formular.
Das Zivilstandsamt übermittelt dem Bestattungsamt der letzen Wohnsitzgemeinde der oder des Verstorbenen eine Kopie der Todesbescheinigung, wenn die Person in einem Spital oder in einem Pflegeheim starb oder wenn es sich um einen Fall von § 20 handelt.
Tod einer unbekannten Person, aussergewöhnlicher Todesfall
Beim Tod einer unbekannten Person und bei einem aussergewöhnlichen Todesfall veranlasst die Polizei die Leichenschau und erstattet dem Zivilstandsamt des Kreises, in dem der Tod eingetreten ist, mit besonderem Formular Anzeige.
Kann der Ort des Todeseintrittes nicht festgestellt werden, erstattet sie die Anzeige dem Zivilstandsamt des Kreises, in dem die Leiche gefunden wurde.
G. Schlussbestimmungen
Anpassung des Anhangs
Die Direktion der Justiz und des Innern lässt die Angaben des Anhangs zu dieser Verordnung nachführen, wenn die zu einem Zivilstandskreis zusammengefassten Gemeinden den Namen oder den Sitz des Zivilstandskreises ändern.
Übergangsbestimmung
Neben der vom Bundesrat vorgeschriebenen ereignisbezogenen Rückerfassung erfolgt eine systematische Rückerfassung und Überführung von Personendaten in die zentrale Datenbank Infostar.
Die systematische Rückerfassung bezieht sich auf die seit dem 1. Januar 1988 neu angelegten Familienregisterblätter. Sie ist bis 31. Dezember 2008 abzuschliessen.
In erster Priorität werden Personendaten auf Grund eines zivilstandsamtlichen Ereignisses oder auf Grund eines Rückerfassungsauftrages aus einem anderen Zivilstandskreis in das neue System übertragen.
Die Zivilstandsämter erstatten jährlich Bericht an die kantonale Aufsichtsbehörde über den Stand der Rückerfassung in ihrem Zivilstandskreis.
Inkrafttreten
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Anhänge
Anhang
(§§ 1 und 21)
Zivilstandskreise im Kanton Zürich
| Name: | Sitz: | Beteiligte Gemeinden: |
|---|---|---|
| Affoltern | Affoltern a. A. | Aeugst a. A., Affoltern a. A., Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Obfelden, Ottenbach, Rifferswil, Stallikon und Wettswil a. A. |
| Bauma | Bauma | Bäretswil, Bauma, Fischenthal, Sternenberg und Wila |
| Bezirk Andelfingen | Kleinandelfingen | Adlikon, Andelfingen, Benken, Berg a. I., Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Flaach, Flurlingen, Henggart, Humlikon, Kleinandelfingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Oberstammheim, Ossingen, Rheinau, Thalheim a. d. Th., Trüllikon, Truttikon, Unterstammheim, Volken und Waltalingen |
| Bülach | Bülach | Bachenbülach, Bülach, Eglisau, Embrach, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Lufingen, Oberembrach, Rafz, Rorbas, Waster- kingen, Wil, Winkel, Stadel und Weiach |
| Dielsdorf | Dielsdorf | Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf und Steinmaur |
| Dietikon | Dietikon | Aesch, Bergdietikon (AG), Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a. d. L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen |
| Dübendorf | Dübendorf | Dübendorf, Fällanden, Maur, Wallisellen und Wangen-Brüttisellen |
| Furttal | Regensdorf | Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen und Regensdorf |
| Horgen | Horgen | Hirzel, Horgen und Oberrieden |
| Illnau-Effretikon | Illnau-Effretikon | Illnau-Effretikon, Kyburg, Lindau und Weisslingen |
| Kloten | Kloten | Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon und Rümlang |
| Küsnacht | Küsnacht | Erlenbach, Küsnacht und Zumikon |
| Männedorf | Männedorf | Männedorf und Oetwil a. S. |
| Meilen-Herrliberg- Uetikon am See | Meilen | Herrliberg, Meilen und Uetikon a. S. |
| Pfäffikon | Pfäffikon | Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon und Wildberg |
| Rüti | Rüti | Bubikon, Dürnten, Rüti und Wald |
| Sihltal | Adliswil | Adliswil und Langnau a. A. |
| Stäfa- Hombrechtikon | Stäfa | Hombrechtikon und Stäfa |
| Thalwil- Rüschlikon- Kilchberg | Thalwil | Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil |
| Uster | Uster | Egg, Mönchaltorf und Uster |
| Volketswil | Volketswil | Greifensee, Schwerzenbach und Volketswil |
| Wädenswil | Wädenswil | Hütten, Richterswil, Schönenberg und Wädenswil |
| Wetzikon | Wetzikon | Gossau, Grüningen, Hinwil, Seegräben und Wetzikon |
| Winterthur | Winterthur | Altikon, Bertschikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Hofstetten, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach, Turbenthal, Wiesendangen, Winterthur und Zell |
| Zollikon | Zollikon | Zollikon |
| Zürich | Zürich | Zürich |
[3] SR 211. 112. 2.
[4] Vom Bund genehmigt am 22. Dezember 2004.
[5] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 485; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.