Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen

(vom 7. November 2012)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

§ 1.

Die örtliche Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche die Voraussetzungen einer Sterilisation gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen[5] zu prüfen hat, richtet sich sinngemäss nach Art. 315 Abs. 1 und 2 sowie Art. 442 Abs. 1 und 2 ZGB[4]. § 3 bleibt vorbehalten.

Verfahren und gerichtliche Beurteilung

§ 2.

Auf die gerichtliche Beurteilung von Beschwerden sind die Bestimmungen des ZGB[4] und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012[3] sinngemäss anwendbar.

Berichterstattung

§ 3.

Meldungen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 des Sterilisationsgesetzes[5] erfolgen an die KESB, die zuständig ist für den Ort, an dem der Eingriff durchgeführt worden ist.


[1] OS 67, 595; Begründung siehe ABl 2012-11-16.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2013.

[3] LS 232. 3.

[4] SR 210.

[5] SR 211. 111. 1.

230.31 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07901.01.2013Version öffnen
06201.10.200801.01.2013Version öffnen