Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen

(vom 13. August 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz)[4]

Zuständige vormundschaftliche Aufsichtsbehörde

§ 1.

1

Der Bezirksrat ist die zuständige vormundschaftliche Aufsichtsbehörde im Sinne des Sterilisationsgesetzes[4].

2

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäss nach Art. 315 Abs. 1 und 2 sowie Art. 376 Abs. 1 ZGB[3]. § 3 bleibt vorbehalten.

Gerichtliche Beurteilung

§ 2.

1

Entscheide der Bezirksräte können innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides an das Obergericht weitergezogen werden.

2

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen zum Rekurs gegen familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte gemäss Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976[2].

Berichterstattung

§ 3.

Meldungen nach Art. 10 Abs. 1 und 2 des Sterilisationsgesetzes[4] erfolgen an den Bezirksrat des Ortes, wo der Eingriff durchgeführt worden ist.

Inkrafttreten

§ 4.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.


[1] OS 63, 484; Begründung siehe ABl 2008, 1414.

[2] LS 271.

[3] SR 210.

[4] SR 211. 111. 1.

230.31 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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06201.10.200801.01.2013Version öffnen