Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

(vom 21. Juni 2006)[1]

Das Obergericht,

in Anwendung des § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes[2]

Geltungsbereich

§ 1.

Die Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Zivil- und Strafgerichten sowie vor den Untersuchungs- und Anklagebehörden und deren Oberinstanzen des Kantons Zürich.

Bemessungskriterien

§ 2.

1

Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen.

2

Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand.

3

Offensichtliche Missverhältnisse zwischen dem Streitwert einerseits und dem Streitinteresse anderseits sowie zwischen dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts einerseits und dem Streitwert bzw. dem Streitinteresse anderseits sind durch entsprechende Erhöhung bzw. Herabsetzung der gemäss Verordnung berechneten Gebühr auszugleichen.

4

In Strafprozessen gilt die Regel von Abs. 3 sinngemäss.

Zivilprozess

a. Zusatz

§ 3.

1

Für die Führung eines Zivilprozesses vor erster oder einziger Instanz richtet sich die Grundgebühr nach dem Streitwert. Es gilt der folgende Tarif:

Streitwert (in Franken)Gebühr (in Franken)
bis5 00025% des Streitwertes,mind. aber Fr. 100
ab5 0001 250 zuzügl.23% des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes
ab10 0002 400 zuzügl.15% des Fr. 10 000 übersteigenden Streitwertes
ab20 0003 900 zuzügl.11% des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes
ab40 0006 100 zuzügl.9% des Fr. 40 000 übersteigenden Streitwertes
ab80 0009 700 zuzügl.6% des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes
ab160 00014 500 zuzügl. 3,5% des Fr. 160 000 übersteigenden Streitwertes
ab300 00019 400 zuzügl. 2% des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes
ab600 00025 400 zuzügl. 1,5% des Fr. 600 000 übersteigenden Streitwertes
ab1 Mio.31 400 zuzügl. 1% des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes
ab4 Mio.61 400 zuzügl. 0,75% des Fr. 4 Mio. übersteigenden Streitwertes
ab10 Mio.106 400 zuzügl. 0,5% des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes

2

Wenn es die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, können diese Ansätze unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 2 um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden.

3

Für die Vertretung mehrerer Klienten im gleichen Verfahren ist die Grundgebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit zu erhöhen und angemessen auf die vertretenen Parteien zu verteilen.

4

Sind periodisch wiederkehrende Leistungen streitig, so kann die gemäss Abs. 1 und 2 berechnete Grundgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden.

5

In nicht vermögensrechtlichen Prozessen ist die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand im Sinne von § 2 Abs. 2 festzusetzen. Sie beträgt in der Regel Fr. 1400 bis Fr. 16 000.

6

Sind neben den nicht vermögensrechtlichen Interessen Forderungen streitig, welche das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr gemäss Abs. 5 unter Anwendung von Abs. 1 massvoll überschritten werden.

b. Eheprozesse / Eingetragene Partnerschaft

§ 4.

1

Die Grundgebühr wird in Ehescheidungs-, Ehetrennungs- und Abänderungsprozessen gemäss § 3 Abs. 5 festgesetzt. § 3 Abs. 4 und 6 sind anwendbar.

2

Bei der Festsetzung der Gebühr gemäss Abs. 1 sind auch die vorprozessualen Bemühungen angemessen zu berücksichtigen.

3

In Eheschutzsachen beträgt die Grundgebühr in der Regel ein Drittel bis zwei Drittel der gemäss Abs. 1 festgesetzten Gebühr.

4

Die Abs. 1 bis 3 sind auf Prozesse über die eingetragene Partnerschaft analog anwendbar.

c. Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Schiedssachen

§ 5.

1

In Gerichtsverfahren, bei denen der staatliche Richter um Mitwirkung in einer Schiedssache ersucht wird, beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 50 bis Fr. 16 000.

2

In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die Grundgebühr nach § 3.

3

Bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 183 Abs. 2 IPRG[3] sowie für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)[4] berechnet sich die Grundgebühr analog § 7.

d. Zuschläge

§ 6.

1

Die Grundgebühr ist verdient, wenn die Klagebegründung bzw. die Klageantwort erstattet wurde, sei dies mündlich oder schriftlich. Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet,

a.für jede zusätzliche Verhandlung, soweit das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erforderte, und für jede Referentenaudienz,

b.für jede Beweiseingabe und jede Verhandlung, sofern ein vom Hauptverfahren getrenntes Beweisverfahren durchgeführt wird,

c.für jede weitere Rechtsschrift im schriftlichen Verfahren oder zur Vorbereitung des mündlichen Verfahrens,

d.für besonderen Aufwand in Rechnungsprozessen, in Prozessen mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachlichem Aktenmaterial, für das Studium fremden Rechts und in komplizierten Prozessen.

2

Es kann für jede dieser Voraussetzungen ein gesonderter Zuschlag berechnet werden. Der einzelne Zuschlag beträgt höchstens 50% der Grundgebühr. Die Summe aller Zuschläge soll in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen.

e. Summarisches Verfahren

§ 7.

Im summarischen Verfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel zwei Drittel bis ein Fünftel des Betrags, der sich in Anwendung von § 3 ergibt.

f. Prozessleitende Entscheide

§ 8.

Werden für prozessleitende Entscheide Gerichtsgebühren festgesetzt, so ist für die Bemessung der Entschädigung § 7 anwendbar.

g. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

§ 9.

Die Entschädigung für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung berechnet sich nach dieser Verordnung. Die Grundgebühr beträgt je nach Zeitaufwand in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000.

Strafprozess

§ 10.

1

Für die Führung eines Strafprozesses beträgt die Grundgebühr in der Regel:

a.vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Fr. 600 bis Fr. 8000,

b.vor dem Bezirksgericht Fr. 1000 bis Fr. 16 000,

c.vor dem Geschworenengericht oder dem Obergericht als erster Instanz Fr. 2000 bis Fr. 28 000.

2

Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet:

a.analog § 6 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 2,

b.für Verhandlungen vor dem Instruktionsrichter im Ehrverletzungsprozess,

c.für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen.

Prozessvorbereitung

§ 11.

1

Die Vorbereitung eines Prozesses wird namentlich bei folgenden Bemühungen der Anwältin oder des Anwalts mit einer besonderen Gebühr für den notwendigen Zeitaufwand abgegolten:

a.Vertretung vor Friedensrichter,

b.Mitwirkung bei Verhören und Beweisabnahmen in der Strafuntersuchung,

c.Augenschein vor der Hauptverhandlung.

2

Die Gebühr beträgt in der Regel Fr. 150 bis Fr. 350 pro Stunde.

Rechtsmittelverfahren

§ 12.

1

Für das Berufungs-, Kassations- und Revisionsverfahren sowie das Rekursverfahren mit definitiver Streiterledigung werden ein Drittel bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet.

2

In Rekurssachen ohne definitive Streiterledigung ist nur ein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 2 zu berechnen.

3

In Zivilprozessen berechnet sich die Grundgebühr nach dem Streitwert vor Rechtsmittelinstanz.

4

Zur Grundgebühr werden Zuschläge gemäss § 6 Abs. 1 und 2 berechnet.

5

In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, kann ausnahmsweise die volle Grundgebühr zugesprochen werden.

Beschwerdeverfahren

§ 13.

Die Gebühr bemisst sich im Beschwerdeverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand zum Stundenansatz gemäss § 11.

Auslagen

§ 14.

1

Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation, Fotokopien usw.

2

Die Rechnungsstellung ist nicht zu entschädigen.

Zeitlich beschränkte Prozessvertretung

§ 15.

1

Bei Prozesserledigung durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung und nach Instruktion der Anwältin oder des Anwalts ist die Grundgebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabzusetzen.

2

Erfolgt die Prozesserledigung nach Vorbereitung auf die Hauptverhandlung oder nach Erarbeiten der Rechtsschrift, so ist die volle Grundgebühr zuzusprechen.

3

Bei Beendigung der Prozessvertretung während des hängigen Rechtsstreits sind Abs. 1 und 2 entsprechend anwendbar.

4

Bei Übernahme der Prozessvertretung nach Einleitung des Prozesses ist die Gebühr entsprechend den Minderbemühungen herabzusetzen.

5

Die Vergütung kann in Abweichung zu § 11 Abs. 1 auf Grund der ungekürzten Grundgebühr berechnet werden, wenn die Prozessvertretung erstmals in einer höheren Instanz übernommen wird.

Amtliche Rechtsvertretung

a. Grundsatz

§ 16.

Die Gebühr der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Strafsachen und der amtlichen Verteidigung im Strafprozess berechnet sich nach dieser Verordnung.

b. Festsetzung der Vergütung

§ 17.

1

Die Vergütung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht eine spezifizierte Aufstellung ihrer Tätigkeit und Auslagen vorgelegt haben. Mit dieser Aufstellung können sie einen Antrag zur Höhe der beanspruchten Gebühr verbinden.

2

Akontozahlungen können in begründeten Fällen ausgerichtet werden.

Inkrafttreten

§ 18.[1]

Diese Verordnung wird nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[5] von der Verwaltungskommission des Obergerichts in Kraft[6] gesetzt.2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 19.

Das neue Recht findet auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind.


[1] OS 61, 538.

[2] LS 215. 1.

[3] SR 291.

[4] SR 0. 277. 12.

[5] Vom Kantonsrat genehmigt am 4. Dezember 2006.

[6] In Kraft seit 1. Januar 2007.

215.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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07101.01.201101.01.2015Version öffnen
05501.01.200701.01.2011Version öffnen
00001.01.2007Version öffnen