Verordnung über die Anwaltsgebühren

(vom 10. Juni 1987)[1]

Das Obergericht des Kantons Zürich,

in Anwendung des § 33 des Gesetzes über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938/13. Juni 1976[3]

§ 1 Die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Rechtsanwälte vor den Zivil- und Strafgerichten sowie vor den Untersuchungs- und Anklagebehörden und deren Oberinstanzen des Kantons Zürich bestimmen sich nach den folgenden Vorschriften.

Diese Vorschriften gelten auch für das interne Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 2.

Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen Verfahren vor erster oder einziger Instanz richtet sich die Grundgebühr der Anwälte nach folgendem Tarif:

Streitwert (in Franken)Gebühr (in Franken)
bis5 00025%des Streitwertes, mind. aber Fr. 100, höchstens jedoch Fr. 1000
ab5 0001 000 zuzügl.20% des Fr. 5 000 übersteigenden Streitwertes
ab10 0002 000 zuzügl.12% des Fr. 10 000 übersteigenden Streitwertes
ab20 0003 200 zuzügl.9% des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes
ab40 0005 000 zuzügl.7% des Fr. 40 000 übersteigenden Streitwertes
ab80 0007 800 zuzügl.5% des Fr. 80 000 übersteigenden Streitwertes
ab160 00011 800 zuzügl.3% des Fr. 160 000 übersteigenden Streitwertes
ab300 00016 000 zuzügl.2% des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes
ab600 00022 000 zuzügl.1,5% des Fr. 600 000 übersteigenden Streitwertes
ab1 Mio.28 000 zuzügl.1% des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes
ab4 Mio.58 000 zuzügl.0,75% des Fr. 4 Mio. übersteigenden Streitwertes
ab10 Mio.103 000 zuzügl.0,5% des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes

Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, namentlich der Verantwortung des Anwaltes, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, können diese Ansätze um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden.

Sind periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich Unterhaltsbeiträge, im Streit, so kann die gemäss Abs. 1 und 2 berechnete Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden.

Vorbehalten bleibt § 14.

§ 3.

Stehen keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, so ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu berechnen. Sie beträgt in der Regel Fr. 1000 bis Fr. 12 000.

Die Grundgebühr kann im Rahmen von § 2 entsprechend erhöht werden, wenn zusätzlich vermögensrechtliche Ansprüche von mehr als Fr. 300 000 streitig sind und diese einen aufwendigen Streitgegenstand bilden. Eine angemessene Erhöhung über den Höchstbetrag von Fr. 12 000 hinaus kann auch dann erfolgen, wenn in einer unter Mitwirkung des Anwaltes vor Hängigkeit des Prozesses zustandegekommenen und dem Gericht zur Genehmigung vorgelegten Scheidungskonvention hohe und komplizierte vermögensrechtliche Ansprüche zu regeln waren.

§ 4.

Zur Grundgebühr dürfen Zuschläge berechnet werden,

a)wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erforderte oder wenn Referentenaudienzen stattfanden: für jede weitere Verhandlung und für jede Referentenaudienz;

b)wenn ein vom Hauptverfahren getrenntes Beweisverfahren erforderlich war: für jede Beweiseingabe und jede Verhandlung;

c)wenn der Prozess im schriftlichen Verfahren durchgeführt wurde oder zur Vorbereitung des mündlichen Verfahrens ein Schriftenwechsel stattfand: für jede Rechtsschrift; wenn keine mündliche Hauptverhandlung stattfand, ist für die schriftliche Klagebegründung oder -beantwortung kein Zuschlag zu berechnen;

d)in Rechnungsprozessen, Prozessen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachlichem Aktenmaterial, mit Studium fremden Rechtes, mit umfangreicher Korrespondenz nach auswärts, oder sonst bei komplizierten Prozessen. Treffen mehrere dieser Voraussetzungen zu, so kann mit Rücksicht auf jede derselben ein besonderer Zuschlag verrechnet werden. Der einzelne Zuschlag darf bis 50% der Grundgebühr, alle Zuschläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als die Grundgebühr betragen.

§ 5.

Auf die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von § 22 des Gerichtsverfassungsgesetzes[2] und das summarische Verfahren finden die Bestimmungen der Verordnung entsprechende Anwendung.

Im summarischen Verfahren sowie für prozessleitende Entscheide im Sinne von § 71 ZPO[4] sollen die Grundgebühren in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel, in Eheschutzsachen auf drei Viertel bis einen Viertel herabgesetzt werden.

§ 6.

Für die Führung eines Strafverfahrens beträgt die Grundgebühr in der Regel:

a)vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Fr. 300 bis Fr. 3000,

b)vor dem Bezirksgericht Fr. 700 bis Fr. 12 000,

c)vor dem Geschworenengericht oder dem Obergericht als erster Instanz Fr. 1500 bis Fr. 20 000. Zu den vorstehenden Ansätzen dürfen in sinngemässer Anwendung von § 4 Zuschläge berechnet werden. Dabei sind Verhandlungen vor dem Instruktionsrichter im Ehrverletzungsprozess sowie über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen zu bewerten.

§ 7.

Für die Berufungs-, Kassations- und Revisionsverfahren dürfen ein bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet werden, bei Zivilprozessen unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwertes. In besonderen Fällen, wie namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechtes, darf ausnahmsweise die volle Grundgebühr berechnet werden.

Bezüglich der Zuschläge findet § 4 entsprechende Anwendung. Für ihre Berechnung ist die unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwertes sich ergebende unverkürzte Grundgebühr massgebend.

§ 8.

In Rekurssachen findet bei definitiver Erledigung der Streitsache § 7 Abs. 1 Anwendung, in allen andern Fällen darf nur ein Zuschlag gemäss § 4 Abs. 3 berechnet werden.

§ 9.

Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Prozesses, wie die Vertretung vor Friedensrichter, Mitwirkung bei Verhören und Beweisabnahmen in der Strafuntersuchung, Reisen zur Besichtigung eines Streitortes oder Streitgegenstandes vor der Hauptverhandlung oder sonstige Instruktionen für den Prozess, kann ausser der Anwaltsgebühr eine dem Zeitaufwand entsprechende besondere Entschädigung verrechnet werden. Sie beläuft sich in der Regel auf Fr. 110 bis Fr. 250 für die Stunde.

§ 10.

Für Bemühungen im Beschwerdeverfahren gelten die Ansätze des § 9.

§ 11.

Bei allen Geschäften haben die Anwälte Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Barauslagen (bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porto und Telefonauslagen, Fotokopien usw.).

Für die Rechnungstellung darf keine Gebühr berechnet werden.

§ 12.

Wird ein Prozess nach der Instruktion des Anwaltes durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, so ist der Anwalt berechtigt, einen Viertel bis die Hälfte der Grundgebühr zu berechnen. Erfolgt diese Erledigung des Prozesses erst nach der Vorbereitung zur Hauptverhandlung oder zur Einreichung einer Rechtsschrift, so fällt ihm die volle Gebühr zu.

§ 13.

Hört die Vertretung während des Rechtsstreites auf, so ist § 12 entsprechend anzuwenden.

Ein Anwalt, der nach Beginn des Prozesses in einer Instanz zugezogen wird, hat sich von der vollen Gebühr für die Vertretung in dieser Instanz einen Betrag abziehen zu lassen, der seinen Minderbemühungen entspricht.

Der Anwalt, der erst in einer höheren Instanz zugezogen wird, kann seine Vergütung für die Vertretung in dieser Instanz in Abweichung von § 7 Abs. 1 aufgrund der unverkürzten Grundgebühr berechnen.

§ 14.

Vertritt ein Anwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten, so findet eine der Mehrarbeit entsprechende Erhöhung der Grundgebühr und eine angemessene Verteilung des Gesamtbetrages auf die vertretenen Parteien statt.

Missverhältnisse zwischen Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Anwaltes sind entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabsetzung der Gebühr zu berücksichtigen.

§ 15.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen berechnet sich nach dieser Verordnung.

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bemisst sich gemäss § 9 nach dem notwendigen Zeitaufwand, darf aber das gemäss dieser Verordnung (§§ 6 ff.) ordentlicherweise berechnete Honorar nicht übersteigen.

Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Anwalt eine spezifizierte Aufstellung über seine Tätigkeit und seine Barauslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann er einen Antrag bezüglich der Höhe des beanspruchten Honorars verbinden. In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.

§ 16.

Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat von der Verwaltungskommission des Obergerichtes in Kraft gesetzt[5]. Sie wird in die Gesetzessammlung aufgenommen.


[1] OS 50, 237.

[2] 211. 1.

[3] 215. 1.

[4] 271.

[5] In Kraft seit 1. Januar 1988.

215.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08701.01.2015Version öffnen
07101.01.201101.01.2015Version öffnen
05501.01.200701.01.2011Version öffnen
00001.01.2007Version öffnen