Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

(vom 8. September 2010)[1][2]

Das Obergericht,

gestützt auf § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003[3], Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008[4] und Art. 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[6]

A. Allgemeines

Gegenstand

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden.

2

Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen.

Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen

§ 2.

1

Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden

a.im Zivilprozess: Streitwert bzw. Interessewert,

b.im Strafprozess: Bedeutung des Falls,

c.die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts,

d.notwendiger Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts,

e.Schwierigkeit des Falls.

2

Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Verordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt.

3

In Strafverfahren gilt die Regel von Abs. 2 sinngemäss.

Gebühr nach Zeitaufwand

§ 3.[8]

Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150 bis Fr. 350 pro Stunde, für unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220 pro Stunde.

B. Zivilprozess

Ordentliche Gebühr

a. Vermögensrechtliche Streitigkeiten

§ 4.

1

Für die Führung eines Zivilprozesses beträgt die Grundgebühr:

Streitwert Gebühr (in Franken) (in Franken)
bis5 00025% des Streitwertes, mind. aber Fr. 100
über5 000 bis10 0001 250 zuzügl. 23% des Fr. 5 000übersteigenden Streitwertes
über10 000 bis20 0002 400 zuzügl. 15% des Fr. 10 000übersteigenden Streitwertes
über20 000 bis40 0003 900 zuzügl. 11% des Fr. 20 000übersteigenden Streitwertes
über40 000 bis80 0006 100 zuzügl. 9% des Fr. 40 000übersteigenden Streitwertes
über80 000 bis160 0009 700 zuzügl. 6% des Fr. 80 000übersteigenden Streitwertes
über160 000 bis300 00014 500 zuzügl. 3,5% des Fr. 160 000übersteigenden Streitwertes
über300 000 bis600 00019 400 zuzügl. 2% des Fr. 300 000übersteigenden Streitwertes
über600 000 bis1 Mio.25 400 zuzügl. 1,5% des Fr. 600 000übersteigenden Streitwertes
über1 Mio. bis4 Mio.31 400 zuzügl. 1% des Fr. 1 Mio.übersteigenden Streitwertes
über4 Mio. bis10 Mio.61 400 zuzügl. 0,75% des Fr. 4 Mio.übersteigenden Streitwertes
über10 Mio.106 400 zuzügl. 0,5% des Fr. 10 Mio.übersteigenden Streitwertes

2

Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden.

3

Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden.

b. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten

§ 5.

1

Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1400 bis Fr. 16 000.

2

Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre.

Besondere Verfahren

a. Ehe und eingetragene Partnerschaft

§ 6.

1

In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die Grundgebühr gemäss § 5 festgesetzt.

2

Die vorprozessualen Bemühungen werden angemessen berücksichtigt.

3

In Eheschutzsachen kann die nach Abs. 1 und 2 bestimmte Gebühr in der Regel auf einen Drittel bis zwei Drittel ermässigt werden.

4

Abs. 1–3 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene Partnerschaften.

b. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

§ 7.

Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 2000.

Mehrere Klienten

§ 8.

Für die Vertretung mehrerer Klientinnen und Klienten im gleichen Verfahren wird die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht.

Summarisches Verfahren

§ 9.

Im summarischen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt.

Besondere Entscheide im laufenden Verfahren

§ 10.

1

Die Gebühr wird in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt für:

a.Zwischenentscheide im Sinne von Art. 237 ZPO,

b.prozessleitende Verfügungen, für die Gerichtsgebühren festgesetzt werden.

2

Für Ablehnungsverfahren, Berichtigungs- und Erläuterungsbegehren beträgt die Gebühr Fr. 200 bis Fr. 10 000.

Zuschläge und Reduktion

§ 11.

1

Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab.

2

Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13 oder ein Pauschalzuschlag berechnet.

3

Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13.

4

Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert (Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt.

Zeitlich beschränkte Vertretung

§ 12.

1

Bei Beendigung der Parteivertretung während des hängigen Verfahrens gilt § 11 sinngemäss.

2

Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen.

3

Wird die Vertretung erst vor einer Rechtsmittelinstanz übernommen, kann von der Gebührenherabsetzung nach § 13 Abs. 1 und 2 abgesehen werden.

Berufung und Beschwerde

§ 13.

1

Im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.

2

Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt.

3

In besonderen Fällen, namentlich bei starker Inanspruchnahme des Novenrechts, kann auf die Herabsetzung verzichtet werden.

4

In Beschwerdeverfahren ohne endgültige Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Fünftel bis auf die Hälfte herabgesetzt.

Revision

§ 14.

1

Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.

2

Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, wird die Gebühr auf einen bis zwei Drittel herabgesetzt.

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 15.

1

In Gerichtsverfahren, bei denen das staatliche Gericht in einer Schiedssache mitwirkt, beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 50 bis Fr. 16 000.

2

Die Gebühr wird auf zwei Drittel bis einen Fünftel herabgesetzt

a.bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO und Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987 über das Internationale Privatrecht ,

b.für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen) .

3

In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile richtet sich die Grundgebühr nach §§ 4 oder 5.

C. Strafprozess

Vorverfahren

§ 16.

1

Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO[6] bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3.

2

Wird eine Anklage erhoben, wird die Gebühr vom Gericht zugesprochen, andernfalls von den Strafverfolgungsbehörden.

Strafprozess

§ 17.

1

Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel:

a.vor den Einzelgerichten Fr. 600 bis Fr. 8000,

b.vor den Bezirksgerichten Fr. 1000 bis Fr. 28 000.

2

Zur Grundgebühr werden Zuschläge berechnet:

a.für jede zusätzliche Verhandlung (Vorverhandlung, Vergleichsverhandlung, vorgängige Beweiserhebung),

b.für jede weitere notwendige Rechtsschrift,

c.für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage, wie Ergänzungs- oder Beweisverhandlungen.

3

§ 11 Abs. 2 und 3 sind analog anwendbar.

Rechtsmittelverfahren

a. Berufung

§ 18.

1

Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist.

2

Sind im Berufungsverfahren nur privatrechtliche Ansprüche strittig, die adhäsionsweise geltend gemacht worden sind, richtet sich die Gebühr nach § 9.

b. Beschwerde

§ 19.

1

Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 12 000.

2

Sind Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einziehung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde, richtet sich die Gebühr nach § 9.

c. Revision

§ 20.

1

Im Revisionsverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 12 000.

2

Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die Ansätze für das ursprüngliche Verfahren.

D. Weitere Bestimmungen

Justizverwaltung

§ 21.

In Verfahren der Justizverwaltung bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3.

Auslagen

§ 22.

1

Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien.

2

Die Rechnungsstellung wird nicht entschädigt.

Unentgeltliche oder amtliche Rechtsvertretung

§ 23.

1

Die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung berechnet sich nach dieser Verordnung.

2

Sie wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat. Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden.

3

Akontozahlungen können in begründeten Fällen ausgerichtet werden.

E. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 24.

Die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 wird unter Vorbehalt von § 25 aufgehoben.

Übergangsbestimmung

§ 25.

Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Anwaltsgebührenverordnung.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2013

(OS 69, 473)

Der Stundenansatz gemäss § 3 zweiter Halbsatz gilt für Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung erfolgen.


[1] OS 65, 898; Begründung siehe ABl 2010, 2007.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 215. 1.

[4] SR 272.

[5] SR 291.

[6] SR 312. 0.

[7] SR 0. 277. 12.

[8] Fassung gemäss B vom 4. Dezember 2013 (OS 69, 473; ABl 2013-12-20). In Kraft seit 1. Januar 2015.

215.3 – Versionen

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