Geschäftsordnung der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich

(vom 7. Dezember 1983)[1]

I. Allgemeines

§ 1.

Die Aufsichtskommission behandelt die ihr vom Anwaltsgesetz[3] übertragenen Geschäfte in Sitzungen, welche in der Regel einmal monatlich stattfinden.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Das Verfahren vor der Aufsichtskommission ist schriftlich; mündliche Parteiverhandlungen finden nicht statt.

§ 2.

Die Geschäftsleitung obliegt dem Präsidenten. Er sorgt für die beförderliche Erledigung der Geschäfte, leitet die Sitzungen sowie das schriftliche Verfahren.

Zur Behandlung der einzelnen Geschäfte und zur Antragstellung bezeichnet er ein Mitglied der Aufsichtskommission als Referenten. In einfacheren Geschäften, insbesondere solchen nach Art. 321 Ziff. 2 StGB[6] und § 20 lit. a•c AnwG[3], kann ein Antrag vom Präsidenten oder in seinem Auftrage vom Sekretär ausgearbeitet werden.

§ 3.

Entscheide werden in den Sitzungen der Aufsichtskommission nach mündlicher Beratung gefällt.

In der Beratung gilt freies Wortbegehren. Der Sekretär hat beratende Stimme.

Entscheide erfolgen in offener Abstimmung unter Vorbehalt von §23 AnwG[3] durch einfaches Mehr, wobei Stimmzwang besteht. Für Minderheitsanträge gilt § 138 Abs. 4 GVG[2].

Bei Einstimmigkeit können Entscheide betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 2 StGB)[6] und Anträge an das Obergericht im Sinne von § 20 lit. a•c AnwG[3] und § 7 der Prüfungsverordnung[4] auf dem Zirkularweg gefasst werden. Das gilt auch für eine Ausfällung von Ordnungsbussen gemäss dem Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen und gemäss den §§ 35 und 36 AnwG[3].

Entscheide der Aufsichtskommission sind vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen.

§ 4.

Unter der Aufsicht von Präsident und Sekretär führt die Kanzlei eine Kontrolle über die Geschäfte der Aufsichtskommission mit Angabe von Geschäftsnummer, der am Verfahren Beteiligten, des Verfahrensgegenstandes, des Eingangs- und des Erledigungsdatums und der Art der Erledigung.

Die Erledigungsentscheide der Aufsichtskommission werden chronologisch in Spruchbüchern gesammelt.

§ 5.

Die Aufsichtskommission erstattet jährlich dem Obergericht Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 6.

Das Verfahren vor der Aufsichtskommission und deren Entscheide unterstehen dem Amtsgeheimnis. Besteht ein höheres, insbesondere staatspolitisches Interesse daran, dass die Öffentlichkeit über die Einleitung eines Verfahrens oder einen Entscheid der Aufsichtskommission informiert wird, so kann die Aufsichtskommission bei Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern beschliessen, der Presse eine entsprechende Mitteilung zukommen zu lassen und nötigenfalls die Namen der Verfahrensbeteiligten zu nennen.

§ 7.

Den Aufsichtsbehörden anderer Kantone wird auf schriftliches Gesuch von Disziplinarstrafen und hängigen Disziplinarverfahren Kenntnis gegeben. Ebenso werden ihnen auf Verlangen Ausfertigungen von Entscheiden zugestellt, mit der Auflage, sie nur für das Verfahren auf die Zulassung zum Anwaltsberuf oder für hängige Disziplinarverfahren zu verwenden. Ausnahmsweise können den auswärtigen Aufsichtsbehörden auch die Akten zur Verfügung gestellt werden.

§ 8.

Die Herausgabe von Akten der Aufsichtskommission an andere Amtsstellen oder an Gerichte kann auf schriftliches, begründetes Gesuch hin von der Aufsichtskommission bewilligt werden. Die Aufsichtskommission entscheidet über solche Gesuche nach freiem Ermessen. Aktenstücke mit Äusserungen des Anwalts, für welche ihm im andern Verfahren irgendein Aussageverweigerungsrecht nach der Zürcher Gesetzgebung zustünde, werden nicht herausgegeben.

§ 9.

Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Aufsichtskommission die Bewilligung erteilen, in die Spruchbücher Einsicht zu nehmen, sofern der Gesuchsteller sich schriftlich verpflichtet, über den Inhalt, soweit er Persönlichkeitsrechte und Geschäftsgeheimnisse betrifft, Stillschweigen zu bewahren. Unter den gleichen Voraussetzungen können Ausfertigungen ergangener Entscheide ausgehändigt werden, jedoch sind die Namen der Beteiligten unkenntlich zu machen.

§ 10.

Im übrigen wird ausser den am Verfahren Beteiligten niemand Auskunft darüber gegeben, ob ein Disziplinarverfahren gegen einen bestimmten Rechtsanwalt durchgeführt wurde oder durchgeführt wird, oder darüber, welcher Entscheid gefällt wurde.

§ 11.

Über die Publikation von Entscheiden in Fachzeitschriften entscheidet die Aufsichtskommission. Sie erfolgt ohne Namensnennung. Erwägungen, welche die Identifikation der Beteiligten erleichtern, sind nach Möglichkeit auszulassen.

II. Disziplinargeschäfte

§ 12.

Das Verfahren wird eingeleitet:

a)durch eine schriftliche Verzeigung;

b)von Amtes wegen, sofern Tatsachen bekannt werden, die den dringenden Verdacht begründen, es liege ein Disziplinartatbestand vor.

§ 13.

Lässt eine Verzeigung unklar oder unbestimmt, was dem Beschuldigten vorgeworfen werden soll, so dringt der Präsident auf Klarstellung oder Ergänzung. Er kann Vorabklärungen treffen oder veranlassen und versucht, Verzeiger von der Aufrechterhaltung offensichtlich aussichtsloser Verzeigungen abzuhalten. Nimmt der Verzeiger daraufhin von seiner Verzeigung nicht Abstand, so wird durch Präsidialverfügung ein Verfahren eröffnet oder bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit durch Beschluss der Aufsichtskommission der Verzeigung keine Folge gegeben.

Ist ein Verfahren von Amtes wegen einzuleiten, so erfolgt die Eröffnung des Verfahrens durch einen Beschluss der Aufsichtskommission, worin dem Beschuldigten die wesentlichen Vorbehalte bekanntzugeben sind.

§ 14.

Wird ein Verfahren eröffnet, so werden die Verzeigung oder der Eröffnungsbeschluss dem Beschuldigten zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt.

Die für die Stellungnahme anzusetzende Frist ist mit der Androhung zu verbinden, dass im Säumnisfalle eine Busse gemäss dem Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen ausgefällt und aufgrund der Akten entschieden werden könnte, unter Vorbehalt der Vorladung zu einer mündlichen Befragung.

Aus besonderen Gründen kann statt einer schriftlichen Stellungnahme eine mündliche Befragung des Beschuldigten veranlasst werden.

§ 15.

In der Regel nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme teilt der Präsident das Geschäft einem Referenten zur allfälligen weiteren Untersuchung und zur Antragstellung zu und veranlasst den Beizug früherer Disziplinarakten des Beschuldigten.

Die Aufsichtskommission kann dem Referenten für die Untersuchung Weisungen erteilen.

§ 16.

Der Referent behandelt das Geschäft beförderlich und unter Beachtung von § 25 AnwG[3].

Er erlässt die für die Untersuchung notwendigen Verfügungen und Vorladungen und trägt seine Anordnungen im Protokoll ein.

§ 17.

Der Referent nimmt eine mündliche Befragung des Beschuldigten vor, falls eine solche als angezeigt erscheint.

Ist ein Beweisverfahren erforderlich, so führt er dieses selbständig durch, wobei für die Befragung von Zeugen und Sachverständigen die entsprechenden Bestimmungen der StPO[6] gelten.

Zur Protokollführung bei allen Einvernahmen, auch der Befragung des Beschuldigten, fordert der Referent einen Obergerichtssekretär an, der bei der Protokollierung nach § 151 GVG[2] vorzugehen hat.

§ 18.

Der Referent gewährleistet dem Beschuldigten insbesondere nach Massgabe von § 28 AnwG[3] das rechtliche Gehör. Dem Beschuldigten ist auch dann Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Untersuchung zu geben, wenn diese lediglich in dessen mündlicher Befragung bestand.

Sind gegenüber dem Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten Schutzmassnahmen im Sinne von § 146 ZPO[5] angezeigt, so entscheidet über deren Anordnung die Aufsichtskommission auf schriftlichen Antrag des Referenten.

§ 19.

Ist das Geschäft spruchreif, so entscheidet die Aufsichtskommission nach Möglichkeit in ihrer nächsten Sitzung, und zwar aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages.

Der Endentscheid der Aufsichtskommission lautet auf Ausfällung einer im Anwaltsgesetz vorgesehenen Disziplinarsanktion, Verwarnung oder Einstellung des Verfahrens und enthält eine Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vorbehalten bleibt § 13 Abs. 1, letzter Satz dieser Geschäftsordnung.

Gelangt die Aufsichtskommission zum Schluss, ein Disziplinartatbestand sei nicht erfüllt oder nicht erwiesen, so wird die Einstellung des Verfahrens im Dispositiv mit der Feststellung verbunden, ein Disziplinarfehler liege nicht vor. Im Falle der Verjährung besagt das Dispositiv, dass das Verfahren infolge Verjährung ohne materielle Prüfung der Beschuldigung eingestellt wird.

III. Verlust und Wiedererteilung des Rechts zur Berufsausübung

§ 20.

Für die Verfahren nach §§ 20 lit. d, 23 und 30 AnwG[3] gelten die Vorschriften des Abschnittes II entsprechend.

IV. Moderationsbeschwerden und Befreiung von Geheimhaltungspflicht

§ 21.

Im Beschwerdeverfahren in Moderationsgeschäften findet ein einfacher Schriftenwechsel statt.

Enthält die Beschwerdeschrift keinen genügenden Antrag oder keine Begründung, so wird dem Beschwerdeführer eine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Die Beschwerdeschrift ist der Vorinstanz zur freiwilligen Vernehmlassung zuzustellen.

§ 22.

Gesuche um Befreiung vom Anwaltsgeheimnis sind dem Gesuchsgegner zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Gesuchsteller anzuhalten, eine gewissenhafte Erklärung darüber abzugeben, dass mit der Bewilligung des Gesuchs keine höherwertigen Interessen des Gesuchsgegners verletzt werden.

Ist zur rechtzeitigen Wahrung berechtigter Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erwirkung eines Arrests, sofortiges Handeln notwendig, so ist der Präsident berechtigt, einen Rechtsanwalt ohne Anhörung der Gegenpartei durch Präsidialverfügung für bestimmte Rechtsvorkehren (z. B. Arrestgesuch, summarische Begründung der Arrestprosequierungsklage) vorläufig vom Anwaltsgeheimnis zu befreien, sofern der Gesuchsteller die gewissenhafte Erklärung abgibt, nach seinem besten Wissen und Gewissen würden durch die Offenbarung keine höherwertigen Interessen des Gesuchsgegners verletzt. Sobald der Rechtsanwalt seine Interessen vorläufig gewahrt hat, ist das Gesuch dem Gesuchsgegner zur Stellungnahme zuzustellen, nach deren Eingang die Aufsichtskommission über das Gesuch entscheidet.

Erübrigt sich ein materieller Entscheid, z. B. wegen Rückzug des Gesuchs oder Befreiung durch den Geheimnisherrn, so erledigt der Präsident das Verfahren durch Verfügung.

V. Veröffentlichung der Geschäftsordnung

§ 23.

Die Geschäftsordnung und allfällige Änderungen derselben werden in der Gesetzessammlung veröffentlicht.


[1] OS 54, 67.

[2] 211. 1.

[3] 215. 1.

[4] 215. 11.

[5] 271.

[6] SR 311. 0.

215.22 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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01701.01.2005Version öffnen