Verordnung des Obergerichts über die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission

(vom 15. Dezember 2004)[1]

Das Obergericht des Kantons Zürich,

gestützt auf § 48 lit. d des Anwaltsgesetzes[5]

§ 1.

Die Wahl der von der Anwaltschaft in die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte abzuordnenden Mitglieder und Ersatzmitglieder wird von der Verwaltungskommission des Obergerichts vorbereitet.

Das Obergericht bestellt ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern, wovon zwei der Anwaltschaft angehören, sowie aus deren Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin. Es bestellt zudem den Protokollführer oder die Protokollführerin.

Das Wahlbüro führt die Wahl durch.

§ 2.

Das Stimmregister enthält die Namen der im kantonalen Anwaltsregister und im Anwaltsverzeichnis aufgezeichneten Anwältinnen und Anwälte und wird von der Kanzlei der Aufsichtskommission geführt.

§ 3.

Das Stimmregister wird vor jeder Wahl auf einen bestimmten Zeitpunkt geschlossen. Dieser Zeitpunkt ist unter Ansetzung einer zehntägigen, von der Publikation an laufenden Einsprachefrist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Einsprachen werden von der Verwaltungskommission des Obergerichts erledigt.

Das bereinigte Stimmregister ist bis zur Beendigung des Wahlverfahrens für die Stimmberechtigung der Anwältinnen und Anwälte und ihre Wählbarkeit in die Aufsichtskommission massgebend.

§ 4.

Nach Bereinigung des Stimmregisters werden die Stimmberechtigten im Amtsblatt aufgefordert, binnen Frist der Verwaltungskommission des Obergerichtes schriftliche Wahlvorschläge einzureichen, die von mindestens fünfzehn Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen. Diesen Vorschlägen ist die Erklärung beizulegen, dass sie eine allfällige Wahl annehmen.

Für die Einhaltung der Frist gilt § 193 GVG[4].

Sind Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission zu wählen, so ist im Vorschlag anzugeben, für welche Eigenschaft er erfolge. Verspätete oder mangelhafte Vorschläge sind ungültig.

§ 5.

Stimmt die Zahl der Vorgeschlagenen mit der Zahl der zu Wählenden überein oder ist sie kleiner, so werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als gewählt erklärt.

Soweit notwendig, werden nach § 4 weitere Vorschläge eingeholt. Übersteigt die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu Wählenden, so nimmt das Wahlverfahren nach Massgabe der folgenden Vorschriften seinen Fortgang.

§ 6.

Die Kanzlei der Aufsichtskommission erstellt die Stimmrechtsausweise.

Das Wahlbüro bestimmt den Wahltermin. Dieser ist den Stimmberechtigten spätestens zwanzig Tage im Voraus unter Zustellung der Liste der Vorgeschlagenen, des Stimmrechtsausweises, des Stimmzettels und eines als solches gekennzeichneten Stimmkuverts bekannt zu geben.

Stimmberechtigte, die nicht rechtzeitig in den Besitz der genannten Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglich beim Wahlbüro anzufordern.

§ 7.

Die Wahl ist geheim; die Stimmabgabe freigestellt.

Es werden höchstens zwei Wahlgänge durchgeführt. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen, und zwar auch dann, wenn im zweiten Wahlgang andere Kandidaten als im ersten in der Wahl stehen.

§ 8.

Der Wahlzettel ist im Stimmkuvert zu verschliessen. Die Stimmabgabe erfolgt auf der Obergerichtskanzlei oder auf dem Korrespondenzweg. Sie ist nur gültig, wenn der unterzeichnete Stimmrechtsausweis zusammen mit dem handschriftlich ausgefüllten Wahlzettel spätestens am Wahltermin bis 17.00 Uhr bei der Obergerichtskanzlei eingetroffen ist.

Die Wahlzettel sind im Stimmkuvert verschlossen von der Obergerichtskanzlei bis zur Auszählung in einer Urne aufzubewahren.

§ 9.

Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert drei Werktagen nach dem Wahltermin.

Das Protokoll der Auszählung und die versiegelten Wahlzettel werden vom Wahlbüro nach erfolgter Auszählung der Verwaltungskommission des Obergerichts zugestellt.

§ 10.

Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro im Amtsblatt veröffentlicht.

§ 11.

Rekurse, die sich auf Mängel des Wahlverfahrens oder die Feststellung des Wahlergebnisses beziehen, sind binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung an die Verwaltungskommission des Obergerichts zu richten.

§ 12.

Im Übrigen sind für das Wahlverfahren das kantonale Wahlgesetz[2] und die zugehörige Vollziehungsverordnung[3] analog anwendbar.

§ 13.

Rücktrittsgesuche von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Aufsichtskommission sind dem Obergericht mit schriftlicher Begründung einzureichen.

§ 14.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Das Reglement des Obergerichts über die Wahl der von der Rechtsanwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 19. Dezember 1979 wird aufgehoben.[161]


[1] OS 60, 12.

[2] .

[3] 161. 1.

[4] 211. 1.

[5] 215. 1.

215.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
04801.01.200501.01.2011Version öffnen
04510.05.200401.01.2005Version öffnen