Verordnung des Obergerichts über die Vergütungen an die Mitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(vom 25. September 2002)[1]

Das Obergericht beschliesst:

§ 1.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen erhalten für jede Sitzung und das dafür nötige Aktenstudium Taggelder wie die Ersatzmitglieder des Obergerichtes.

Die gleiche Vergütung erhält der Referent oder die Referentin in der Regel für die schriftliche Bearbeitung eines Geschäftes.

Der Präsident oder die Präsidentin kann diese Vergütungen herabsetzen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied nur bei einem Teil einer Sitzung mitgewirkt oder wenn ein Geschäft verhältnismässig wenig Arbeit verursacht hat. Er oder sie kann sie erhöhen für die Bearbeitung besonders schwieriger oder umfangreicher Fälle. Erhöhungen auf mehr als das dreifache Taggeld unterliegen der Bewilligung der Verwaltungskommission des Obergerichts.

§ 2.

Der Präsident oder die Präsidentin erhält an Stelle der in § 1 vorgesehenen Vergütungen eine Besoldungszulage gleich derjenigen der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Obergerichtes.

§ 3.

Fahrauslagen zum Amtssitz werden nach den für die Ersatzmitglieder des Obergerichtes geltenden Ansätzen aus der Obergerichtskasse vergütet.

Barauslagen, die sich aus der Behandlung einzelner Geschäfte ergeben, werden zu deren Lasten vergütet.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat[3] in Kraft[2]. Die Verordnung über die Vergütungen an die Mitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 30. Dezember 1940 wird aufgehoben.


[1] OS 59, 139.

[2] In Kraft seit 10. Mai 2004.

[3] Vom Kantonsrat genehmigt am 10. Mai 2004.

215.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
04801.01.200501.01.2011Version öffnen
04510.05.200401.01.2005Version öffnen