Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen erhalten für jede Sitzung und das dafür nötige Aktenstudium Taggelder wie die Ersatzmitglieder des Obergerichtes.
Die gleiche Vergütung erhält der Referent oder die Referentin in der Regel für die schriftliche Bearbeitung eines Geschäftes.
Der Präsident oder die Präsidentin kann diese Vergütungen herabsetzen, wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied nur bei einem Teil einer Sitzung mitgewirkt oder wenn ein Geschäft verhältnismässig wenig Arbeit verursacht hat. Er oder sie kann sie erhöhen für die Bearbeitung besonders schwieriger oder umfangreicher Fälle. Erhöhungen auf mehr als das dreifache Taggeld unterliegen der Bewilligung der Verwaltungskommission des Obergerichts.
Der Präsident oder die Präsidentin erhält an Stelle der in § 1 vorgesehenen Vergütungen eine Besoldungszulage gleich derjenigen der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen des Obergerichtes.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat[3] in Kraft[2]. Die Verordnung über die Vergütungen an die Mitglieder der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 30. Dezember 1940 wird aufgehoben.