Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

(vom 21. Juni 2006)[1]

Das Obergericht des Kantons Zürich,

gestützt auf § 48 lit. a und b des Anwaltsgesetzes[2]

A. Allgemeines

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt Inhalt und Durchführung der Anwaltsprüfung, die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)[3] und die Führung des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 BGFA[3].

Zusammensetzung der Prüfungskommission

§ 2.

Das Obergericht wählt die Prüfungskommission für seine Amtsdauer von sechs Jahren, und es bezeichnet eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder als Präsidenten. Wählbar sind die Mitglieder der zürcherischen Gerichte oder des Bundesgerichts, Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universitäten sowie Anwältinnen und Anwälte mit Geschäftsadresse im Kanton, die in einem kantonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind.

Entscheide der Prüfungskommission

§ 3.

1

Die Entscheide der Kommission ergehen in kollegialer Kompetenz, soweit nicht die präsidiale Zuständigkeit gegeben ist.

2

Für die Abnahme der Prüfungen wird die Kommission in der Regel mit vier oder fünf Mitgliedern besetzt. Sie ist bei mündlichen Prüfungen mit drei Mitgliedern beschlussfähig.[4]

3

In den mündlichen Prüfungen führt in der Regel der Präsident oder die Präsidentin der Kommission oder ein der Kommission angehörendes Mitglied des Obergerichts den Vorsitz.

4

Die Prüfungsentscheide ergehen nach mündlicher, nicht öffentlicher Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gilt das für den Bewerber oder die Bewerberin günstigere Ergebnis.

5

Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Präsidiale Kompetenzen

§ 4.

1

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte.

2

Sie oder er

a.entscheidet über die Zulassung zur ordentlichen Anwaltsprüfung sowie zur Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFA und zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Art. 32 BGFA[3],

b.unterbreitet Anträge auf Nichtzulassung der Kommission zum Entscheid,

c.vertritt die Prüfungskommission nach aussen,

d.entscheidet über die Anrechnung juristischer Tätigkeit ausserhalb der Rechtspflege an das Praktikum,

e.erstellt die Abrechnungen über die ordentlichen Entschädigungen der Kommissionsmitglieder für die Abnahme und Mitbeurteilung der Prüfungen.

3

Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann Einsprache an die Kommission erhoben werden.

B. Anwaltsprüfung

Zulassung

§ 5.

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

a.über ein juristisches Studium verfügt, das mit einem Doktorat, Lizenziat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen wurde (Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und § 3 lit. a Anwaltsgesetz[2]), oder

b.über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates verfügt, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat (Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und § 3 lit. a Anwaltsgesetz[2]), oder

c.über eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Anwaltsgesetzes verfügt und

d.handlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a BGFA und § 3 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz[2]),

e.keine strafrechtliche Verurteilung aufweist wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind und deren Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA und § 3 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz[2]),

f.keine Verlustscheine aufweist (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA und § 3 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz[2]),

g.sich im Zeitpunkt der Anmeldung über ein juristisches Praktikum in der zürcherischen Rechtspflege von mindestens zwölf Nettomonaten ausweist (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA und § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltsgesetz[2]),

h.Wohnsitz im Kanton Zürich oder anrechenbare Berufstätigkeit im Kanton Zürich im Zeitpunkt der Anmeldung und mindestens während eines Jahres vorher hat.

Teilweiser Erlass der Anwaltsprüfung

§ 6.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann Bewerberinnen und Bewerbern, die sich über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweisen, einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen.

Anforderungen an das Praktikum

§ 7.

1

Als anrechenbares Praktikum gilt namentlich die Tätigkeit bei einem zürcherischen Gericht, bei einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf und mit Geschäftsadresse im Kanton Zürich im Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen ist, bei der Oberstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft.

2

Bei Nachweis einer der Rechtspflege entsprechenden Tätigkeit in der zürcherischen Verwaltung kann eine teilweise Anrechnung an das Praktikum erfolgen, jedoch höchstens im Umfang von sechs Monaten.

Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

§ 8.

Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch Prü-fungs- und Arbeitsbescheinigungen und durch amtliche Zeugnisse zu erbringen. Ferner ist der Anmeldung eine Lebensbeschreibung beizulegen sowie die Erklärung abzugeben, dass Behörden und Privatpersonen gegenüber der Prüfungskommission von der Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses entbunden werden und dass die Zulassungsbehörde zum Beizug von Akten zur Person berechtigt ist, soweit dies zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

Widerruf der Zulassung

§ 9.

Entfallen nach der Zulassung zur Prüfung die Voraussetzungen nach § 5 lit. d, e oder f dieser Verordnung oder werden anderweitige Tatsachen bekannt, welche die Zutrauenswürdigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin widerlegen, so wird die Zulassung zur Prüfung widerrufen.

Ziel, Ausgestaltung und Fächer der Prüfung

§ 10.

1

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

2

Sie soll ergeben, ob die Bewerberin oder der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

3

Prüfungsfächer sind:

a.Staats- und Verwaltungsrecht,

b.Obligationenrecht,

c.übriges Zivilrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),

d.Zivilprozessrecht,

e.Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,

f.Anwaltsrecht,

g.Strafrecht,

h.Strafprozessrecht.

4

Die Kommission kann über den Prüfungsstoff innerhalb der einzelnen Fächer Merkblätter erlassen.

Schriftliche Prüfung

§ 11.

1

In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechtsfälle aus den in § 10 genannten Fächern, ausgenommen Staats- und Verwaltungsrecht sowie Straf- und Strafprozessrecht, zu bearbeiten. Sie wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht übersteigen. Sie wird mit den Qualifikationen «sehr gut», «gut bis sehr gut», «gut», «genügend bis gut», «genügend» oder «ungenügend» bewertet.

2

Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung soll in der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten eröffnet werden.[4]

Wiederholung der schriftlichen Prüfung

§ 12.

Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Ergebnisses wiederholt werden. Genügt auch diese Arbeit nicht, so kann nach einer Wartefrist von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten eine dritte Prüfung abgelegt werden. Fällt auch diese ungenügend aus, so weist die Kommission die Bewerberin oder den Bewerber ab.

Mündliche Prüfung

§ 13.

1

Die mündliche Prüfung ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Resultates der schriftlichen Prüfung abzulegen. Sie dauert in der Regel drei Stunden. Es dürfen nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gemeinsam geprüft werden.

2

Die Anmeldung zur mündlichen Prüfung kann erst nach der schriftlichen Mitteilung eines positiven Ergebnisses der schriftlichen Prüfung erfolgen.

Wiederholung der mündlichen Prüfung

§ 14.

1

Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt die Kommission aufgrund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ob die mündliche Prüfung ganz oder in einzelnen Fächern zu wiederholen sei.

2

Wird Teilwiederholung angeordnet, so sind die Leistungen in den einzelnen Fächern nach der Beurteilungsskala der schriftlichen Prüfungen zu bewerten, und es sind die Qualifikationen zu protokollieren.

3

Die Wiederholung findet in der Regel frühestens drei und höchstens neun Monate nach der ersten Prüfung statt. Fällt das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, so weist die Kommission die Bewerberin oder den Bewerber ab.

Teilerlass im Fach Zivilrecht

§ 15.

Wer das juristische Doktor-, Lizenziats- oder Masterexamen an einer schweizerischen Hochschule mindestens mit der Note «sehr gut» bestanden hat, ist von der mündlichen Prüfung in den Fächern Obligationenrecht und übriges Zivilrecht befreit, sofern auch die erste Klausurarbeit sehr gut ausfällt.

Erteilung des Fähigkeitsausweises

§ 16.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts stellt das Fähigkeitszeugnis auf Antrag der Prüfungskommission aus. Es wird der Anwältin oder dem Anwalt von der Obergerichtspräsidentin oder vom Obergerichtspräsidenten übergeben. Sie oder er ermahnt dabei zu gewissenhafter Erfüllung der Berufspflichten.

Neuanmeldung zur Prüfung

§ 17.

1

Wer nach § 12 oder § 14 abgewiesen worden ist, kann sich frühestens zwei Jahre nach der letzten Teilprüfung zu einer neuen vollständig abzulegenden Prüfung anmelden.

2

Die gleiche Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach dem Beginn der Prüfung zurückgezogen wird.

C. Eignungsprüfung

Zulassung

§ 18.

Zur Eignungsprüfung zugelassen werden Anwälte und Anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, wenn sie

a.ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen haben (Art. 31 Abs. 1 lit. a BGFA ),

b.zumindest sämtliche im Herkunftsstaat zum Erwerb eines zur Ausübung des Anwaltsberufes in einem Mitgliedstaat der EU bzw. der EFTA berechtigenden Diploms notwendigen Prüfungen und allfälligen weiteren Ausbildungsschritte bestanden haben.

Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

§ 19.

Das Zulassungsgesuch hat eine Lebensbeschreibung mit genauer Angabe der bisherigen juristischen Betätigungen zu enthalten. Die Diplome bzw. Prüfungs- und Ausbildungsbescheinigungen sowie Zeugnisse über die bisherige berufliche oder wissenschaftliche juristische Tätigkeit sind dem Zulassungsgesuch beizulegen.

Prüfungsgebiete

§ 20.

1

Die Sachgebiete der Eignungsprüfung werden im Rahmen der Prüfungsfächer nach § 10 durch die Prüfungskommission mit Schwergewicht auf die Gebiete festgelegt, die sich wesentlich von den im Herkunftsland geprüften Fächern unterscheiden. In der Regel werden Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Anwaltsrecht geprüft.

2

Die Prüfungsfächer werden spätestens drei Monate vor der Abnahme der Prüfung bekannt gegeben.

Prüfungsart

§ 21.

1

In der Regel wird mündlich geprüft. § 13 gilt sinngemäss. Es sind zwei Wiederholungen möglich.

2

Bei fremdsprachigen Bewerberinnen oder Bewerbern kann die Kommission eine schriftliche und eine mündliche Teilprüfung anordnen. Jede Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die §§ 11, 12, 13 und 14 gelten sinngemäss.

Neuanmeldung zur Eignungsprüfung

§ 22.

Für die Neuanmeldung nach Abweisung oder Rückzug der Anmeldung gilt § 17 sinngemäss.

D. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

Zulassungsvoraussetzungen

§ 23.

Zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zugelassen, wenn sie

a.berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben und sie unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung seit mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich nach Art. 28 BGFA eingetragen sind (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA[3]),

b.seit der Eintragung mindestens während eines Jahres im schweizerischen Recht tätig gewesen sind und in der Schweiz praktiziert haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA ).

Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

§ 24.

Das Zulassungsgesuch hat nebst der Bescheinigung über die Eintragung in der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA[3], der Lebensbeschreibung nach § 19 eine detaillierte Übersicht über die in der Schweiz ausgeübte praktische juristische Tätigkeit im schweizerischen Recht zu enthalten.

Themen

§ 25.

Die Themen des Gesprächs werden im Rahmen des Prüfungsstoffes nach § 10 dieser Verordnung durch die Prüfungskommission in der Regel mit Schwergewicht in den Gebieten Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht festgelegt. Sie werden spätestens zwei Monate vor dem Gesprächstermin bekannt gegeben.

Wiederholung

§ 26.

Zeigt das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ein unbefriedigendes Ergebnis, ordnet die Kommission die einmalige vollständige oder teilweise Wiederholung an.

E. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 27.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974 aufgehoben.

Zulassungen nach bisherigem Recht

§ 28.

Unter bisherigem Recht verfügte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.


[1] OS 61, 340.

[2] LS 215. 1.

[3] SR 935. 61.

[4] Fassung gemäss B vom 26. Juni 2013 (OS 68, 309; ABl 2013-07-05). In Kraft seit 1. September 2013.

215.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08201.09.2013Version öffnen
05501.01.200701.09.2013Version öffnen
01401.01.2007Version öffnen
00030.06.1996Version öffnen