Anwaltsgesetz

(vom 17. November 2003)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 13. November 2002[3] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2003[4]

I. Allgemeines

Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)[9] den Anwaltsberuf, namentlich den Erwerb des Anwaltspatentes, die Berufsausübung im Kanton und die Aufsicht über die Anwältinnen und Anwälte.

II. Anwaltspatent

Erwerb

a. Voraussetzungen

§ 2.

Das Obergericht erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, welche

a.die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA erfüllen und zutrauenswürdig sind und

b.die Anwaltsprüfung bestanden haben.

b. Anwaltsprüfung

§ 3.

1

Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer

a.die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und § 2 lit. a erfüllt und

b.sich über ein wenigstens einjähriges Praktikum in der zürcherischen Rechtspflege ausweist.

2

Nach Anhörung der Anwaltsprüfungskommission kann das Obergericht einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist.[14]

c. Anwaltsprüfungskommission

§ 4.

1

Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von sechs Jahren eine Kommission, die die Anwaltsprüfung abnimmt. Es bezeichnet eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten.

2

Als Mitglieder oder Ersatzmitglieder sind wählbar:

a.Mitglieder der zürcherischen Gerichte oder des Bundesgerichts,

b.Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universitäten,

c.Anwältinnen und Anwälte mit Geschäftsadresse im Kanton, die in einem kantonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind.

Einstweilige Bewilligung (Venia)

§ 5.

1

Das Obergericht kann Anwältinnen und Anwälten bewilligen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols einzusetzen.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn[14]

a.die Anwältin oder der Anwalt im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf, eine Geschäftsadresse im Kanton hat und in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und

b.die zuzulassende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung erfüllt, wobei in fachlicher Hinsicht folgende Voraussetzungen genügen:

1.der Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA und ein halbjähriges Praktikum oder

2.der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor und ein einjähriges Praktikum.

3

Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann in der Regel um höchstens ein Jahr verlängert werden.

4

Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat.

Verlust

a. Entzug

§ 6.

1

Die Aufsichtskommission entzieht der Inhaberin oder dem Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.

2

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Disziplinarverfahren.

b. Verzicht

§ 7.

1

Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatentes kann gegenüber dem Obergericht schriftlich erklären, auf das Anwaltspatent zu verzichten.

2

Das Obergericht kann die Entgegennahme des Verzichts verweigern, wenn der Entzug wegen einer strafrechtlichen Verurteilung bevorsteht.

c. Wiedererteilung

§ 8.

1

War die Inhaberin oder der Inhaber im Zeitpunkt des Entzuges oder der Entgegennahme des Verzichts nicht zutrauenswürdig, kann das Obergericht das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege dies zulässt, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

2

Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtliches Berufsverbot dauert.

3

Das Obergericht kann die vollständige oder teilweise Wiederholung der Anwaltsprüfung anordnen.

Publikation

§ 9.

Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatentes werden im Amtsblatt veröffentlicht.

III. Berufsausübung

Anwaltsberuf

§ 10.

Den Anwaltsberuf übt aus, wer über ein Anwaltspatent verfügt und Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftritt.

Anwaltsmonopol

§ 11.

1

Das Anwaltsmonopol umfasst die berufsmässige Vertretung von Parteien im Zivil- und Strafprozess vor den zürcherischen Gerichten sowie vor Untersuchungs- und Anklagebehörden und deren Oberinstanzen.

2

Zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols sind die Anwältinnen und Anwälte berechtigt, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA[9] geniessen.[14]

Einschränkungen des Anwaltsmonopols

§ 12.

1

In ihrer beruflichen Eigenschaft sind auch ohne Berechtigung zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols zur Vertretung zugelassen:

a.die Angestellten einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation, der eine Partei angehört, im einfachen und raschen Verfahren gemäss Art. 343 OR ,

b.die Angestellten von Organisationen gemäss Art. 7 des Gleichstellungsgesetzes in Streitigkeiten nach diesem Gesetz,

c.die Angestellten einer Vermieter- oder Mieterorganisation, der eine Partei angehört, in Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen über Wohn- und Geschäftsräume, deren Streitwert 20 000 Franken nicht übersteigt.

2

Vom Anwaltsmonopol ausgenommen sind:

a.das summarische Verfahren,

b.die Verfahren betreffend Anfechtung der Kündigung und Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen.

Aufsicht

§ 13.

Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, unterstehen der Aufsicht der Aufsichtskommission.

Berufsregeln und Disziplinarmassnahmen

§ 14.

1

Das Berufsgeheimnis und die Berufsregeln gemäss BGFA[9] gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA[9] nicht unterstehen.

2

Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, können Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA[9] angeordnet werden. Die Geltung und Mitteilung eines Berufsausübungsverbotes, die Verjährung der disziplinarischen Verfolgung und die Löschung der Disziplinarmassnahmen im Anwaltsverzeichnis richten sich nach Art. 18–20 BGFA[9].

Berufsbezeichnung

§ 15.

Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA[9] nicht unterstehen, verwenden

a.die Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Patent erteilt worden ist, wenn sie über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügen,

b.ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres Herkunftsstaates unter Angabe der Berufsorganisation, deren Zuständigkeit sie unterliegen, des Gerichts, bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staates zugelassen sind, oder eines anderen Hinweises auf die Herkunft der Berufsbezeichnung, wenn sie über ein ausländisches Anwaltspatent verfügen.

Anwaltsverzeichnis

§ 16.

1

Die Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister oder einer Liste gemäss Art. 28 BGFA[9] eingetragen zu sein, zeigen der Aufsichtskommission die Aufnahme und die Beendigung der Berufstätigkeit an. Sie geben die sie betreffenden Daten im Verzeichnis bekannt und teilen Änderungen mit.

2

Das Verzeichnis enthält die persönlichen Daten gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a, b, d und e BGFA[9]. Die Einsicht in das Verzeichnis richtet sich nach Art. 10 BGFA[9].

Honorar der Anwältinnen und Anwälte, Entschädigung

§ 17.

1

Das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes richtet sich nach der mit der Klientschaft getroffenen Vereinbarung.

2

Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertretungen setzen die Behörden die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes fest.

IV. Aufsichtskommission

1. Organisation

Bestand

§ 18.

1

Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte besteht aus je sieben Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

2

Eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekretär des Obergerichts führt die juristische Kanzlei.

Wahl

§ 19.

1

Auf die Amtsdauer der Mitglieder des Obergerichts werden gewählt:

a.durch das Obergericht vier Mitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, und vier Ersatzmitglieder,

b.durch Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder.

2

Für die Wahl nach lit. b bestellt das Obergericht ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern, von denen zwei der Anwaltschaft angehören.

3

Die Mitglieder der Aufsichtskommission wählen zu Beginn einer Amtsperiode aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

Besetzung

§ 20.

An den Entscheiden der Aufsichtskommission wirken, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, drei vom Obergericht und zwei von der Anwaltschaft gewählte Mitglieder mit.

2. Aufgaben

§ 21.

1

Die Aufsichtskommission beaufsichtigt Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben.

2

Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

a.den Entzug des Anwaltspatentes,

b.die Führung des Anwaltsregisters, der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA und des Anwaltsverzeichnisses,

c.die Durchführung von Disziplinarverfahren,

d.den Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis,

e.[14] die Begutachtung von Gesuchen um Wiedererteilung des Anwaltspatentes.

3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Präsidialbefugnisse

§ 22.

1

Die Geschäftsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Sie oder er leitet die Sitzungen und das schriftliche Verfahren.

2

Muss für ein Geschäft eine Untersuchung durchgeführt werden, betraut die Präsidentin oder der Präsident damit ein Mitglied.

Öffentlichkeit

§ 23.

1

Die Verhandlungen vor der Aufsichtskommission sind nicht öffentlich.

2

Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien statt.

Beratung und Entscheidung

§ 24.

1

Entscheide werden nach mündlicher Beratung gefällt.

2

Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär hat beratende Stimme.

3

Bei Einstimmigkeit können die Entscheide auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Amtsgeheimnis

§ 25.

1

Das Verfahren vor der Aufsichtskommission und deren Entscheide unterstehen dem Amtsgeheimnis.

2

Die Aufsichtskommission kann die Öffentlichkeit über die Einleitung eines Verfahrens oder einen Entscheid der Aufsichtskommission informieren, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.

Ergänzende Vorschriften

§ 26.

Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[5] über das Verwaltungsverfahren.

4. Führung des Anwaltsregisters und der Liste gemäss Art. 28 BGFA[9]

Führung des Anwaltsregisters

a. Eintragung

§ 27.

1

Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister werden schriftlich gestellt.

2

Die gesuchstellende Person belegt, dass sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt. Sie erklärt schriftlich, Behörden und Privatpersonen von der Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses zu befreien, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches erforderlich ist.

3

Der Entscheid über die Eintragung wird den beschwerdeberechtigten Anwaltsverbänden mitgeteilt.

b. Löschung

§ 28.

1

Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Person die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt, erhält sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Widersetzt sie sich der Löschung, kommen die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren zur Anwendung.

2

Die Präsidentin oder der Präsident verfügt die Löschung, wenn die Person die Löschung beantragt oder wenn sie sich mit ihr einverstanden erklärt.

Führung der Liste gemäss Art. 28 BGFA

§ 29.

1

Gesuche um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA[9] werden schriftlich gestellt.

2

Für die Löschung in der Liste gelten die Vorschriften über die Löschung im Anwaltsregister.

5. Disziplinarverfahren

Einleitung und Eröffnung

§ 30.

1

Das Verfahren wird eingeleitet

a.auf Grund einer schriftlichen Verzeigung oder einer Meldung gemäss Art. 15 BGFA oder § 39,

b.von Amtes wegen, wenn die Aufsichtskommission Tatsachen wahrnimmt, die den Verdacht auf einen Disziplinartatbestand begründen.

2

Der verzeigenden Person wird der Eingang der Verzeigung bestätigt. Weitere Verfahrensrechte kommen ihr nicht zu.

3

Die Präsidentin oder der Präsident kann Vorabklärungen treffen.

4

Besteht ein hinreichender Verdacht, eröffnet die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren. Andernfalls beschliesst sie Nichtanhandnahme.

Aktenbeizug und Stellungnahme der beschuldigten Person

§ 31.

1

Wird ein Verfahren eröffnet, werden die Akten früherer Disziplinarverfahren beigezogen.

2

Der beschuldigten Person wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Schlussanträge der beschuldigten Person

§ 32.

Sind die Beweise erhoben und die gemäss dem BGFA[9] erforderlichen Stellungnahmen eingeholt worden, erhält die beschuldigte Person Gelegenheit, für den Endentscheid schriftlich Anträge zu stellen und diese zu begründen.

6. Entbindung vom Berufsgeheimnis

Gesuch

§ 33.

Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt werden kann.

Entbindung

§ 34.

1

Die Klientschaft erhält Gelegenheit, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausser Stande ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien.

2

Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden.

3

Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung.

Vorläufige Entbindung

§ 35.

1

Soweit zur Wahrung der Interessen der Rechtsvertretung erforderlich, befreit die Präsidentin oder der Präsident vom Berufsgeheimnis ohne Stellungnahme der Klientschaft, wenn

a.die Anwältin oder der Anwalt glaubhaft macht, dass ihre oder seine schützenswerten Interessen, insbesondere an der Erwirkung eines Arrests, nur gewahrt werden können, wenn auf die vorgängige Anhörung der Klientschaft verzichtet wird, und

b.sie oder er die gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 34 Abs. 2 abgibt.

2

Die Klientschaft erhält Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme. Die Aufsichtskommission entscheidet über die definitive Entbindung.

V. Kosten, Parteientschädigung und Rechtsschutz

Kosten

§ 36.

Zur Deckung der Kosten der Verfahren nach diesem Gesetz erbringen die Beteiligten die in § 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes[6] vorgesehenen Leistungen.

Kostenauflage und Parteientschädigung

§ 37.

1

Die Kostenauflage und Parteientschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[5] über das Verwaltungsverfahren.

2

Die Kosten des Disziplinarverfahrens und des Verfahrens betreffend Entzug des Anwaltspatents werden nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung auferlegt. Im Falle eines Verzichts auf das Anwaltspatent und bei dessen Wiedererteilung trägt die Kosten jedoch stets die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt.

3

In den Verfahren, die auf eine Meldung gemäss Art. 15 BGFA[9] oder § 39 hin eröffnet worden sind, werden den Meldepflichtigen keine Kosten auferlegt.

Beschwerde

§ 38.

Gegen die in Anwendung des BGFA[9] oder dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[5] erhoben werden.

VI. Meldepflicht und Strafbestimmungen

Meldepflicht

§ 39.

1

Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden melden der Aufsichtskommission Wahrnehmungen,

a.die den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen die Berufsregeln oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder des BGFA verstossen hat,

b.auf Grund deren die Löschung im Anwaltsregister, in der Liste gemäss Art. 28 BGFA oder im Anwaltsverzeichnis oder der Entzug des Anwaltspatents in Frage kommt.

2

Hat die Untersuchungsbehörde auf Grund eines Strafverfahrens Meldung erstattet, teilt sie der Aufsichtskommission den Endentscheid des Strafverfahrens mit.

Verletzung des Anwaltsmonopols

§ 40.

1

Wer im Bereich des Anwaltsmonopols tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

2

. . .[12]

Erfolgsbeteiligung

§ 41.[14]

Wer vor Beendigung eines Rechtsstreites gewerbsmässig und gegen die Einräumung eines Anteils am Prozesserfolg die Übernahme oder Vermittlung einer Rechtsvertretung vereinbart, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

Anmassung der Berufsbezeichnung

§ 42.

1

Wer ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 5000 Franken bestraft.

2

. . .[12]

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

§ 43.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .[10]

b.Die

Zivilprozessordnung

vom 13. Juni 1976: . . .[10]

Anwaltspatente nach bisherigem Recht

§ 44.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden zürcherischen Anwaltspatente sind im Kanton jenen gleichgestellt, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt werden.

Zulassung zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols nach bisherigem Recht

§ 45.

1

Personen, die nach diesem Gesetz nicht mehr zur Vertretung im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, dürfen die Vertretung in einem hängigen Verfahren bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz weiterführen.

2

Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspatents, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, sind weiterhin zugelassen. Die Befugnis fällt dahin, wenn nicht innert dreier Monate ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister gestellt oder dieses Gesuch abgewiesen wird.

3

Können sich Personen, nur weil ihnen die Anwaltsprüfung gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 erlassen wurde, nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen, sind sie zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols weiterhin zugelassen. Dies gilt auch für die von ihnen angestellten Anwältinnen und Anwälte mit zürcherischem Anwaltspatent, wenn diese die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA[9] erfüllen und in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben.

Anwaltsverzeichnis

§ 46.

Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister oder einer Liste gemäss Art. 28 BGFA[9] eingetragen zu sein, zeigen dies der Aufsichtskommission innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an.

Hängige Verfahren

§ 47.

1

Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten bereits rechtshängig sind.

2

Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet sich nach bisherigem Recht.

Verordnung

§ 48.

1

Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich folgende Bereiche näher:

a.den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung,

b.die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA und die Führung des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 BGFA[9],

c.die Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte in Verfahren gemäss § 11 Abs. 1 und die Grundsätze der Entschädigung für amtliche Verteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen (Anwaltsgebühren),

d.die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission,

e.die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommission,

f.die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission und der Aufsichtskommission,

g.die Gebühren, Kosten und Entschädigungen für Verfahren gemäss diesem Gesetz,

h.die Kontrolle und Umsetzung von Art. 12 lit. f BGFA betreffend die Berufshaftpflichtversicherung.

2

Die Verordnung gemäss lit. c bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die Gebühren für die Parteivertretung sollen nach Massgabe der zur Erledigung des Rechtsstreites notwendigen Bemühungen sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes oder Interessenwertes bemessen werden.

3

Grundlage für die Bemessung der Staatsgebühren gemäss Abs. 1 lit. g bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Person. Die Gebühren und Kosten können in einer einheitlichen Gebühr zusammengefasst werden.[13]

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 49.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 aufgehoben.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Oktober 2008

(OS 64, 105)

1

Die Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspatentes, die sich einzig wegen Fehlens der fachlichen Voraussetzung von Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA[9] nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen können, sind weiterhin zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt.

2

Dies gilt auch für die von Personen nach Abs. 1 angestellten Anwältinnen und Anwälte mit zürcherischem Anwaltspatent, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA[9] erfüllen und in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben.

3

Anwältinnen und Anwälten nach Abs. 1 und 2 kann auch ohne Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister eine Bewilligung nach § 5 erteilt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt sind.


[1] OS 59, 72.

[2] In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 144).

[3] ABl 2002, 1977.

[4] ABl 2003, 754.

[5] LS 175. 2.

[6] LS 211. 1.

[7] SR 151. 1.

[8] SR 220.

[9] SR 935. 61.

[10] Text siehe OS 59, 72.

[11] Vgl. BGE vom 10. Dezember 2004 (2P. 4/2004).

[12] Aufgehoben durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[13] Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2008 (OS 64, 105; ABl 2008, 1). In Kraft seit 1. März 2009.

[14] Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2008 (OS 64, 105; ABl 2008, 1). In Kraft seit 1. März 2009.

215.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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06401.03.200901.01.2011Version öffnen
05501.01.200701.03.2009Version öffnen
04701.01.200501.01.2007Version öffnen
03701.01.2005Version öffnen
02030.06.2002Version öffnen
01231.12.1997Version öffnen
00031.12.1995Version öffnen