Verordnung über das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
(vom 22. Juni 2005)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 81 des Gerichtsverfassungsgesetzes[4]
A. Voraussetzungen für die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses
Wahlfähigkeitszeugnis
Das Wahlfähigkeitszeugnis für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bescheinigt, dass eine Person die fachlichen Voraussetzungen für die Wählbarkeit oder Ernennung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt erfüllt.
Mehrjährige Berufstätigkeit
Die Voraussetzung der mehrjährigen Berufstätigkeit erfüllt, wer Folgendes nachweist:
a.eine Berufsausübung in Advokatur oder Rechtspflege von mindestens zwei Jahren Dauer und
b.die Bearbeitung von Fragen des Strafrechts und Strafverfahrensrechts.
Anerkannt werden hierfür die Tätigkeit als
a.Richterin oder Richter,
b.Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,
c.juristische Sekretärin oder juristischer Sekretär eines Gerichts oder einer Strafverfolgungsbehörde,
d.Auditorin oder Auditor eines Gerichts oder einer Strafverfolgungsbehörde im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten.
Die Dauer einer Kandidatur im Sinne von § 4 wird an die erforderliche Mindestdauer der Berufstätigkeit angerechnet.
In besonderen Fällen kann das Erfordernis der mehrjährigen Berufstätigkeit durch andere gleichwertige Berufserfahrung oder Qualifikationen erfüllt werden, sofern diese mit entsprechenden Zeugnissen ausgewiesen sind.
Erfolgreiche Berufstätigkeit
Der Nachweis der erfolgreichen Berufstätigkeit wird erbracht durch
a.Einreichung aktueller Zeugnisse oder Mitarbeiterbeurteilungen oder anderer Unterlagen mit vergleichbarem Aussagegehalt sowie
b.Bewährung während einer einjährigen Kandidatur gemäss § 4 oder Absolvierung einer Fähigkeitsprüfung.
In besonderen Fällen kann die Oberstaatsanwaltschaft der Bewerberin oder dem Bewerber die Kandidatur oder die Fähigkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn auf gleichwertige andere Weise der Nachweis für die Fähigkeit und Eignung zur pflichtgemässen Amtsführung erbracht wird.
Kandidatur
Die Oberstaatsanwaltschaft lässt Personen, die seit mindestens sechs Monaten im juristischen Sekretariat einer Zürcher Staatsanwaltschaft oder der Oberstaatsanwaltschaft tätig sind und sich für das Amt einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes bewerben wollen, zu einer Kandidatur bei einer Staatsanwaltschaft zu.
Die Prüfungskommission bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Begleit- und Ansprechperson der Kandidatin oder des Kandidaten. Dieses Mitglied beurteilt zusammen mit den Linienvorgesetzten periodisch die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten. Es kann hierfür auch weitere Mitglieder der Prüfungskommission beiziehen.
Die Kandidatin oder der Kandidat hat die im Reglement der Prüfungskommission bezeichnete Fortbildung zu absolvieren.
Nach Ablauf des Kandidaturjahres erstattet die Begleitperson der Prüfungskommission Bericht über dessen Verlauf und Ergebnis. Die Prüfungskommission nimmt darauf zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft eine schriftliche Gesamtbeurteilung der Fähigkeiten der Kandidatin oder des Kandidaten vor und stellt Antrag über die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
Fähigkeitsprüfung
Bewerberinnen und Bewerber, die keine Kandidatur bei einer Staatsanwaltschaft absolviert haben, legen eine Fähigkeitsprü-fung ab.
Die Fähigkeitsprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Sie ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber jede Teilprüfung bestanden hat. Jede Teilprüfung kann einmal wiederholt werden.
Gestützt auf das Prüfungsergebnis stellt die Prüfungskommission der Oberstaatsanwaltschaft Antrag über die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
B. Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses
Verfahren
Das Gesuch um Erteilung eines Wahlfähigkeitszeugnisses ist schriftlich bei der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen, unter gleichzeitiger Zustimmung zur Vornahme nötiger Abklärungen über Leumund und Eignung.
Zum Nachweis des Studienabschlusses und der mehrjährigen erfolgreichen Berufstätigkeit legt die Bewerberin oder der Bewerber die im Reglement über die Prüfungskommission bezeichneten Unterlagen bei.
Die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet auf Bericht und Antrag der Prüfungskommission über die Erteilung des Wahlfähigkeitszeugnisses.
Gebühren
Für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung eines Wahlfähigkeitszeugnisses wird eine Gebühr von Fr. 500 erhoben. Bei erhöhtem Aufwand, insbesondere im Zusammenhang mit Prüfungswiederholungen, kann die Gebühr auf höchstens Fr. 1000 heraufgesetzt werden.
Die Gebühr ist von den Bewerberinnen oder Bewerbern vorzuschiessen und unabhängig vom Verfahrensausgang zu entrichten.
Bei Rückzug von Gesuchen um Erteilung des Fähigkeitszeugnisses sowie bei ganzem oder teilweisem Erlass der Kandidatur oder der Fähigkeitsprüfung kann die Gebühr angemessen herabgesetzt werden.
Entzug
Wird eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt gestützt auf §§ 19 oder 22 des Personalgesetzes[3] entlassen, so entzieht ihr oder ihm die Direktion der Justiz und des Innern das Wahlfähigkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd.
Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein entzogenes Wahlfähigkeitszeugnis neu erteilen, wenn die Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Sie kann auf Antrag der Prüfungskommission eine nach Art und Umfang zu definierende Nachprüfung anordnen.
Rechtsschutz
Gegen Entscheide der Oberstaatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Erteilung eines Wahlfähigkeitszeugnisses kann bei der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs eingereicht werden.
C. Prüfungskommission
Zusammensetzung
Die Direktion der Justiz und des Innern ernennt die Mitglieder der Prüfungskommission.
Die Kommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und der erforderlichen Zahl von Ersatzmitgliedern. Sie wird für die Abnahme der Teile der Fähigkeitsprüfung in der Regel mit drei Mitgliedern besetzt und ist mit der gleichen Anzahl Mitglieder beschlussfähig.
Die Direktion bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Reglement
Die Direktion der Justiz und des Innern erlässt über die Tätigkeit der Prüfungskommission ein Reglement. Dieses ordnet insbesondere
a.die im Gesuch um Erteilung des Fähigkeitszeugnisses beizubringenden Unterlagen,
b.das Anmelde- und Zulassungsverfahren für Kandidatur und Fähigkeitsprüfung,
c.den Ablauf der Kandidatur unter Festlegung von Art und Anzahl der zu beurteilenden Amts- und Untersuchungshandlungen und der zu absolvierenden Fortbildung,
d.Inhalt und Ablauf des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Fähigkeitsprüfung sowie die Modalitäten der Möglichkeit, nicht bestandene Prüfungen zu wiederholen,
e.die Kriterien zur Beurteilung der Prüfungen,
f.die Voraussetzungen für den ganzen oder teilweisen Erlass von Kandidatur oder Prüfung,
g.die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission.
D. Bewerbung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt
Einreichung des Wahlfähigkeitszeugnisses
Wer sich für die Stelle einer ordentlichen oder ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ordentlichen oder ausserordentlichen Staatsanwaltes bewirbt, reicht der für die Durchführung der Wahl oder für die Ernennung zuständigen Behörde das Wahlfähigkeitszeugnis unaufgefordert ein. Ausgenommen sind Fälle der direkt anschliessenden Wiederwahl.
Im Zeitpunkt der Bewerbung darf das Wahlfähigkeitszeugnis nicht älter als acht Jahre sein. Bei Wiederbewerbungen darf die Aufgabe der Tätigkeit als Staatsanwältin oder Staatsanwalt nicht länger als acht Jahre zurückliegen. Andernfalls hat die bewerbende Person das Verfahren zur Erlangung eines Wahlfähigkeitszeugnisses zu wiederholen.
E. Schlussbestimmungen
Übergangsregelung
a. Wahlfähigkeitszeugnis
Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt gewählten oder ernannten Personen unentgeltlich ein Wahlfähigkeitszeugnis. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über dessen Entzug.
Während eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann die Oberstaatsanwaltschaft auch Personen ein Wahlfähigkeitszeugnis ausstellen, welche die mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 und 3 auf gleichwertige andere Weise nachweisen können. Sie kann hierfür eine Beurteilung der Prüfungskommission einholen.
b. Wählbarkeitsbescheinigung
Wer nicht über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügt, kann im Hinblick auf eine Wahl als Staatsanwältin oder Staatsanwalt bei der Oberstaatsanwaltschaft eine Wählbarkeitsbescheinigung im Sinne von § 81 Abs. 2 GVG[4] beantragen.
Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt die Bescheinigung Personen, die
a.einen Studienabschluss im Sinne von § 81 Abs. 2 GVG und
b.eine mehrjährige erfolgreiche Berufstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a–c und Abs. 3 sowie § 3 Abs. 1 lit. a nachweisen.
Wählbarkeitsbescheinigungen sind ein Jahr, längstens bis Ende Dezember 2010, gültig.
Für die Bescheinigung wird eine Gebühr von Fr. 50 bis 200 erhoben. Für das Verfahren sind §§ 6 Abs. 1 und 2 und 9 sinngemäss anwendbar.
[1] OS 60, 253; Begründung siehe ABl 2005, 829.
[2] LS 175. 2.
[3] LS 177. 10.
[4] LS 211. 1.
[5] Eingefügt durch RRB vom 12. November 2008 (OS 63, 607; ABl 2008, 2034). In Kraft seit 1. Januar 2009.