Beschluss des Kantonsrates betreffend die Erhöhung der Zahl der ordentlichen Bezirksanwälte und Staatsanwälte im Kanton Zürich

(vom 21. April 1986)[1]

Der Kantonsrat,

in Anwendung von § 80 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes[2] und nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.Die Zahl der ordentlichen, durch die Stimmberechtigten des Bezirks zu wählenden Bezirksanwälte wird wie folgt erhöht:

a)im Bezirk Zürichvon 30 auf 43
b)im Bezirk Horgenvon 2 auf 3
c)im Bezirk Hinwilvon 1 auf 3
d)im Bezirk Ustervon 2 auf 3
e)im Bezirk Winterthurvon 4 auf 5
f)im Bezirk Bülachvon 2 auf 4
g)im Bezirk Dielsdorfvon 1 auf 2

Der Regierungsrat wird eingeladen, die Zahl der in diesen Bezirken bestehenden Stellen von ausserordentlichen Bezirksanwälten im gleichen Umfang herabzusetzen und die Wahl von neuen ordentlichen Bezirksanwälten anzuordnen, sobald die betreffenden Stellen frei werden.

II.Die Zahl der ordentlichen Staatsanwälte wird von sechs auf acht erhöht. Der Regierungsrat wird eingeladen, die Zahl der ausserordentlichen Staatsanwälte um zwei herabzusetzen.

III.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

IV.Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug. 1 [1] OS 49, 597.


[2] 211. 1.

213.222 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
00021.04.198601.05.2008Version öffnen