Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften

(vom 27. Oktober 2004)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 86, 93 und 104 GOG[3][7] beschliesst:

1. Abschnitt: Oberstaatsanwaltschaft

Organisation

§ 1.[7]

1

Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus

a.der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt,

b.zwei Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten,

c.einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt für die Leitung des Büros für amtliche Mandate,

d.den zentralen Diensten,

e.dem juristischen und dem administrativen Sekretariat.

2

Zu den zentralen Diensten der Oberstaatsanwaltschaft gehören

a.das Controlling,

b.das Rechnungswesen,

c.der Personaldienst,

d.die Weiterbildung,

e.die Kommunikation,

f.die Geschäftskontrolle.

Funktionsänderung

§ 2.

Der Regierungsrat kann die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte ablösen und sie als Leitende Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte oder als Sonderstaatsanwältinnen bzw. Sonderstaatsanwälte mit besonderen Aufgaben bei der Oberstaatsanwaltschaft einsetzen.

Leitung

§ 3.

1

Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft obliegt der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.

2

Die Leitung ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Oberstaatsanwaltschaft verantwortlich.

3

Die Leitung ruft die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte sowie die Amtsleitungen der Staatsanwaltschaften regelmässig zu einer Konferenz zusammen. Diese nimmt Stellung:

a.zu anstehenden Entscheidungen der Oberstaatsanwaltschaft in grundsätzlichen Belangen,

b.zum Erlass allgemeiner Weisungen,

c.zu Anträgen für die Ernennungen Leitender Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte sowie ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

4

Mindestens fünf Mitglieder können verlangen, dass eine Sitzung der Konferenz durchgeführt wird.

Auftrag

§ 4.

1

Die Oberstaatsanwaltschaft plant, führt und steuert die Erwachsenenstrafverfolgung im Kanton.

2

Im Rahmen des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans bestimmt sie hierfür die Ziele, Mittel und Massnahmen und überprüft die erzielte Wirkung.

3

Sie stellt die Koordination der an der Strafverfolgung beteiligten Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und des Bundes sicher und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.

4

Bei Verfahren von besonderem öffentlichem Interesse informiert sie die Direktion der Justiz und des Innern über wesentliche Verfahrensschritte und Medienkontakte.

5

Sie teilt den Staatsanwaltschaften die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie das weitere Personal zu.

Schwerpunktbildung

§ 5.

Die Oberstaatsanwaltschaft nimmt zur Vorbereitung der strategischen Entscheidungen des Regierungsrates insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.[7] Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des Innern im Sinne von § 115 Abs. 2 GOG ,

b.Mitwirkung bei der Antragstellung der Direktion der Justiz und des Innern zu den Legislaturschwerpunkten, soweit sie die Strafverfolgung betreffen.

Aufgaben

§ 6.[7]

Die Oberstaatsanwaltschaft erfüllt ihren Auftrag durch Wahrnehmung namentlich folgender Aufgaben:

a.Budgetierung und Finanzplanung,

b.Ressourcen-, insbesondere Stellenplanung bei den Staatsanwaltschaften,

c.Bearbeitung von Projekten zur Gesetzgebung, Rechtsanwendung und Organisation im Bereich Erwachsenenstrafverfolgung,

d.Umsetzung von Legislaturzielen und strategischen Entscheiden des Regierungsrates und der Direktion der Justiz und des Innern in der Erwachsenenstrafverfolgung,

e.Aufsicht über die Staatsanwaltschaften,

f.Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Angehörige der Polizei und von Beschwerden gegen die Amtsführung der Mitarbeitenden, soweit dies nicht den Amtsleitungen der Staatsanwaltschaften obliegt,

g.Erlass von allgemeinen oder einzelfallbezogenen Weisungen betreffend das Vorverfahren für Polizei und Staatsanwaltschaften sowie betreffend das Haupt- und Rechtsmittelverfahren betreffend die Staatsanwaltschaften,

h.Entscheide in Personalangelegenheiten,

i.Förderung der Personalentwicklung und Fortbildung,

j.Beurteilung der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss §§ 97 ff. GOG ,

k.Zuweisung der Berufungskompetenz an Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und an hierfür besonders qualifizierte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

l.Verfahrensführung vor Bundesgericht und Bundesstrafgericht bei Rechtsmitteln, Gerichtsstandsstreitigkeiten und Konflikten betreffend sachliche Zuständigkeit mit Bundesbehörden,

m.Erfüllung und Führung der durch das EG zum ZGB zugewiesenen Aufgaben und Verfahren,

n.Koordination der interkantonalen und internationalen Rechtshilfe, soweit hierfür nicht die Staatsanwaltschaft I zuständig ist,

o.Entscheid von Zuständigkeitskonflikten zwischen der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien im Bereich der Kriminalpolizei,

p.Gewährleistung der internen und öffentlichen Kommunikation sowie Betrieb der Medienstelle,

q.Gewährleistung von Archivierung, Dokumentation und Statistik,

r.Gewährleistung des Betriebs des Büros für amtliche Mandate,

s.erstinstanzliche Entscheide in Fragen, die das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 auf dem Gebiet der Erwachsenenstrafverfolgung dem öffentlichen Organ zuweist,

t.Entscheide über Mitteilungen an andere Behörden aufgrund von Art. 75 Abs. 4 StPO ,

u.kantonsweite Gewährleistung des Pikettdienstes.

Aufgabenverteilung und Entscheidbefugnisse

§ 7.

1

Die Leitung regelt die interne Verteilung der Aufgaben und die Entscheidbefugnisse.

2

In folgenden Bereichen beschliessen die Leitung und die Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälte gemeinsam:

a.Entscheide gemäss § 6 lit. a–c und j,

b.Erlass allgemeiner Weisungen gemäss § 6 lit. g,

c.Mitwirkung bei Personalentscheiden gemäss § 27.

Delegation

§ 8.

Die Leitung kann die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben beiziehen oder ihnen diese übertragen.

2. Abschnitt Staatsanwaltschaften

A. Zuständigkeiten

Allgemeine Staatsanwaltschaften

§ 9.[7]

Zur Bearbeitung der Geschäfte, welche nicht in die Zuständigkeit der Besonderen Staatsanwaltschaften fallen, bestehen fünf Allgemeine Staatsanwaltschaften mit Zuständigkeit in nachstehenden Amtskreisen:

a.Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Amtssitz in Zürich für die Stadtkreise 1 (Quartiere Rathaus und Hochschulen), 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12 und den Zürichsee,

b.Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Amtssitz in Zürich für die Stadtkreise 1 (Quartiere Lindenhof und City), 2, 3, 4 und 9,

c.Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Amtssitz in Winterthur und Zweigstelle auf dem Flughafen Zürich für die Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf und Winterthur,

d.Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Amtssitz in Uster für die Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,

e.Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Amtssitz in Dietikon für die Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen.

Besondere Staatsanwaltschaften

§ 10.

1

Zur Bearbeitung besonderer Geschäfte bestehen vier für das ganze Kantonsgebiet zuständige Staatsanwaltschaften:

a.Staatsanwaltschaft I – Besondere Untersuchungen und Rechtshilfe,

b.Staatsanwaltschaft II – Betäubungsmitteldelikte und organisierte Kriminalität,

c.Staatsanwaltschaft III – Wirtschaftsdelikte,

d.Staatsanwaltschaft IV – Gewaltdelikte.

2

Der Amtssitz der Besonderen Staatsanwaltschaften ist Zürich.

Zweigstellen

§ 10 a.[6]

Die Direktion der Justiz und des Innern kann Zweigstellen einrichten.

B. Organisation

Amtsleitung

§ 11.

Jede Staatsanwaltschaft wird von einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt geleitet.

Abteilungen

§ 12.

1

Die Staatsanwaltschaften sind in Abteilungen gegliedert.

2

Jede Abteilung wird von einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt geleitet.

3

Jeder Abteilung gehören mehrere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie das zivile oder polizeiliche Kanzleipersonal an. Es können ihr stellvertretende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, juristisch und nicht juristisch ausgebildete Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Auditorinnen und Auditoren angehören.[7]

Zentrale Dienste

§ 13.

1

Zu den zentralen Diensten einer Staatsanwaltschaft gehören das Amtssekretariat, die Geschäftskontrolle, das Rechnungswesen und das Archiv.

2

Die zentralen Dienste sind der Amtsleitung direkt unterstellt.

3

Die Oberstaatsanwaltschaft kann die zentralen Dienste verschiedener Staatsanwaltschaften zusammenlegen und bei Staatsanwaltschaften mit Zweigstellen die dezentrale Führung der Dienste bewilligen.

C. Funktionen

1. Amtsleitung

Aufgaben

§ 14.

1

Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte gewährleisten die Auftragserfüllung ihrer Staatsanwaltschaft und legen der Oberstaatsanwaltschaft hierüber periodisch Rechenschaft ab.

2

Sie erfüllen namentlich folgende Aufgaben:[7]

a.Organisation der Amtsstelle unter Zuteilung des Personals an die Abteilungen und die zentralen Dienste,

b.Antragstellung für die Ressourcen- und insbesondere Stellenplanung ihrer Amtsstelle,

c.Zuteilung der Geschäfte an die Abteilungen oder an die Angehörigen einer Abteilung,

d.Absprachen und Koordination mit anderen Amtsstellen in ihrem organisatorischen Zuständigkeitsbereich,

e.Periodische Inspektion der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

f.Qualifikation der Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie der direkt unterstellten Personen,

g.Erledigung der von der Oberstaatsanwaltschaft delegierten Personalgeschäfte und Antragstellung in eigenen Personalgeschäften,

h.Personalentwicklung durch Beratung und Fortbildung, soweit diese nicht von der Oberstaatsanwaltschaft wahrgenommen wird,

i.Stellungnahme zuhanden der Oberstaatsanwaltschaft bei Ausstandsverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und bei Beurteilung von Beschwerden gegen die Amtsführung der Mitarbeitenden,

j.Gewährleistung der internen und externen Information und Kommunikation, soweit diese nicht von der Oberstaatsanwaltschaft wahrgenommen wird,

k.Erlass organisatorischer Weisungen und Regelung der zugewiesenen Pikettdienste,

l.Sicherstellung der Geschäftskontrolle, Rechnungsführung und der Archivierung,

m.Sammlung der von der Amtsstelle gefällten Erledigungsentscheide in Spruchbüchern,

n.Erlass von einzelfallbezogenen Weisungen, namentlich betreffend die Untersuchungsführung.

Berufungskompetenz

§ 15.[7]

Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen die Berufungskompetenz wahr. Sie können diese Aufgabe fallweise Angehörigen ihrer Amtsstelle übertragen, denen die Berufungskompetenz im Sinne von § 6 lit. k zugewiesen ist.

Teambildung

§ 16.

Zur Führung komplexer Untersuchungen können die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte im Einvernehmen mit der Oberstaatsanwaltschaft amtsübergreifende Teams bilden.

Direktunterstellung

§ 17.

Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft kann sich Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte direkt unterstellen und ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

2. Abteilungsleitung

Aufgaben

§ 18.

1

Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter führen neben ihrer Tätigkeit als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Abteilungen.

2

Sie erfüllen namentlich folgende Aufgaben:

a.Sicherstellung der Aufgabenerfüllung in der Abteilung,

b.Zuteilung der Geschäfte innerhalb der Abteilung, soweit diese nicht direkt erfolgte,

c.Organisation von Untersuchungsteams,

d.Regelung der Stellvertretungen,

e.Einsatz und Qualifikation der Abteilungsangehörigen, soweit dies nicht einer anderen Stelle obliegt,

f.Information innerhalb der Abteilung,

g.[6] Periodische Inspektion der fallbearbeitenden Personen, soweit sie nicht den Amtsleitungen zugewiesen ist.

3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Aufgaben

§ 19.[7]

1

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die ihnen zugeteilten Strafuntersuchungen, leiten das Vorverfahren, entscheiden über seinen Abschluss und vertreten die Anklage vor Bezirksgericht. Sie erfüllen diese Aufgaben im Rahmen der allgemeinen und einzelfallbezogenen Weisungen gemäss den §§ 6 lit. g und 14 lit. n selbstständig.

2

Sie erledigen ferner die weiteren ihnen übertragenen Geschäfte und Aufgaben.

3

Sie erstatten der Amtsleitung über ihre Tätigkeit periodisch Bericht. §§ 20 und 21.[8]

4. Personal mit Fallbearbeitungsfunktion

Sachverständige

§ 22.

1

Die bei einer Staatsanwaltschaft fest angestellten oder gewählten Sachverständigen sind administrativ der Amtsleitung unterstellt.

2

Gutachterliche Aufträge im Sinne von Art. 184 ff. StPO[5] bearbeiten sie unabhängig.[7]

Juristische Sachbearbeitung

§ 23.[7]

1

Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte bearbeiten die ihnen zugeteilten Geschäfte selbstständig, soweit das Gesetz und die Weisungen hierfür keine Einschränkungen vorsehen und sie nicht unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes tätig sind.

2

Für die genannten Personen gelten die Bestimmungen über die Berichterstattung durch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sinngemäss.

Auditorate

§ 24.

1

Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium können zu einem Auditorat bei einer Staatsanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate.

2

Studierende können zu einem Kurzauditorat von zwei bis acht Wochen zugelassen werden.

3

Auditorinnen und Auditoren erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für sie zuständigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.[7]

5. Kanzleipersonal

Aufgaben

§ 25.

Das Kanzleipersonal führt in der Regel das Protokoll bei Einvernahmen und erledigt die administrativen Aufgaben.

Angehörige der Polizeikorps

§ 26.

1

Angehörige der Polizeikorps, die Kanzleiaufgaben erfüllen, bleiben personalrechtlich dem jeweiligen Polizeikommando unterstellt.

2

Bei ihrem Einsatz als Kanzleipersonal werden sie von den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Strafverfahrensrecht und in der Untersuchungsführung ausgebildet.

3

Abkommandierungen zur polizeilichen Ausbildung und zu Polizeieinsätzen erfolgen durch die Polizeikommandos in Absprache mit der Amtsleitung.

3. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Ernennungen

§ 27.

1

Der Regierungsrat ernennt:

a.die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt,

b.die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte,

c.die ausserordentlichen Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte,

d.die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

e.die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

2

Die Direktion der Justiz und des Innern ernennt aus dem Kreis der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte:

a.[7] die Leitung des Büros für amtliche Mandate,

b.die stellvertretenden Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

c.die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,

d.die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Spezialfunktionen.

3

Die Direktion der Justiz und des Innern hört vor der Antragstellung gemäss Abs. 1 lit. c–e und vor der Entscheidung gemäss Abs. 2 die Oberstaatsanwaltschaft an.

Vollzugsregelung

§ 28.

Die Oberstaatsanwaltschaft erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Weisungen.

Inkrafttreten

§ 30.

1

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

2

Die Direktion der Justiz und des Innern kann Ernennungen im Sinne von § 27 Abs. 2 bereits vor Inkrafttreten der Verordnung vornehmen. Diese entfalten ihre Wirkung aber erst ab dem 1. Januar 2005.

Aufgehobene Erlasse

§ 31.

Die Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 1990 und die Verordnung über die Bezirksanwaltschaften vom 15. Juni 1994 werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.


[1] OS 59, 331.

[2] LS 170. 4.

[3] LS 211. 1.

[4] LS 230.

[5] SR 312. 0.

[6] Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[7] Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 770; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

213.21 – Versionen

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