Beschluss des Kantonsrates betreffend die Errichtung besonderer Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Affoltern, Pfäffikon und Dielsdorf

(vom 15. Dezember 1969)[1]

Der Kantonsrat,

in Anwendung von § 99 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes[2] und nach Einsicht eines Berichtes des Regierungsrates, beschliesst:

I.Für die Bezirke Affoltern, Pfäffikon und Dielsdorf werden besondere, von den Statthalterämtern getrennte Bezirksanwaltschaften errichtet. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt, in welchem die neuen Ämter ihre Funktionen aufnehmen.

II.Die besonderen Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Affoltern, Pfäffikon und Dielsdorf sind mit je einem ordentlichen Bezirksanwalt zu besetzen.

III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

IV.Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug. 1 [1] OS 43, 426 und GS II, 179.


[2] Heute § 80 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (211. 1).

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00015.12.196901.05.2008Version öffnen