Beschluss des Kantonsrates betreffend die Errichtung besonderer Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Meilen, Hinwil, Uster und Bülach

(vom 3. Oktober 1960)[1]

Der Kantonsrat,

in Anwendung von § 99 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes[2] und nach Einsicht eines Berichtes des Regierungsrates, beschliesst:

I.Für die Bezirke Meilen, Hinwil, Uster und Bülach werden mit Wirkung ab 1. Juli 1961 besondere Bezirksanwaltschaften errichtet.

II.Die besonderen Bezirksanwaltschaften in den Bezirken Meilen, Hinwil, Uster und Bülach sind mit je einem ordentlichen Bezirksanwalt zu besetzen.

III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. 1 [1] OS 40, 1041 und GS II, 177.


[2] Heute § 80 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (211. 1).

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00001.05.2008Version öffnen