Beschluss des Kantonsrates betreffend die Bezirksanwaltschaften in Zürich, Winterthur und Horgen

(vom 12. März 1906)[1]

Der Kantonsrat,

in Anwendung von § 19 des Gesetzes betreffend die Organisation der Bezirksbehörden vom 24. März 1901[2] und nach Einsicht eines Antrages des Regierungsrates, beschliesst:

I.Die strafrechtlichen Verrichtungen des Statthalteramtes (§ 18 des Gesetzes betreffend die Organisation der Bezirksbehörden) werden in den Bezirken Zürich, Winterthur und Horgen einer besonderen Bezirksanwaltschaft übertragen.

II.[3] Die Zahl der Bezirksanwälte wird für den Bezirk Zürich auf zehn, für den Bezirk Winterthur auf zwei und für den Bezirk Horgen auf einen festgesetzt.

III.und IV.

V.Dieser Beschluss tritt auf den Zeitpunkt der Erneuerungswahl der Bezirksbehörden im Frühling 1906 in Kraft und ersetzt den Kantonsratsbeschluss vom 9. Februar 1891 betreffend die Festsetzung der Zahl der Bezirksanwälte in Zürich.

VI.Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug. 1 [1] OS 27, 379 und GS II, 174.


[2] Heute Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (211. 1).

[3] Siehe heute 213. 222.

213.121 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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00012.03.199601.05.2008Version öffnen