Verordnung über die Bezirksanwaltschaften
(vom 15. Juni 1994)[1]
Der Regierungsrat,
in Ausführung der §§ 82, 83 und 86 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976[2]
A.[6]
I. Organisation
Jeder Bezirk hat eine Bezirksanwaltschaft.
Zur Bearbeitung besonderer Geschäfte bestehen fünf für das ganze Kantonsgebiet zuständige Bezirksanwaltschaften:[5]
a)Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich für besondere Untersuchungen,
b)[5] Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich für Betäubungsmitteldelikte und organisierte Kriminalität,
c)Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich für Wirtschaftsdelikte,
d)Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich für Rechtshilfe,
e)[4] Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich für Gewaltdelikte.
Die innere Organisation der einzelnen Bezirksanwaltschaften wird von der Direktion der Justiz und des Innern festgelegt.
II.[5] Die Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung wird von einem oder mehreren Bezirksanwälten ausgeübt, soweit sie nicht durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen wird.
Die Geschäftsleitung umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a)Einsatz und Führung der Bezirksanwälte und der weiteren Mitarbeiter sowie Überwachung ihrer Pflichterfüllung,
b)Wahrnehmung der Disziplinargewalt gegenüber den Mitarbeitern, soweit diese nicht der Staatsanwaltschaft vorbehalten ist,
c)Zuteilung der Untersuchungen und anderen Geschäfte,
d)Zuteilung der juristischen Sekretäre,
e)Vertretung der Bezirksanwaltschaft nach aussen.
III. Die Bezirksanwälte
Die Bezirksanwälte bearbeiten die ihnen zugeteilten Geschäfte selbstständig.
Sie sind hinsichtlich der Würdigung des in der Untersuchung festgestellten Sachverhalts beim Erlass eines Strafbefehls unabhängig.
Die Bezirksanwälte erstatten der Staatsanwaltschaft und gleichzeitig dem Geschäftsleiter periodisch Bericht über ihre Tätigkeit.
Überzeitarbeit der Bezirksanwälte im Rahmen des ordentlichen Aufgabenbereichs, ausgenommen Pikettdienste an arbeitsfreien Tagen, wird pauschal mit jährlich sechs Ruhetagen abgegolten.
IV. Die juristischen Sekretäre
Der juristische Sekretär bearbeitet die ihm zugeteilten Geschäfte unter Aufsicht des Bezirksanwalts.
V. Die Auditoren
Bei einer Bezirksanwaltschaft kann als Auditor zugelassen werden, wer sich zu einem Praktikum von mindestens sechs Monaten verpflichtet. Das Auditorat dauert in der Regel nicht mehr als ein Jahr.
Die Staatsanwaltschaft regelt die Zulassung von Auditoren.
Die Auditoren erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben unter der Aufsicht und Verantwortung des Bezirksanwalts.
Die Direktion der Justiz und des Innern regelt die Einzelheiten über Anstellung von Auditoren im Einvernehmen mit dem Personalamt.
VI. Die Sachverständigen
Bei einer Bezirksanwaltschaft fest angestellte oder gewählte Sachverständige sind administrativ der Geschäftsleitung unterstellt und bei der Bearbeitung der ihnen im Sinne von § 109 StPO[3] erteilten Aufträge unabhängig.
VII.[5] Angehörige der Kantonspolizei als Sekretäre
§§ 14 und 15.[6]
Angehörige der Polizeikorps, die als Sekretäre zu einer Bezirksanwaltschaft abgeordnet werden, bleiben personalrechtlich und disziplinarisch dem jeweiligen Polizeikommando unterstellt.[5]
Abkommandierungen zur Ausbildung und zu Einsätzen des Polizeikommandos erfolgen in Absprache mit dem vorgesetzten Bezirksanwalt.
B. Besondere Bestimmungen für die Bezirksanwaltschaft Zürich
I. Organisation
II. Der Geschäftsleiter
III. Die Geschäftsleitung
§§ 19 und 20.[6]
IV. Der Abteilungsleiter
§§ 21 und 22.[6]
V. Die Konferenz der leitenden Bezirksanwälte
§§ 23–26.[6]
C. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Bezirksanwaltschaften vom 17. Mai 1956 aufgehoben.[321]
[1] OS 52, 683.
[2] 211. 1.
[3] .
[4] Eingefügt durch RRB vom 25. Oktober 2000 (OS 56, 329). In Kraft seit 1. Januar 2001.
[5] Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2000 (OS 56, 329). In Kraft seit 1. Januar 2001.
[6] Aufgehoben durch RRB vom 25. Oktober 2000 (OS 56, 329). In Kraft seit 1. Januar 2001.