Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts

(vom 3. Januar 1994)[1]

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht[3]

I.[4] 1 Die jährliche Besoldung der vollamtlichen Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts entspricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 27 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[2]. 2 Die Besoldung der teilamtlichen Mitglieder entspricht dem Bruchteil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 3 Auf den 1. Januar wird jeweils der Aufstieg in die nächste Lohnstufe gewährt, wenn der gesetzlich geforderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF-Periode erreicht wird.

II.Der Präsident des Sozialversicherungsgerichts erhält eine jährliche Zulage von Fr. 17900; die Vizepräsidenten erhalten eine solche von Fr. 8950.

III.Die Ersatzrichter des Sozialversicherungsgerichts erhalten ein Sitzungsgeld von Fr. 273 und für jedes unter ihrer Mitwirkung erledigte Geschäft Fr. 317 (Fr. 511 für Ersatzrichter, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben). Für jedes Referat nebst Vorbereitung erhalten sie Fr. 300 bis Fr. 710.

IV.Für die Bearbeitung eines besonders umfangreichen oder schwierigen Falles als Referent kann der Präsident des Sozialversicherungsgerichts einem Ersatzrichter nach Massgabe der geleisteten Arbeit eine besondere zusätzliche Vergütung bewilligen.

V.1 Auf die voll- und teilamtlichen Mitglieder sind sinngemäss insbesondere die Bestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Besoldungsauszahlung, die Dienstaltersgeschenke, die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten anwendbar.[4]2 Auf die Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen und generelle Reallohnerhöhungen Anwendung.

VI.Die Mitglieder des Gerichts werden für ihre Tätigkeit bei der Einrichtung des Gerichts vor dessen Geschäftsaufnahme stundenweise entschädigt.

VII.Dieser Beschluss tritt nach Zustimmung durch den Kantonsrat in Kraft.

VIII.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

IX.Mitteilung an den Regierungsrat.


[1] OS 52, 600.

[2] LS 177. 111.

[3] LS 212. 81.

[4] Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 (OS 67, 634; ABl 2010, 2050 und). In Kraft seit 1. Januar 2011.

212.83 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07901.01.2011Version öffnen
01601.01.2011Version öffnen
00631.12.1996Version öffnen