Beschluss des Kantonsrates über das zuständige Gericht für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung

(vom 27. November 1995)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates und in Anwendung von § 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht[2]

I.Über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen entscheidet das Sozialversicherungsgericht.

II.Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. 1 [1] OS 53, 304.


[2] 212. 81.

[3] SR 961. 01.

212.813 – Versionen

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01201.10.200401.01.2005Version öffnen