Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer)

(vom 12. April 2011)[1][2]

Das Sozialversicherungsgericht,

gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)[5]

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Gebühren, Kosten und Entschädigungen.

Gerichtsgebühr

a. Grundgebühr

§ 2.

1

Die Gerichtsgebühr beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 20 000. Abweichende Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

2

Die Gerichtsgebühr wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, bemessen.

3

Sie deckt auch die Kosten für Vorladungen, für die Telekommunikation und für das Schreiben und die Zustellung des Entscheids ab.

b. Erhöhung und Herabsetzung

§ 3.

1

Die Gerichtsgebühr kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn

a.die Parteien ein erhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben,

b.es sich um ein aussergewöhnlich aufwendiges oder ein besonders schwieriges Verfahren handelt, oder

c.drei oder mehr Verfahrensbeteiligte vorhanden sind.

2

Verzichten die Parteien auf die schriftliche Begründung des Entscheids, wird die Gerichtsgebühr halbiert. Mindestgebühren des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Kosten

a. In hängigen Verfahren

§ 4.

1

Zusätzlich zur Gerichtsgebühr werden verrechnet:

a.Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen,

b.Zeugen- und Sachverständigenkosten und andere Baraufwendungen für die Beweiserhebung,

c.Kosten für Übersetzungen.

2

Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 11. Juni 2002[3].

3

Die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzer richtet sich nach der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003[4].

b. Ausserhalb hängiger Verfahren

§ 5.

1

Die Gebühr für die Zustellung einer Kopie eines Entscheids beträgt in der Regel Fr. 30.

2

Bescheinigungen, die durch Stempel auf der Ausfertigung eines Entscheids angebracht oder im Formular einer Amtsstelle eingesetzt werden können, sind einschliesslich Zustellungen kostenlos.

3

Für andere Tätigkeiten des Gerichts ausserhalb hängiger Verfahren kann es die ihm entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

Parteientschädigung

a. Anspruch

§ 6.

1

Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht oder wenn der Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Wiedererwägung zieht oder sich mit ihr vergleicht.

2

Eine Entschädigung kann verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat.

3

Die obsiegende Partei kann zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veranlasst sah.

b. Bemessung

§ 7.

1

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2

Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

Unentgeltliche Rechtsvertretung

§ 8.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich nach § 7.

Kostenbezug

§ 9.

1

Die Gerichtskasse bezieht die Gebühren, Kosten und Ordnungsbussen für das Gericht.

2

Sie kann diese Aufgabe der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.

Schlussbestimmung

§ 10.

Die Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 26. Oktober 2004 wird aufgehoben.


[1] OS 66, 829; Begründung siehe ABl 2011, 1428. Vom Kantonsrat genehmigt am 24. Oktober 2011.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2011.

[3] LS 211. 12.

[4] LS 211. 17.

[5] LS 212. 81.

212.812 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
07501.07.201101.01.2022Version öffnen
04901.04.200501.07.2011Version öffnen
03801.04.2005Version öffnen
00930.09.2002Version öffnen