Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer)

(vom 26. Oktober 2004)[1]

Das Sozialversicherungsgericht,

gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)[6]

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Gebühren, Kosten und Entschädigungen für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht.

Für gerichtliche Tätigkeiten ausserhalb von hängigen Verfahren können Kosten gemäss §§ 3–6 auferlegt werden.

Spruchgebühr

§ 2.

Die Spruchgebühr beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 10 000. Sie wird nach dem Zeitaufwand des Gerichtes, der Schwierigkeit des Falles und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, bemessen.

Sie kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn es sich um Streitsachen von erheblichem finanziellem Interesse, aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit oder um Streitsachen mit mehreren Parteien handelt.

Wird auf die Begründung des Entscheides verzichtet, wird die Spruchgebühr auf die Hälfte reduziert.

Verfahrenskosten

a) Vorladungs- und Zustellungsgebühren

§ 3.

Für die Ausfertigung und Zustellung einer Vorladung, einer Verschiebungsanzeige oder der Abnahme einer Vorladung wird eine Gebühr von Fr. 30, für alle anderen Zustellungen eine Gebühr von Fr. 20 erhoben.

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen werden gesondert verrechnet.

b) Ausfertigungen und Kopien

§ 4.

Für jede Seite der ersten Ausfertigung eines Entscheides, eines Briefes oder einer Bescheinigung beträgt die Schreibgebühr Fr. 20.

Für jede Seite einer weiteren Ausfertigung wird eine Gebühr von Fr. 1 erhoben.

Die Anzahl der für die Berechnung der Gebühren massgebenden Ausfertigungen richtet sich nach dem Dispositiv des Entscheides.

Für ausserhalb eines Verfahrens angeforderte Entscheide wird in der Regel eine Gebühr von Fr. 30 erhoben.

Bescheinigungen

§ 5.

Bescheinigungen, die durch Stempel auf der Ausfertigung eines Entscheides angebracht oder im Formular einer Amtsstelle eingesetzt werden können, sind einschliesslich Zustellung gebührenfrei.

Barauslagen

§ 6.

Für Zeugen-, Sachverständigen- und andere Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung, für Übersetzung sowie für Telefongespräche und Faxübermittlungen werden die dem Gericht entstandenen Kosten verrechnet.

Die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten kantonalen Gerichte[4].

Die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzer richtet sich nach der Dolmetscherverordnung[5].

Parteientschädigung

a) Anspruch

§ 7.

Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht, wenn der Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid zu Gunsten der beschwerdeführenden Partei in Wiedererwägung zieht oder sich mit ihr vergleicht.

Eine Entschädigung kann verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat.

Die obsiegende Partei kann zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veranlasst sah.

b) Bemessung

§ 8.

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, reicht dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt.

Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung

§ 9.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich nach § 8.

Kostenbezug

§ 10.

Die Gerichtskasse bezieht die Gebühren, Kosten und Ordnungsbussen für das Gericht.

Sie kann das Inkasso von fälligen Ausständen der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.

Schlussbestimmung

§ 11.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat[2] auf den vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].

Auf dieses Datum wird die Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Oktober 1994 aufgehoben.

Mit Inkrafttreten ist die neue Verordnung auf alle hängigen Geschäfte anzuwenden.


[1] OS 60, 152.

[2] Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.

[3] In Kraft seit 1. April 2005.

[4] 211. 12.

[5] 211. 17.

[6] 212. 81.

212.812 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
07501.07.201101.01.2022Version öffnen
04901.04.200501.07.2011Version öffnen
03801.04.2005Version öffnen
00930.09.2002Version öffnen