Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts

(vom 6. Oktober 1994)[1]

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,

in Anwendung von § 7 Abs. 1 lit. a und c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht[3]

A. Organe des Sozialversicherungsgerichts

§ 1.

Das Gesamtgericht umfasst alle voll- und teilamtlichen Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts. Im übrigen gliedert sich das Gericht in mindestens zwei Kammern.

§ 2.

Die Kammern bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Bei Bedarf werden Ersatzmitglieder beigezogen.

§ 3.

In der 1. Kammer führt die Präsidentin oder der Präsident den Vorsitz. Die weiteren Kammern werden von den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten geleitet. Die übrigen Mitglieder der Kammern werden vom Gesamtgericht bei seiner Konstituierung für die Dauer von zwei Jahren bestellt.

§ 4.

Als Einzelrichterin und Einzelrichter amtet jedes voll- und teilamtliche Mitglied des Sozialversicherungsgerichts.

B. Das Sozialversicherungsgericht als Gesamtbehörde

§ 5.

Das Sozialversicherungsgericht konstituiert sich jeweils nach seiner Gesamterneuerung und am Ende jedes zweiten Kalenderjahres für die Dauer von zwei Jahren bzw. bis zum Ablauf der Amtsperiode.

§ 6.

Das Gesamtgericht wählt bei seiner Konstituierung für die gleiche Dauer:

a)die Präsidentin oder den Präsidenten;

b)die Vizepräsidentinnen und die Vizepräsidenten;

c)das leitende Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertretung;

d)die Mitglieder der Verwaltungskommission.

§ 7.

Das Gesamtgericht ist ferner für folgende Wahlen zuständig:

a)die Hälfte der Ersatzmitglieder;

b)die Generalsekretärin oder den Generalsekretär und deren oder dessen Stellvertretung;

c)die Mitglieder des Sekretariats;

d)die Mitglieder der Kanzlei;

e)die Verantwortlichen der zentralen Dienste.

§ 8.

Das Gesamtgericht ist zuständig für folgende Geschäfte und Aufgaben:

a)Erlass von Verordnungen und anderen allgemeinverbindlichen Anordnungen;

b)Verabschiedung des Rechenschaftsberichts und des Voranschlags der Rechtspflege;

c)Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat als Gesamtbehörden;

d)Regelung der Zeichnungsberechtigung;

e)Aufsicht über die Kammern und die zentralen Dienste;

f)Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Gerichts, des Sekretariats und der Kanzlei;

g)Behandlung von Anfragen und Anregungen von Mitgliedern des Gerichts, des Sekretariats und der Kanzlei;

h)Justizverwaltungsgeschäfte;

i)Disziplinarmassnahmen;

k)Festsetzung der Besoldung der Mitglieder des Sekretariats und der Kanzlei nach den gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorgeschriebenen Ansätzen.

§ 9.

Das Gesamtgericht tagt, wenn es die Geschäfte erfordern. Es wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet, bei deren oder dessen Verhinderung von der ersten Vizepräsidentin oder vom ersten Vizepräsidenten. Bei Stimmengleichheit fällt dem vorsitzenden Mitglied der Stichentscheid zu, bei Wahlen entscheidet das Los.

Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn so viele voll- und teilamtliche Mitglieder mitwirken, dass die absolute Mehrheit der gesamten Stimmenzahl gegeben ist.

C. Die Verwaltungskommission

§ 10.

Die Verwaltungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern des Gerichts, wobei auf eine ausgewogene Vertretung der voll- und teilamtlichen Mitglieder zu achten ist.

§ 11.

Die Verwaltungskommission erledigt die Geschäfte im administrativen und personellen Bereich, soweit hiefür nicht das Gesamtgericht gemäss § 8 oder die Präsidentin bzw. der Präsident gemäss § 13 zuständig ist. Im weitern obliegt ihr die Vorbereitung der vom Gesamtgericht zu behandelnden Geschäfte mit dem Recht auf Antragstellung. Sie kann dem Gesamtgericht auch Administrativgeschäfte überweisen, die an sich in ihre Zuständigkeit fallen.

§ 12.

Die Verwaltungskommission zieht zu ihren Sitzungen eine vom Sekretariat und/oder vom übrigen Personal abgeordnete Vertretung bei, soweit sich dies von der Sache her rechtfertigt. Diese hat beratende Stimme.

D. Die Präsidentin, der Präsident

§ 13.

Die Präsidentin oder der Präsident besorgt die laufenden Geschäfte, welche die Organisation und die Verwaltung des Gerichts betreffen. Sie oder er vertritt das Sozialversicherungsgericht nach aussen.

Die Stellvertretung übernimmt die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident, bei deren oder dessen Verhinderung die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident.

§ 14.

Die Präsidentin oder der Präsident überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder des Sekretariats und der Kanzlei und sorgt für die beförderliche Erledigung der Geschäfte. Dabei steht ihr oder ihm Disziplinargewalt nach § 121 GVG[2] zu.

Im übrigen erfüllt sie oder er die ihr oder ihm durch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht und diese Verordnung übertragenen Aufgaben.

E. Die Generalsekretärin, der Generalsekretär, deren oder dessen Stellvertretung und die Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre

§ 15.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet den gesamten Sekretariats und Kanzleidienst und steht als Personalchefin bzw. Personalchef allen Beamten und Angestellten vor.

Sie oder er bereitet die Geschäfte des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission vor, nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.

Sie oder er informiert die Beamten und Angestellten über die Beschlüsse des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission in organisatorischen und administrativen Angelegenheiten.

Sie oder er erfüllt weitere ihr oder ihm vom Gericht übertragene Aufgaben.

§ 16.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter vertritt die Generalseketärin oder den Generalsekretär im Verhinderungsfall in allen Funktionen und unterstützt sie oder ihn bei der Erledigung sämtlicher Aufgaben.

§ 17.

Die Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre wirken bei der Prozessleitung mit, führen die Protokolle der Sitzungen und redigieren die Entscheide des Gerichts. Sie erfüllen weitere ihnen vom Gericht übertragene Aufgaben.

Den Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretären kommt zudem die Aufgabe zu, mit oder ohne Anweisung der Referentin oder des Referenten, Urteilsentwürfe auszuarbeiten, die der zuständigen Kammer, der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter zur Beurteilung unterbreitet werden.

Sie haben beratende Stimme in Streitsachen, die dem Sozialversicherungsgericht unterbreitet werden.

Sie erteilen Rechtsauskünfte und nehmen von Privaten Erklärungen, welche Rechtsschriften ersetzen, zu Protokoll entgegen.

F. Kanzlei

§ 18.

Die Kanzlei besorgt die nichtjuristischen Geschäfte für das Gericht, soweit hierfür keine andere Stelle zuständig ist; insbesondere besorgt sie die Geschäfte des Archivs, die Rechtsstatistik sowie den Telefon- und Weibeldienst.

G. Zentrale Dienste

§ 19.

Die zentralen Dienste umfassen Rechnungswesen, Kanzleidienst, EDV, Bibliothek, Dokumentation, Publikation und Öffentlichkeit.

Das Gesamtgericht regelt die Verantwortlichkeit für die zentralen Dienste und legt deren Aufgaben fest.

H. Akteneinsicht

§ 20.

Die oder der Kammervorsitzende oder die zuständige Einzelrichterin bzw. der zuständige Einzelrichter erteilt an Dritte Einsicht in Entscheidungen, Akten und Protokolle gemäss der Verordnung über die Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andere Dritte.

Ausser den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten haben die berechtigten Privatpersonen die Akten im Gerichtsgebäude und nötigenfalls unter Aufsicht einzusehen. Ausnahmen können von der Kammervorsitzenden oder dem Kammervorsitzenden oder von der zuständigen Einzelrichterin bzw. vom zuständigen Einzelrichter bewilligt werden.

I. Behandlung von Ausstandsbegehren

§ 21.

Über Ausstandsbegehren entscheiden:

a)das Gesamtgericht, wenn das Ausstandsbegehren sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzmitgliedern und Kanzleibeamten in diesem Kollegium, gegen eine Kammer des Sozialversicherungsgerichts oder gegen ein Mitglied des Sozialversicherungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter richtet;

b)die Kammer, wenn das Ausstandsbegehren sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzmitgliedern und Kanzleibeamten in der Kammer richtet, wobei die Kammer für dieses Verfahren mit einem oder zwei weiteren Mitgliedern des Sozialversicherungsgerichts besetzt wird.

K. Schlussbestimmung

§ 22.

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat[4] am 1. Januar 1995 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.


[1] OS 53, 56.

[2] 211. 1.

[3] 212. 81.

[4] Genehmigt am 6. Februar 1995.

212.811 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
07501.07.201101.01.2022Version öffnen
04901.04.200501.07.2011Version öffnen
00901.04.2005Version öffnen