Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)[36]

(vom 7. März 1993)[1]

A. Stellung und Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts

Stellung und Sitz

§ 1.[31]

1

Das Sozialversicherungsgericht ist ein selbstständiges Gericht. Der Kantonsrat bestimmt den Sitz.

2

In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Sozialversicherungsgericht unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

3

Das Gericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der Geschäfte.

Zuständigkeit

a. Bundesrechtliche Streitigkeiten

§ 2.[36]

1

Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden, ist hierfür das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig. Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[14] in Verbindung mit den Bundesgesetzen über

a.die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ,

b.die Invalidenversicherung (IVG) ,

c.die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ,

d.die Krankenversicherung (KVG) ,

e.die Unfallversicherung (UVG) ,

f.die Militärversicherung (MVG) ,

g.den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) ,

h.die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ,

i.die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ,

j.die Familienzulagen (FamZG) .

2

Im Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für:[37]

a.Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[11] und Klagen nach Art. 142 ZGB[11] in Verbindung mit Art. 25 a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG)[19] sowie nach Art. 25 FZG[19],

b.[37] Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung im Sinne von Art. 7 ZPO[12],

c.Beschwerden betreffend Entschädigung und Genugtuung nach Art. 17 des Opferhilfegesetzes (OHG) sowie Beschwerden betreffend materielle Soforthilfe und Übernahme weiterer Kosten im Sinne von Art. 3 des Gesetzes.

b. Kantonalrechtliche Streitigkeiten

§ 3.[34]

Das Sozialversicherungsgericht beurteilt endgültig Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit dies die Gesetzgebung vorsieht, insbesondere:

a.Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach §§ 13 und 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ,

b.Beschwerden betreffend Kinderzulagen nach § 171 a des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft ,

c.[38] Beschwerden gemäss Art. 65 KVG .

c. Änderungen

§ 4.

Der Kantonsrat kann den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts an die Änderungen der Gesetzgebung anpassen.

B. Organisation des Sozialversicherungsgerichts

Bestand und Wahl

§ 5.[36]

1

Das Gericht besteht aus vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern und aus Ersatzmitgliedern. Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest.

2

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei den teilamtlichen Mitgliedern legt er deren Beschäftigungsgrad fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Gericht ein Vorschlagsrecht zu.

3

Die voll- und teilamtlichen Mitglieder nehmen im Kanton Zürich Wohnsitz.[30]

4

Die Amtsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt sechs Jahre.

5

Der Kantonsrat regelt die Besoldung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzmitglieder[5].

Offenlegung von Interessenbindungen

§ 5 a.[37]

Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 GOG[4].

Unvereinbarkeit

§ 5 b.[28]

1

Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Sozialversicherungsgerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden unvereinbar.

2

Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds sowie eines Ersatzmitglieds des Sozialversicherungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem Sozialversicherungsgericht unvereinbar.

3

Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken ist für die vollamtlichen und teilamtlichen Mitglieder die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.

4

Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[2][29].

Behandlung von Ausstandsbegehren

§ 5 c.[30]

1

Über Ausstandsbegehren entscheidet das Plenum, wenn sie gerichtet sind:

a.gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts im Plenum,

b.gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversicherungsgerichts.

2

Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie gerichtet sind:

a.gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer,

b.gegen das Mitglied einer Kammer als Einzelrichterin oder Einzelrichter.

3

Ist eine Kammer bei der Behandlung eines Ausstandsbegehrens nicht mehr ordentlich besetzt, wird sie durch voll- oder teilamtliche Mitglieder einer andern Kammer ergänzt.

Plenum und Kammern

§ 6.[31]

1

Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.

2

Es regelt organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie Fragen der Selbstverwaltung und legt die Anzahl Kammern fest, in die sich das Gericht gliedert.

3

Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden doppelt.

Verordnungsrecht

§ 7.

1

Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung

a.die Organisation und den Geschäftsgang,

b.die Gebühren, Kosten und Entschädigungen,

c.[31] die Organisation und die Aufgaben des juristischen Sekretariats und der Kanzlei.

2

Die Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.[31]

Wahlen, Personal

§ 8.[36]

1

Das Plenum wählt:

a.die Präsidentin oder den Präsidenten in erster Linie aus der Zahl der vollamtlichen Mitglieder,

b.die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

2

Es übt das Vorschlagsrecht nach § 5 Abs. 2 aus.

3

Es stellt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie das juristische und administrative Personal an, soweit es diese Kompetenz nicht delegiert.

Spruchkörper

§ 9.[31]

1

Die Kammer wird für ihre Entscheide mit insgesamt drei Richterinnen und Richtern besetzt.

2

In der Regel führt die Präsidentin, der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident den Vorsitz.

3

Die Referentin oder der Referent erlässt Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretensentscheide.

4

An den Verhandlungen und Beratungen nimmt ein Mitglied des juristischen Sekretariats teil. Es hat beratende Stimme.

5

Entscheide können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg getroffen werden.

Vorsitz

§ 10.[31]

1

Das vorsitzende Mitglied trifft die prozessleitenden Anordnungen. Es kann diese Befugnis einem Mitglied des Gerichts oder des juristischen Sekretariats übertragen.

2

Das vorsitzende Mitglied kann Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen. Es kann diese Befugnisse einem Mitglied des Gerichts übertragen.

Einzelrichterliche Zuständigkeit

§ 11.[31]

1

Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt.

2

Sie treffen in diesem Bereich die prozessleitenden Anordnungen. Diese Befugnisse können sie einem Mitglied des juristischen Sekretariats übertragen.

3

Sie können Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen.

4

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden.

Ergänzende Bestimmungen

§ 12.[37]

Ergänzend finden sinngemäss Anwendung:

a.§ 5 a VRG zum Ausstand,

b.

C. Verfahren

Einleitung des Verfahrens

§ 13.[36]

1

Die Einleitung des Verfahrens erfolgt nach den Spezialgesetzen und den nachstehenden Bestimmungen.

2

Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005[10].

3

Die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen sowie die Fristerstreckung, die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung der Frist richten sich nach Art. 38–41 ATSG[14].

4

Der Stillstand der Fristen wird den Parteien angezeigt.

Beiladung

§ 14.[31]

1

Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht.

2

Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung.

3

Die prozessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der Sache selber sind auch für die Beigeladenen verbindlich.

Vertretung

§ 15.

Die Parteien können sich vertreten oder verbeiständen lassen.

Unentgeltliche Rechtspflege

§ 16.[36]

1

Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

2

Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

3

Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.

4

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

§ 17.[31]

1

Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit die angefochtene Anordnung dieser zugänglich ist und die Vorinstanz nicht etwas anderes bestimmt hat. Das Gericht kann eine gegenteilige Anordnung treffen.

2

Das Gericht trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.

Beschwerde oder Klageschrift

§ 18.

1

Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet.

2

Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

3

Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.

Beschwerde- und Klagegründe

§ 18 a.[30]

1

Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden.

2

Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für das Klageverfahren.

Stellungnahmen

§ 19.

1

Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden.

2

Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.

3

Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.[31]

4

Die Parteien werden zur Ergänzung ihrer Ausführungen aufgefordert, soweit letztere unvollständig oder unklar sind.

Rechtsauskünfte

§ 20.[31]

Das juristische Sekretariat erteilt Rechtsauskünfte.

Vorinstanz

§ 21.[31]

1

Die Vorinstanz reicht die massgeblichen Akten systematisch erfasst ein.

2

Sie kann sich vernehmen lassen. Das Gericht kann sie dazu verpflichten.

Akteneinsicht

§ 22.

1

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten. Die Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Interessen durch das Gericht bleibt vorbehalten.

2

Die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht am Gericht durch Dritte richtet sich nach der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte.[36]

Beweisverfahren

§ 23.[31]

1

Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

2

Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern.

3

Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichts übertragen werden.

4

Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Öffentlichkeit

§ 24.

Die Verhandlungen des Gerichts sind öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder auf Antrag einer Partei von den Verhandlungen ausschliessen. Die Beratungen finden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.

Entscheid

§ 25.[31]

1

Das Gericht ist im Beschwerdeverfahren an die Begehren der Parteien nicht gebunden.

2

Es kann die angefochtene Anordnung zum Nachteil einer Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. Den Parteien wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde gegeben.

Rückweisung

§ 26.

1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.

2

Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid wird die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, mit der die Rückweisung begründet wurde.[30]

Inhalt und Mitteilung der Entscheide

§ 27.

1

Die Entscheide werden schriftlich mitgeteilt. Sie enthalten die Besetzung des Gerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung.[31]

2

Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie innert 30 Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.[36]

Ergänzende Bestimmungen

§ 28.[37]

Ergänzend finden sinngemäss Anwendung:

a.

1.Teil, 3. bis 10. Titel der ZPO[12],

b.

2.Teil, 3. Titel der ZPO[12],

c.

2.Teil, 10. Titel, 1. Kapitel der ZPO[12],

d.§§ 121 f. und 133–136 GOG .

D. Revision

Revisionsgründe

§ 29.[31]

Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:

a.wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,

b.wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,

c.wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.

Frist

§ 30.

1

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen.

2

Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten Gründen zulässig.[30]

Gesuch

§ 31.[31]

1

Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde.

2

Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

Ergänzende Bestimmungen

§ 32.

Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung[12].

E. Kosten und Entschädigungen

Kosten

§ 33.[31]

1

Das Verfahren ist kostenlos, soweit dies von andern Gesetzen so vorgeschrieben ist.

2

Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden.[36]

Sicherstellung der Gerichtskosten

§ 33 a.[35]

1

In kostenpflichtigen Verfahren richtet sich die Pflicht zur Sicherstellung der Gerichtskosten sinngemäss nach § 15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[3].

2

Wird kein Kostenvorschuss geleistet, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Diesfalls werden keine Kosten erhoben.

Entschädigungen

§ 34.[31]

1

Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten.

2

Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist.

3

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

F. Schiedsgericht

Allgemeines

1. Zuständigkeit

§ 35.[36]

Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten nach Art. 89 KVG[20], Art. 57 UVG[21], Art. 26 Abs. 4 und Art. 27bis

IVG[16] sowie Art. 27 MVG[22].

2. Stellung und Aufsicht

§ 36.[31]

1

Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert und untersteht seiner administrativen Aufsicht.

2

Über Ausstandsbegehren sowie Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer des Sozialversicherungsgerichts, der weder das leitende Mitglied des Schiedsgerichts noch seine Stellvertretung angehören.[36]

3

Das Sozialversicherungsgericht erlässt eine Verordnung gemäss den §§ 38 Abs. 3 und 47 Abs. 2. Die Verordnung unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

3. Ergänzendes Recht

§ 37.[31]

Die §§ 4, 5 a, 8–10 und 12–32 kommen ergänzend zur Anwendung.

Organisation

1. Bestand

§ 38.[31]

1

Das Schiedsgericht besteht aus dem leitenden Mitglied und aus Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern.

2

Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter besteht je eine Gruppe der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.

3

Die Verordnung gliedert

a.die Gruppe der Versicherungsträger in Untergruppen der betroffenen Versicherungszweige,

b.die Gruppe der Leistungserbringer in Untergruppen der betroffenen Berufe und Branchen.

2. Wahl

§ 39.[31]

1

Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts wählt aus seiner Mitte für eine Dauer von zwei Jahren das leitende Mitglied des Schiedsgerichts und seine Stellvertretung. Wiederwahl ist möglich.

2

Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates für jede Untergruppe mindestens zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter.

3

Der Antrag des Regierungsrates beruht auf den Wahlvorschlägen der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.

3. Wohnsitz

§ 40.[31]

Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ist der Wohnsitz im Kanton Zürich nicht erforderlich.

4. Kanzlei

§ 41.[31]

Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte.

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Leitendes Mitglied

§ 42.[31]

Das leitende Mitglied des Schiedsgerichts

a.trifft unter Vorbehalt von § 50 die prozessleitenden Anordnungen, wobei es diese Befugnis einem Mitglied des juristischen Sekretariats übertragen kann,

b.leitet die Sühnverhandlung und führt das Instruktionsverfahren durch,

c.erlässt Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretensentscheide.

2. Berufsgeheimnis

§ 43.[31]

Die Parteien sind von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden, soweit dies zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Wahrung ihrer Interessen in der streitigen Angelegenheit erforderlich ist.

Verfahrenseinleitung

§ 44.[31]

1

Die Klage wird schriftlich und mit kurzer Begründung bei der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts eingereicht.

2

Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahme.

Sühnverfahren

1. Sühnverhandlung

§ 45.[31]

1

Das leitende Mitglied führt eine Sühnverhandlung durch, wenn

a.dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist,

b.es beide Parteien verlangen oder

c.nach Einschätzung des leitenden Mitglieds Aussicht auf gütliche Einigung besteht.

2

Zur Durchführung der Sühnverhandlung kann es weitere Mitglieder des Schiedsgerichts nach Massgabe von § 49 beiziehen.

3

Die Sühnverhandlung ist nicht öffentlich.

2. Vertretung

§ 46.[30]

1

Natürliche Personen erscheinen zur Sühnverhandlung persönlich. Juristische Personen, Verwaltungsstellen und Behörden entsenden eine Person, die zu Vergleichsabschlüssen ermächtigt ist.

2

Die Parteien können sich verbeiständen lassen.

3

In besonderen Fällen kann das leitende Mitglied die Stellvertretung gestatten. Wird sie einer Partei zugestanden, darf sich auch die andere vertreten lassen.

3. Abschluss

§ 47.[30]

1

Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Sühnverhandlung aussergerichtlich einigen werden, kann das leitende Mitglied im Einvernehmen mit den Parteien das Verfahren sistieren.

2

Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, wird eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verordnung erhoben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird sie ihnen bei einem Vergleich je zur Hälfte und in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermessen auferlegt.

3

Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, werden keine Entschädigungen zugesprochen. Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten.[36]

Instruktionsverfahren

1. Schriftenwechsel; Beweisverfahren

§ 48.[30]

1

Findet keine Sühnverhandlung statt oder kann der Rechtsstreit im Sühnverfahren nicht erledigt werden, wird der klägerischen Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen.

2

Im Übrigen richten sich der Schriftenwechsel und die Durchführung eines Beweisverfahrens nach den Bestimmungen, wie sie vor dem Sozialversicherungsgericht gelten.

2. Bezeichnung der weiteren Mitglieder

§ 49.[30]

1

Sofern das Schiedsgericht nicht bereits für das Sühnverfahren entsprechend ergänzt worden ist, erhält jede Partei Gelegenheit, aus der ihre Seite betreffenden Gruppe der Versicherungsträger oder Leistungserbringer und dort aus der den Fall betreffenden Untergruppe eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter vorzuschlagen. Sie kann sich zum Vorschlag der Gegenpartei äussern.

2

Das leitende Mitglied bestimmt je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter aus den den Fall betreffenden Untergruppen.

3

Stehen aus der betreffenden Untergruppe keine Schiedsrichterin und kein Schiedsrichter zur Verfügung, kann eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter einer andern Untergruppe der betreffenden Gruppe vorgeschlagen und bezeichnet werden.

Hauptverfahren

§ 50.[30]

Das Schiedsgericht kann die Ergänzung des Instruktionsverfahrens anordnen, selbst weitere Schriftenwechsel oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, eine mündliche Verhandlung durchführen sowie zusätzliche Beweise erheben.

Rechtsmittel

§ 51.[36]

1

Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.

2

Unter den Voraussetzungen von § 29 ist die Revision zulässig.

Kosten und Entschädigungen

§ 52.[37]

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung[12] über die Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege (1. Teil, 8. Titel) sind sinngemäss anwendbar.

G. Änderung bisherigen Rechts

§ 53.[30]

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Das

EG KVG

vom 13. Juni 1999: . . .[32]

b.Das

Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer

vom 8. Juni 1958: . . .[32]

c.Das

Landwirtschaftsgesetz

vom 2. September 1979: . . .[32]

d.Das

Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

vom 7. Februar 1971: . . .[32]

e.Das

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

vom 24. Mai 1959: . . .[32]

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2004

(OS 59, 398)

1

Die geänderten Bestimmungen finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind.

2

Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet sich nach bisherigem Recht.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007

(OS 62, 350)

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.


[1] OS 52, 420.

[2] LS 161.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 211. 1.

[5] LS 212. 83.

[6] LS 831. 3.

[7] LS 832. 01.

[8] LS 836. 1.

[9] LS 910. 1; heute: Landwirtschaftsgesetz.

[10] SR 173. 110.

[11] SR 210.

[12] SR 272.

[13] SR 312. 5.

[14] SR 830. 1.

[15] SR 831. 10.

[16] SR 831. 20.

[17] SR 831. 30.

[18] SR 831. 40.

[19] SR 831. 42.

[20] SR 832. 10.

[21] SR 832. 20.

[22] SR 833. 1.

[23] SR 834. 1.

[24] SR 836. 1.

[25] SR 836. 2.

[26] SR 837. 0.

[27] SR 0. 101.

[28] Eingefügt durch G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).

[29] Fassung gemäss Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[30] Eingefügt durch G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 410).

[31] Fassung gemäss G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 410).

[32] Text siehe OS 59, 398.

[33] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[34] Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 (OS 64, 142; ABl 2008, 1046). In Kraft seit 1. Juli 2009.

[35] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[36] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[37] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 572; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[38] Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (OS 75, 174; ABl 2016-10-07). In Kraft seit 1. April 2020.

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