Gesetz über das Sozialversicherungsgericht
(vom 7. März 1993)[1]
A. Stellung und Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
Stellung und Sitz
Das Sozialversicherungsgericht ist ein selbständiges Gericht. Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.
Das Gericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
Zuständigkeit
a) bundesrechtliche Streitigkeiten
Das Sozialversicherungsgericht beurteilt als einzige kantonale gerichtliche Instanz:
a)Klagen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 der Verordnung dazu (AHVV)[10] sowie Beschwerden nach Art. 84 und 91 Abs. 2 des Gesetzes,
b)Beschwerden nach Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ,
c)Beschwerden nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ,
d)[34] Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[7] und Klagen nach Art. 142 ZGB[7] in Verbindung mit Art. 25 a des Freizügigkeitgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG,
e)[33] Beschwerden betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ,
f)Beschwerden nach Art. 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ,
g)Beschwerden nach Art. 55 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung ,
h)Beschwerden nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG) ,
i)Beschwerden nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ,
k)Beschwerden nach Art. 100 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) .
l)Beschwerden betreffend Entschädigung und Genugtuung nach Art. 17 des Opferhilfegesetzes sowie Beschwerden betreffend materielle Soforthilfe und Übernahme weiterer Kosten im Sinne von Art. 3 des Gesetzes.
b) kantonalrechtliche Streitigkeiten
Das Sozialversicherungsgericht entscheidet endgültig über
a)Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach §§ 13 und 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ,
b)Beschwerden nach § 18 des Gesetzes über die Leistungen an Arbeitslose ,
c)Beschwerden nach dem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer ,
d)[32] Beschwerden gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung .
c) Änderungen
Der Kantonsrat kann den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts an die Änderungen der Gesetzgebung anpassen.
B. Organisation des Sozialversicherungsgerichts
Bestand und Wahl
Das Gericht besteht aus vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern sowie ordentlichen und ausserordentlichen Ersatzmitgliedern. Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und der ordentlichen Ersatzmitglieder fest.[31]
Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Hälfte der ordentlichen Ersatzmitglieder. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäftigungsgrad fest. Die weiteren ordentlichen Ersatzmitglieder und die ausserordentlichen Ersatzmitglieder werden vom Gericht gewählt.[31]
Die Amtsdauer der Mitglieder und der ordentlichen Ersatzmitglieder beträgt sechs Jahre.[31]
Der Kantonsrat regelt die Besoldung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzmitglieder[2].
Offenlegung von Interessenbindungen
Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 3 a des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Unvereinbarkeit
Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Sozialversicherungsgerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden unvereinbar.
Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds sowie eines Ersatzmitglieds des Sozialversicherungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem Sozialversicherungsgericht unvereinbar.
Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken ist für die vollamtlichen und teilamtlichen Mitglieder die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.
Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Wahlgesetzes.
Verordnungsrecht
Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung
a)die Organisation und den Geschäftsgang,
b)die Gebühren, Kosten und Entschädigungen,
c)die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei. Diese Verordnungen bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.
Wahlen, Personalrecht
Das Gesamtgericht wählt
a)seine Präsidentin oder seinen Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten aus der Zahl der vollamtlichen Mitglieder,
b)[31] die Hälfte der ordentlichen Ersatzmitglieder,
c)[31] die ausserordentlichen Ersatzmitglieder. Das Gesamtgericht stellt die Mitglieder des Sekretariats und das übrige Personal an und setzt die Besoldungen nach den entsprechenden Ansätzen für die Angestellten des Obergerichts fest.[26]
Besetzung
Das Gericht wird für seine Entscheide mit drei Richtern besetzt.
Die Präsidentin, der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident führt den Vorsitz.
An den Verhandlungen und Beratungen nimmt ein Mitglied des Sekretariats teil. Es hat beratende Stimme.
Entscheide können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg getroffen werden.
Vorsitz
Das vorsitzende Mitglied trifft die prozessleitenden Anordnungen. Es kann diese Befugnis einem Mitglied des Gerichts oder des Sekretariats übertragen.
Das vorsitzende Mitglied erlässt formelle Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretensentscheide.
Einzelrichterliche Zuständigkeit
Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt.[31]
Sie treffen in diesem Bereich die prozessleitenden Anordnungen. Diese Befugnisse können sie einem Mitglied des Sekretariats übertragen.
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann das Verfahren dem Gericht zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überweisen, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend finden die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über Bestand und Zuständigkeit der Gerichte (Allgemeine Bestimmungen), den Ausstand der Justizbeamten, die richterliche Unabhängigkeit, auswärtige Amtshandlungen und Rechtshilfe sowie über das Verfahren sinngemäss Anwendung[21].
C. Verfahren
Einleitung des Verfahrens
Die Einleitung des Verfahrens erfolgt nach den Spezialgesetzen und den nachstehenden Bestimmungen.
Die Vorinstanz hat ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a)vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern,
b)vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,
c)vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Diese Fristen werden den Parteien angezeigt.
Einsprache
Wo eine Einsprache vorgeschrieben ist, ist unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung die Beschwerde erst gegen den Einspracheentscheid zulässig.
Unentgeltliche Rechtsvertretung
Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Vorsorgliche Massnahmen
Das Gericht trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
Beschwerde oder Klageschrift
Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet.
Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.
Stellungnahmen
Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden.
Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.
Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.
Die Parteien werden zur Ergänzung ihrer Ausführungen aufgefordert, soweit letztere unvollständig oder unklar sind.
Rechtsauskunft; Erklärungen zu Protokoll
Das Sekretariat erteilt Rechtsauskünfte. Es nimmt von Privaten Erklärungen, welche Rechtsschriften ersetzen, zu Protokoll entgegen.
Vorinstanz
Die Vorinstanz reicht ihre vollständigen Akten ein. Sie kann sich vernehmen lassen; das Gericht kann sie dazu verpflichten.
Akteneinsicht
Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten. Die Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Interessen durch das Gericht bleibt vorbehalten.
Beweisverfahren
Das Gericht bezeichnet die für den Entscheid erheblichen Tatsachen und gibt den Parteien Gelegenheit, Beweismittel zu bezeichnen. Im übrigen erhebt das Gericht die Beweise von Amtes wegen. Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, welche bei Verweigerung der Mitwirkung entstehen.
Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichts übertragen werden.
Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Öffentlichkeit
Die Verhandlungen des Gerichts sind öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder auf Antrag einer Partei von den Verhandlungen ausschliessen. Die Beratungen finden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.
Entscheid
Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.
Rückweisung
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.
Inhalt und Mitteilung der Entscheide
Die Entscheide werden den Parteien schriftlich mitgeteilt. Sie enthalten die Besetzung des Gerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung.
Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie innert 10 Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.
D. Revision
Revisionsgründe
Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann Revision verlangt werden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen.
Frist
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen.
Gesuch
Im Revisionsgesuch sind die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
Ergänzende Bestimmungen
Das Revisionsverfahren richtet sich im übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung[3].
E. Kosten und Entschädigungen
Kosten
Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Entschädigungen
Die Parteien haben auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu.
F. Schiedsgericht
Zuständigkeit
Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung[19], Art. 57 UVG[14] und Art. 26 Abs. 4 IVG[11].
Zusammensetzung und Verfahren
Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren.
Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte.
Wahlen
Das Sozialversicherungsgericht wählt aus seiner Mitte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts und seine Stellvertretung.
Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts.
Berufsgeheimnis
Die Parteien sind von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden, soweit dies zur Feststellung des Sachverhalts in der streitigen Angelegenheit erforderlich ist.
Rechtsmittel
Gegen die Entscheide des Schiedsgerichts sind nur die Revision und die Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zulässig.
Kosten und Entschädigungen
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten finden sinngemäss Anwendung.
G. Änderungen bisherigen Rechts
H. Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Das Sozialversicherungsgericht übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die hängigen Geschäfte, welche in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, und führt sie nach den neuen Bestimmungen weiter.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Es tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[22].
Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen gesondert in Kraft setzen[24].[271][112]
[1] OS 52, 420.
[2] 212. 83.
[3] .
[4] 831. 3.
[5] 836. 1.
[6] 837. 2.
[8] SR 312. 5.
[9] SR 831. 10.
[10] SR 831. 101.
[11] SR 831. 20.
[12] SR 831. 30.
[13] SR 831. 40.
[14] SR 832. 20.
[15] SR 834. 1.
[16] SR 836. 1.
[17] SR 837. 0.
[18] Heute: Art. 86; SR 832. 10.
[19] Heute: Art. 89; SR 832. 10.
[20] Heute: Art. 104; SR 833. 1.
[21] Vgl. 221. 1 §§ 1 f. ; 95 f. ; 104; f. ; 121 f.
[22] In Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).
[23] Text siehe OS 52, 420.
[24] § 5 in Kraft seit 1. August 1993 (OS 52, 471); §§ 1 Abs. 1, 6–8, 37, 38, 43 lit. g– k in Kraft seit 1. November 1993 (OS 52, 554); §§ 1 Abs. 2, 2–4, 9–36, 39–43 lit. a–f, 44 in Kraft seit 1. Januar 1995 (OS 53, 34).
[25] Fassung gemäss EG zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (OS 53, 225). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 251).
[26] Fassung gemäss Personalgesetz vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
[27] Aufgehoben durch Personalgesetz vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
[28] Eingefügt durch G über die Offenlegung von Interessenbindungen von Richterinnen und Richtern vom 13. Juni 1999 (OS 55, 434). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 496).
[29] Eingefügt durch G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).
[30] Fassung gemäss G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).
[31] Fassung gemäss G vom 19. Juni 2000 (OS 56, 288). In Kraft seit 1. Oktober 2000 (OS 56, 290).
[32] Eingefügt durch EG zum KVG vom 13. Juni 1999 (OS 55, 436). In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 55, 443).
[33] Fassung gemäss EG zum KVG vom 13. Juni 1999 (OS 55, 436). In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 55, 443).
[34] Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).