Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Kassationsgerichts
(vom 22. April 1991)[1]
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 208 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes[5]
I.[6] 1 Die jährliche Besoldung des Präsidenten des Kassationsgerichts beträgt im ersten Dienstjahr 59% des ersten Maximums der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[4] . Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe. Vom fünften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 59% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Personalverordnung[3]. 2 Die jährliche Besoldung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts beträgt im ersten Dienstjahr 29% des ersten Maximums der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[4] . Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe. Vom fünften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 29% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Personalverordnung[3]. 3 Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Kassationsgerichts beträgt im ersten Dienstjahr 25% des ersten Maximums der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[4] . Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe. Vom fünften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 25% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Personalverordnung[3]. 4 Diejenigen Mitglieder, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten eine zusätzliche jährliche Besoldung von Fr. 38 493 (Präsidentin oder Präsident) bzw. Fr. 31 043 (Vizepräsidentin oder Vizepräsident und übrige Mitglieder).
II.[6] Den Mitgliedern des Kassationsgerichts steht zudem für jedes Referat nebst Vorbereitung eine Entschädigung von Fr. 692 zu.
III.[6] Die Ersatzrichter des Kassationsgerichts erhalten ein Sitzungsgeld von Fr. 337 und für jedes unter ihrer Mitwirkung erledigte Geschäft Fr. 399 (Fr. 640 für die Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben). Für ein Referat nebst Vorbereitung erhalten die Ersatzrichter Fr. 871.
IV.Für die Bearbeitung eines besonders umfangreichen oder schwierigen Falles als Referent oder für sonstige vorübergehende oder dauernde überdurchschnittliche Beanspruchung kann der Präsident des Kassationsgerichts nach Massgabe der geleisteten Arbeit eine besondere Entschädigung bewilligen.
V.[6] 1 Auf die Mitglieder des Kassationsgerichts sind sinngemäss insbesondere die Bestimmungen des Personalgesetzes[2] und der dazugehörenden Verordnungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Besoldungsauszahlung, die Dienstaltersgeschenke, die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten sowie über die Einschränkung des Stufenanstieges zur Wiederherstellung des Ausgleichs der laufenden Rechnung anwendbar.2 Auf die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen und die generellen Reallohnerhöhungen Anwendung.
VI.1 Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besoldungsordnung richtet sich sinngemäss nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 1990[3].2 Die zusätzliche Besoldung gemäss Ziff. I Abs. 4 wird ab 1. Juli 1991 ausgerichtet.
VII.Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. VIII.–X.
[1] OS 51, 454.
[2] LS 177. 10.
[3] LS 177. 11.
[4] LS 177. 111.
[5] LS 211. 1.
[6] Fassung gemäss B vom 16. April 2007 (OS 62, 206; ABl 2006, 1827). In Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 1133).
[7] Aufgehoben durch B vom 16. April 2007 (OS 62, 206; ABl 2006, 1827). In Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 1133).