Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder am Kassationsgericht
(vom 16. April 2007)[1]
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 66 Abs. 1 GVG[3] und nach Einsichtnahme in die Anträge des Kassationsgerichts vom 28. August 2006[2] und der Justizkommission vom 7. Februar 2007, beschliesst:
I.Die Zahl der Mitglieder des Kassationsgerichts wird auf 10 Stellen (einschliesslich Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident) festgesetzt.
II.Die Zahl der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter am Kassationsgericht wird auf 6 Stellen festgesetzt.
III.Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
a.Beschluss des Kantonsrates über die Erhöhung der Zahl der Ersatzmänner des Kassationsgerichts vom 25. Februar 1980,
b.Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der ordentlichen Richter am Kassationsgericht vom 9. Januar 1995,
c.Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der ordentlichen Richter am Kassationsgericht vom 27. März 2006.
IV.Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an welchem der Konstituierungsbeschluss des Kassationsgerichts für die Amtsperiode 2007–2013 in Kraft[4] tritt. Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter für diese Amtsperiode richtet sich der Kantonsrat nach diesem Beschluss.
V.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
[3] LS 211. 1.
[4] In Kraft seit 31. Juli 2007 (ABl 2007, 1133).