Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes
(vom 22. April 1991)[1]
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 208 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
beschliesst:
I.[5] 1 Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Obergerichtes entspricht im ersten Dienstjahr dem ersten Maximum der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[4]. 2 Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe. Vom fünften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 100% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Personalverordnung[3]. 3 Die jährliche Zulage für das Präsidium des Gesamtgerichtes und für das Präsidium des Handelsgerichtes beträgt Fr. 20 840, diejenige für die Vizepräsidien und für das Vizepräsidium des Handelsgerichtes Fr. 10 420.[6]
II.[5] 1 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Obergerichtes werden nach Aufwand auf der Basis von Taggeldern für eine ganztägige Beanspruchung und Bruchteilen davon für Beanspruchungen von weniger als einem Tag entschädigt. Das Taggeld wird entsprechend Erfahrungsstufe 1 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[4] festgesetzt.2 Soweit die Tätigkeit der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bereits vom Staat besoldete Arbeitszeit beansprucht, wird die Besoldung angemessen an den Taggeldanspruch angerechnet.
III.[5] 1 Auf die vollamtlichen Mitglieder des Obergerichts sind sinngemäss insbesondere die Bestimmungen des Personalgesetzes[2] und der dazugehörenden Verordnungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Besoldungsauszahlung, die Dienstaltersgeschenke, die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten sowie über die Einschränkung des Stufenanstieges zur Wiederherstellung des Ausgleiches der laufenden Rechnung anwendbar.2 Auf die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen, die generellen Reallohnerhöhungen und die Bemessung der Taggelder Anwendung.
IV.1 Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besoldungsordnung richtet sich sinngemäss nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 1990.2 Die Zulage gemäss Ziffer I Abs. 3 wird ab 1. Juli 1991 ausgerichtet.
V.Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
VI.Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes vom 16. November 1970 aufgehoben.
VII.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
VIII.Mitteilung an den Regierungsrat und an das Obergericht.
[1] OS 51, 450.
[2] LS 177. 10.
[3] LS 177. 11.
[4] LS 177. 111.
[5] Fassung gemäss KRB vom 3. Januar 2000 (OS 56, 519). In Kraft seit 1. Januar 2000.
[6] Fassung gemäss KRB vom 10. Mai 2010 (OS 65, 589; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.