Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts

(vom 22. April 1991)[1]

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 208 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes[4]

I.[7] 1 Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Obergerichts entspricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[3]. 2 Auf den 1. Januar wird jeweils der Aufstieg in die nächste Lohnstufe gewährt, wenn der gesetzlich geforderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF-Periode erreicht wird. 3 Die jährliche Zulage für das Präsidium des Gesamtgerichts und für das Präsidium des Handelsgerichts beträgt Fr. 20 840, diejenige für die Vizepräsidien und für das Vizepräsidium des Handelsgerichts Fr. 10 420.[6]

II.1 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Obergerichts werden nach Aufwand auf der Basis von Taggeldern für eine ganztägige Beanspruchung und Bruchteilen davon für Beanspruchungen von weniger als einem Tag entschädigt. Das Taggeld wird entsprechend Lohnstufe 3 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[3] festgesetzt.[7]2 Soweit die Tätigkeit der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter bereits vom Staat besoldete Arbeitszeit beansprucht, wird die Besoldung angemessen an den Taggeldanspruch angerechnet.[5]

III.1 Auf die Mitglieder des Obergerichts sind sinngemäss insbesondere die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Lohnzahlung, die Dienstaltersgeschenke, die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten anwendbar.[7]2 Auf die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen, die generellen Reallohnerhöhungen und die Bemessung der Taggelder Anwendung.[5]

IV.1 Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besoldungsordnung richtet sich sinngemäss nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung der Beamtenverordnung vom 28. März 1990[2].2 Die Zulage gemäss Ziffer I Abs. 3 wird ab 1. Juli 1991 ausgerichtet.

V.Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

VI.Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts vom 16. November 1970 aufgehoben.

VII.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

VIII.Mitteilung an den Regierungsrat und an das Obergericht.


[1] OS 51, 450.

[2] LS 177. 11. Heute: Personalverordnung.

[3] LS 177. 111.

[4] Heute: § 40 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211. 1).

[5] Fassung gemäss KRB vom 3. Januar 2000 (OS 56, 519). In Kraft seit 1. Januar 2000.

[6] Fassung gemäss KRB vom 10. Mai 2010 (OS 65, 589; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[7] Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 (OS 66, 347; ABl 2010, 2040 und). In Kraft seit 1. Januar 2011.

212.53 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07301.01.2011Version öffnen
07101.01.201101.01.2011Version öffnen
03301.01.2011Version öffnen
01630.06.2001Version öffnen
00031.12.1996Version öffnen