Verordnung des Obergerichts über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei
(vom 22. Juni 2005)[1]
I. Organisation
Gliederung
Die Obergerichtskanzlei besteht aus dem Generalsekretariat und den Kanzleien der Kammern und der angegliederten Gerichte sowie der Kommissionen, die ganz oder zum Teil zusammengelegt werden können.
Verwaltungskommission
Die Organisation der Obergerichtskanzlei im Rahmen dieser Verordnung und die Aufsicht über die Geschäftsführung obliegen der Verwaltungskommission des Obergerichtes. Sie erlässt eine Hausordnung und teilt die Räume zu.
Generalsekretariat
Das Generalsekretariat behandelt alle Geschäfte, die nicht in den Bereich der Kanzlei einer Kammer, eines angegliederten Gerichts oder einer Kommission gehören.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt das Generalsekretariat und ist gleichzeitig Hausvorstand.
Er oder sie wird unterstützt und vertreten:
– durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin in allen Funktionen,
– durch die Chefs oder die Chefinnen der Abteilungen Informatik, Logistik, Personal und Organisation, Rechnungswesen und Zentrale Dienste.
Gerichtsvorstände
Die Vorsitzenden der Kammern und die Präsidenten oder Präsidentinnen der angegliederten Gerichte sind als Gerichtsvorstände die Vorgesetzten der ihnen unterstellten Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie ihrer Kanzleivorstände.
Kanzleivorstände
In den Kanzleien der angegliederten Gerichte amten deren Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen und in den Kammern des Obergerichts je ein Sekretär oder eine Sekretärin als Kanzleivorstand und Vorgesetzte des juristischen und nichtjuristischen Personals.
II. Allgemeine Bestimmungen
Unterzeichnung
Verordnungen, Beschlüsse und Verfügungen allgemeiner Natur, welche öffentlich bekannt gemacht werden, sowie Kreisschreiben und Verträge werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unterzeichnet.
Schreiben an übergeordnete und an gleichgestellte Behörden werden vom Präsidenten oder von diesem und dem oder der das Protokoll führenden juristischen Angestellten unterzeichnet.
Für Schreiben an andere Behörden und an Private bedarf es nur der Unterschrift des oder der juristischen Angestellten. Der Gerichtsvorstand kann die Unterzeichnung durch nichtjuristische Angestellte gestatten.
Protokolle
Die juristischen Angestellten haben die Eintragung und Ausfertigung der Erlasse, bei denen sie das Protokoll geführt haben, zu beaufsichtigen und die Protokolleinträge und Ausfertigungen zu unterzeichnen.
Veröffentlichung von Entscheiden
Die Veröffentlichung von Entscheiden in Fachzeitschriften bedarf der Genehmigung des Gerichtsvorstandes oder der Gerichtsvorständin. Die gerichtsinterne und die externe Information über Entscheide auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung wird von der Verwaltungskommission geregelt.
Ausser den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen haben Berechtigte die Akten im Gerichtsgebäude und nötigenfalls unter Aufsicht einzusehen.
Bestellungen
Die Beschaffung von Büromaterial und -maschinen mit Ausnahme von Informatikmaterial sowie Aufträge für Reparaturen, Druck- und Buchbinderarbeiten erfolgen durch das Generalsekretariat.
Visum
Die Visumsberechtigung und die Visumspflicht bestimmen sich nach dem Reglement der Verwaltungskommission über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite.
III. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 22. Juni 2005[2] in Kraft[3]. Sie ersetzt die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Obergerichtskanzlei vom 8. Dezember 1999.
[2] 212. 51.
[3] In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 541).