Verordnung des Obergerichts über die Organisation des Obergerichts
(vom 22. Juni 2005)[1]
Das Obergericht des Kantons Zürich,
in Anwendung der §§ 42, 49 und 214 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes[3], der §§ 32, 35 und 37 lit. d des Notariatsgesetzes[6], des § 37 des Finanzhaushaltsgesetzes[10] sowie der §§ 3 und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz[4]
A. Organe des Obergerichts
Das Obergericht erfüllt seine Aufgaben teils als Gesamtbehörde, teils in der erforderlichen Zahl von Zivil- und Strafkammern, einer Anklagekammer, einer Revisionskammer und einer Verwaltungskommission.
Ausserdem werden Justizverwaltungsgeschäfte des Obergerichtes durch diese Verordnung dem Obergerichtspräsidium, dem Generalsekretariat, dem Notariatsinspektorat, seiner erweiterten Geschäftsleitung, den Notariaten, dem Betreibungsinspektorat, der Bibliothekskommission sowie den Bezirksgerichten übertragen.
B. Das Obergericht als Gesamtbehörde (Gesamtgericht)
Das Obergericht konstituiert sich jeweils nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahresende für das folgende Jahr, im letzten Jahr einer Amtsperiode bis zu deren Ablauf.
Das Gesamtgericht wählt bei seiner Konstituierung auf die gleiche Dauer:
a)den Obergerichtspräsidenten oder die Obergerichtspräsidentin,
b)den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin des Obergerichts und die als Vorsitzende der Zivil- und Strafkammern erforderlichen weiteren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
c)den Präsidenten oder die Präsidentin der Anklagekammer,
d)den Präsidenten oder die Präsidentin der Bibliothekskommission,
e)den Präsidenten oder die Präsidentin des Geschworenengerichtes sowie den Stellvertreter oder die Stellvertreterin,
f)den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Handelsgerichts.
Das Gesamtgericht beschliesst bei seiner Konstituierung über die Zuteilung seiner Mitglieder an die Kammern und Kommissionen des Obergerichtes sowie an die angegliederten Gerichte.
Die Mitglieder und Angestellten des Obergerichtes sind berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, bei andern Kammern und bei angegliederten Gerichten mitzuwirken. Nötigenfalls trifft der Obergerichtspräsident bzw. die Obergerichtspräsidentin die entsprechenden Anordnungen.
Das Gesamtgericht bestimmt bei seiner Konstituierung die Verteilung der Geschäfte und Aufgaben an die Kammern, soweit sie nicht schon in dieser Verordnung festgelegt ist.
Wird die Behandlung gleichartiger Geschäfte mehreren Zivil- oder Strafkammern nebeneinander übertragen, so wird mit der Konstituierung je einer ihrer Vorsitzenden dazu bestimmt, die Zuteilung unter den Kammern vorzunehmen.
Betrifft eine Streitsache den Geschäftsbereich verschiedener Kammern oder die Verwaltungskommission oder sind mehrere, in den Geschäftsbereich verschiedener Kammern fallende Geschäfte ihrer Natur nach eng verbunden, so kann eine einzige Kammer oder die Verwaltungskommission zur Behandlung zuständig erklärt werden. Die Zuteilung erfolgt durch Vereinbarung der Vorsitzenden der betreffenden Kammern oder nötigenfalls durch die Verwaltungskommission.
Das Gesamtgericht ist ferner für folgende Wahlen zuständig:
a)der Mitglieder des Plenarausschusses der Gerichte,
b)der Ersatzmitglieder, die es gemäss § 38 Abs. 2 GVG bezeichnen kann,
c)der Präsidenten oder Präsidentinnen, der Mitglieder und der Ersatzleute der Kommissionen für die Prüfung der Rechtsanwalts- und der Notariatskandidaten und -kandidatinnen,
d)des Präsidenten oder der Präsidentin und der weiteren vom Obergericht zu bezeichnenden Mitglieder und Ersatzleute der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte,
e)des oder der Vorsitzenden der Fachgruppe Dolmetscherwesen. Das Gesamtgericht schlägt ferner dem Regierungsrat zwei Mitglieder für die Verwaltungskommission der Versicherungskasse für das Staatspersonal vor.
Das Gesamtgericht ist zuständig für die Anstellung:
a)des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Obergerichtes sowie von höchstens zwei Stellvertretern oder Stellvertreterinnen,
b)des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin des Geschworenengerichts und des Handelsgerichts,
c)der Notariatsinspektoren oder -inspektorinnen und der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,
d)des Betreibungsinspektors oder der Betreibungsinspektorin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,
e)der Kanzleivorstände der Kammern des Obergerichts. Die weiteren Befugnisse der Anstellungsbehörde kommen mit Ausnahme von lit. a, c und d, für welche der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin zuständig ist, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin zu. Davon ausgenommen bleiben die Beförderung und die Entlassung, die in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallen (§ 21).
Das Gesamtgericht ist sodann zuständig für folgende Geschäfte und Aufgaben:
a)Erlass von Verordnungen,
b)Verabschiedung des Rechenschaftsberichtes und des Voranschlages für das Obergericht, die Bezirksgerichte und das Notariatswesen sowie Genehmigung der Jahresrechnung,
c)Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat als Gesamtbehörden,
d)Aufsicht über die Kammern des Obergerichtes sowie die ihm angegliederten Gerichte und Kommissionen,
e)Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Obergerichtes für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
f)Behandlung von Anfragen und Anregungen von Mitgliedern des Obergerichts,
g)Justizverwaltungsgeschäfte, die dem Gesamtgericht von der Verwaltungskommission überwiesen werden,
h)Festlegung der Anzahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder und der Beschäftigungsgrade für die Teilämter an den Bezirksgerichten,
i)Teilentlassung von Mitgliedern der Bezirksgerichte,
k)Stellungnahme gegenüber dem Kantonsrat zur Festlegung der Stellenprozente der voll- und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts, zur Teilentlassung von Mitgliedern des Obergerichts sowie zur Zahl der Ersatzmitglieder des Obergerichts,
l)Genehmigung des Reglements der Verwaltungskommission über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite. An der Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und Amtsstellen beteiligen sich sämtliche Mitglieder des Obergerichtes durch jährliche Visitationen.
Das Gesamtgericht hält so oft Sitzungen ab, als die Geschäfte es erfordern. Den Vorsitz führt der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin, bei Verhinderung der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin und bei deren Verhinderung die Mitglieder der Verwaltungskommission und die übrigen Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen je nach ihrem Amtsalter.
C. Die Zivil- und Strafkammern
Zur Behandlung der dem Obergericht als Zivilgericht und als Strafgericht zukommenden Aufgaben, ausgenommen die Entscheidung über Wiederaufnahmegesuche gegen Urteile des Geschworenengerichtes und der Strafkammern, wird die erforderliche Zahl von Zivil- und Strafkammern gebildet.
Zur Behandlung von Rechtsmitteln gegenüber Entscheiden von Bezirkgerichten und Bezirksräten als erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden wird im Konstituierungsbeschluss eine Zivilkammer bezeichnet.
Zur Behandlung der einzelnen Rechtssachen werden die Zivil- und Strafkammern mit drei Mitgliedern besetzt, ausgenommen bei Rekursen gegen Beschlüsse der Anklagekammer, bei deren Beurteilung fünf Mitglieder mitzuwirken haben.
Den Vorsitz in den Zivil- und Strafkammern führen der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin und die Vizepräsidenten oder -präsidentinnen, bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Obergerichts.
Einzelrichter oder Einzelrichterin im summarischen Verfahren gemäss § 43 Abs. 2 Satz 2 GVG[3] ist der oder die Vorsitzende der gemäss Konstituierungsbeschluss als zuständig bezeichneten Zivilkammer oder das von ihm bezeichnete Mitglied des Obergerichtes.
D. Die Anklagekammer
Die Anklagekammer wird aus mindestens fünf Mitgliedern des Obergerichtes gebildet. Zwei weitere Mitglieder des Obergerichtes werden als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt.
Zur Behandlung der einzelnen Rechtssachen wird die Anklagekammer mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.
E. Die Revisionskammer
Zur Behandlung der Wiederaufnahmegesuche gegen Urteile des Geschworenengerichtes und der Strafkammern des Obergerichtes wird die aus fünf Mitgliedern des Obergerichtes bestehende Revisionskammer gebildet. Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin führt den Vorsitz. Ersatzleute sind sämtliche übrigen Mitglieder des Obergerichtes.
Die Revisionskammer wird zur Behandlung der einzelnen Rechtssachen mit fünf Richterinnen oder Richtern besetzt. Sie trifft ihre materiellen Entscheidungen über die angerufenen Revisionsgründe in Sitzungen, die so oft abgehalten werden, als die Geschäfte es erfordern. Andere Beschlüsse können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkularwege gefasst werden.
F. Die Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission wird aus fünf Mitgliedern des Obergerichtes gebildet. Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin und der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin gehören ihr von Amtes wegen an. Fünf weitere Mitglieder des Obergerichtes werden als Ersatzleute gewählt. Bei Bedarf kann der oder die Vorsitzende auch andere Mitglieder des Obergerichtes als ausserordentliche Ersatzleute beiziehen.
Die Verwaltungskommission wird zur Behandlung der einzelnen Geschäfte mit fünf Mitgliedern besetzt. Sie ist ausnahmsweise beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Zirkulationsgeschäfte sind davon ausgenommen.
Bei Einstimmigkeit kann die Verwaltungskommission Geschäfte auf dem Zirkularwege erledigen.
Geschäfte der Justizverwaltungsrechtsprechung entscheidet die Verwaltungskommission in Dreierbesetzung.
Zu den Sitzungen der Verwaltungskommission können weitere Mitglieder des Obergerichtes und Angestellte der Rechtspflege mit beratender Stimme beigezogen werden.
In die Zuständigkeit der Verwaltungskommission fallen die folgenden Geschäfte:
a)die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen,
b)der Erlass von Kreisschreiben und Reglementen,
c)der Erlass der Hausordnung,
d)der Entscheid über allgemeine Strategien und Konzepte,
e)der Entscheid über die bauliche Gesamtplanung,
f)der Entscheid über die Stellenpläne des Obergerichtes und der angegliederten Gerichte sowie der Bezirksgerichte und des Notariatswesens,
g)die Aufsicht über die Bezirksgerichte,
h)die Aufsicht über das Notariatswesen,
i)die Aufsicht über das Betreibungswesen,
k)die Wahl und der Entscheid über den voll- oder teilamtlichen Einsatz der Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte,
l)der Entscheid über den voll- oder teilamtlichen Einsatz der Ersatzmitglieder des Obergerichtes,
m)die Mitwirkung bei Gesetzesvorlagen,
n)die Anstellung und die Entlassung der Abteilungschefs des Obergerichtes auf Antrag des Generalsekretärs bzw. der Generalsekretärin sowie die Beförderung und die Entlassung der vom Gesamtobergericht angestellten Personen (§ 7),
o)die Beförderung und die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der Bezirkgerichte sowie von Notarinnen und Notaren,
p)der Erlass eines Reglements über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite,
q)die vorläufige Einstellung von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte im Amt,
r)die fristlose Entlassung von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte,
s)die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Bezirksgerichte,
t)Entscheide gemäss §§ 2, 3 Abs. 2, 7 und 8 Anwaltsgesetz ,
u)Entscheide gemäss § 7 Abs. 3, §§ 8 und 9 Notariatsgesetz in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1, 33 und 34 Notariatsprüfungsverordnung[7],
v)Entscheide gemäss §§ 9 Satz 2, 10, 11, 30, 32 Abs. 2 und 35 Notariatsprüfungsverordnung ,
w)Entscheide, die ihr gemäss der Notariatsverwaltungsverordnung zugewiesen sind,
x)weitere Geschäfte, die ihr vom Obergerichtspräsidenten oder von der Obergerichtspräsidentin zur Erledigung überwiesen werden. Wo dem Obergericht die Aufgaben einer zweiten kantonalen Aufsichtsbehörde übertragen sind, überwacht die Verwaltungskommission die allgemeine Geschäftsführung der unterstellten Behörden; ihr steht das Weisungsrecht und die Disziplinargewalt zu. Der Verwaltungskommission obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behandelnden Geschäfte mit dem Recht der Antragstellung.
Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse können nicht an das Gesamtgericht weitergezogen werden, ausser wenn die Zuständigkeit der Verwaltungskommission angefochten wird. Vorbehalten bleibt in Personalsachen die Anrufung des Verwaltungsgerichtes nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].
G. Das Obergerichtspräsidium
Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin leitet die Geschäfte des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission.
Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin ist zuständig für die Justizverwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht dem Generalsekretariat oder anderen Behörden und Organen des Obergerichtes vorbehalten oder durch das Reglement über die Delegation von Kompetenzen und die Verfügung über bewilligte Kredite übertragen sind. In dieser Aufgabe wird er bzw. sie unterstützt durch den Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin und dessen Stellvertreter bzw. deren Stellvertreterin.
Er oder sie vertritt das Obergericht nach aussen, im schriftlichen Verkehr und sonst soweit tunlich zusammen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin.
Er oder sie wird im Bereiche der Justizverwaltung durch den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin vertreten.
H. Das Generalsekretariat und die juristischen Sekretäre und Sekretärinnen am Obergericht
Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle des Gesamtgerichtes, der Verwaltungskommission und des Präsidenten oder der Präsidentin für die personellen, organisatorischen, administrativen und finanziellen Belange. Es ist gleichzeitig das Leitungs- und Überwachungsorgan für die Dienstleistungen der Abteilungen des Generalsekretariats.
Es ist insbesondere zuständig für:
a)die Vorbereitung des Voranschlages und die Kontrolle des Finanzwesens,
b)die Personalentscheidungen gemäss Personalrecht, soweit diese durch diese Verordnung oder andere Erlasse nicht ausdrücklich andern Behörden oder Organen vorbehalten sind,
c)die Umsetzung der vom Gesamtgericht und der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gehört als Protokollführer oder Protokollführerin dem Gesamtgericht und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme an.
Er oder sie bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor, soweit sie nicht anderen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern zugewiesen sind, und stellt in der Regel Antrag.
Dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin obliegt die Vertretung in allen Funktionen und die Unterstützung in der Erledigung der Aufgaben des Generalsekretariats.
Zur Bearbeitung einzelner Geschäfte kann der Generalsekretär oder die Generalsekretärin juristische Sekretäre oder Sekretärinnen beiziehen.
Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Geschworenengerichtes und des Handelsgerichtes sowie die juristischen Sekretäre und Sekretärinnen üben die Funktionen der Urkundspersonen, Urteilsredaktorinnen oder Urteilsredaktoren, Antragstellerinnen oder Antragsteller und Kanzleivorstände bei Geschworenengericht, Handelsgericht, den Zivil- und Strafkammern, der Revisions- und der Anklagekammer sowie bei den Kommissionen des Obergerichtes aus.
I. Notariatsinspektorat und erweiterte Geschäftsleitung
Zur Ausübung der Aufsicht über die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter sowie über das Schiffsregisteramt und zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte im Notariatswesen ist der Verwaltungskommission das Notariatsinspektorat mit der erweiterten Geschäftsleitung, in welcher auch die Notarinnen und Notare vertreten sind, beigegeben. Dem Notariatsinspektorat obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Notariate sowie, teilweise in Zusammenarbeit mit der erweiterten Geschäftsleitung, die Verwaltung des Notariatswesens, soweit diese nicht dem Gesamtgericht oder der Verwaltungskommission vorbehalten bleibt.
Das Weitere regelt die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverordnung)[8].
K. Betreibungsinspektorat
Zur Ausübung der Aufsicht über die Betreibungs-, Gemeindeammann- und Viehverschreibungsämter ist der Verwaltungskommission des Obergerichtes das Betreibungsinspektorat beigegeben; ihm obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter, insbesondere durch regelmässige Vornahme von Inspektionen, die Organisation der Amtsübergaben, die Vornahme von Hilfeleistungen in der Erledigung von Amtsgeschäften, die Erteilung von Auskünften an Beamte und Amtsstellen.
Das Weitere regelt die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter[9].
L. Die Bibliothekskommission
Die Bibliothekskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gehört ihr von Amtes wegen an. Die Bibliothekkommission führt die Aufsicht über die Bibliothek des Obergerichtes und entscheidet über die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften sowie der benötigten Materialien.
Sie stellt Antrag über den für Anschaffungen in den Voranschlag aufzunehmenden Betrag.
Sie erlässt im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission eine Benützungsordnung.
M. Behandlung von Ausstandsbegehren
Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet:
1.das Gesamtgericht, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei des Obergerichtes in diesem Kollegium oder gegen eine ganze Kammer des Obergerichtes richten;
2.die Kammer, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei in diesem Kollegium richten, wobei gleich viele Richter wie in dem Verfahren mitzuwirken haben, in welchem der Ausstand streitig ist;
3.das angegliederte Gericht oder die Kommission, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Angestellten des Obergerichtes in diesem Kollegium richten;
4.die Verwaltungskommission in allen anderen vom Obergericht zu beurteilenden Ausstandsfällen. Dies gilt insbesondere für streitige Ausstandsbegehren
a)gegen den obergerichtlichen Einzelrichter oder die Einzelrichterin im summarischen Verfahren,
b)gegen die Mitglieder und Ersatzleute aller der direkten Aufsicht des Obergerichtes unterstellten Gerichte und Kommissionen einschliesslich der dem Obergericht angegliederten Gerichte.
N. Die Bezirksgerichte
Das Obergericht überlässt den Bezirksgerichten die folgenden Geschäfte der Justizverwaltung zur selbstständigen Besorgung:
a)Verfügung über die dem Bezirksgericht im Rahmen der Richtlinien der Verwaltungskommission mit dem Budget bzw. mit den Kontrakten bewilligten Kredite mit Ausnahme der Beschaffung von Informatikmitteln,
b)Festsetzung, Änderung und Bearbeitung des Stellenplanes für das administrative und juristische Kanzleipersonal innerhalb der von der Verwaltungskommission vorgegebenen Richtlinien.
Die Bezirksgerichte sind Anstellungsbehörde gemäss § 29 Abs. 1 GVG[3].
Die Verwaltungskommission kann ihnen weitere personalrechtliche Kompetenzen übertragen.
O. Schlussbestimmung
Diese Verordnung wird von der Verwaltungskommission nach Genehmigung durch den Kantonsrat[11] in Kraft[12] gesetzt. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 8. Dezember 1999 wird gleichzeitig aufgehoben.[242][611]
[2] 175. 2.
[3] 211. 1.
[4] 211. 21.
[5] 215. 1.
[6] .
[9] 281. 1.
[10] .
[11] Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Dezember 2005.
[12] In Kraft seit 1. Januar 2006.