Verordnung über die Organisation des Obergerichts
(vom 8. Dezember 1999)[1]
Das Obergericht des Kantons Zürich,
in Anwendung der §§ 42, 49 und 214 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes[4], der §§ 32, 35 und 37 lit. d des Notariatsgesetzes[5], des § 37 des Finanzhaushaltsgesetzes[7] sowie der §§ 3 und 7 der Vollzugsverordnung der Rechtspflege zum Personalgesetz[3]
A. Organe des Obergerichtes
Das Obergericht erfüllt seine Aufgaben teils als Gesamtbehörde, teils in der erforderlichen Zahl von Zivil- und Strafkammern, einer Anklagekammer, einer Revisionskammer und einer Verwaltungskommission.
Ausserdem werden Justizverwaltungsgeschäfte des Obergerichtes durch diese Verordnung dem Obergerichtspräsidium, dem Generalsekretariat, dem Notariatsinspektorat, seiner erweiterten Geschäftsleitung, den Notariaten, dem Betreibungsinspektorat, dem Chef oder der Chefin des Rechnungswesens, der Bibliothekkommission, dem Chef oder der Chefin Informatik der Gerichte, den Kommissionen für die Prüfung der Rechtsanwalts- und Notariatskandidaten und -kandidatinnen, den Präsidien dieser Kommissionen sowie den Bezirksgerichten übertragen.
B. Das Obergericht als Gesamtbehörde (Gesamtgericht)
Das Obergericht konstituiert sich jeweils nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und sodann je am Jahresende für das folgende Jahr, im letzten Jahr einer Amtsperiode bis zu deren Ablauf.
Das Gesamtgericht wählt bei seiner Konstituierung auf die gleiche Dauer:
a)den Obergerichtspräsidenten oder die Obergerichtspräsidentin,
b)den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin des Obergerichts und die als Vorsitzende der Zivil- und Strafkammern erforderlichen weiteren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
c)den Präsidenten oder die Präsidentin der Anklagekammer,
d)den Präsidenten oder die Präsidentin der Bibliothekkommission,
e)den Präsidenten oder die Präsidentin des Geschworenengerichtes sowie den Stellvertreter oder die Stellvertreterin,
f)den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Handelsgerichts.
Das Gesamtgericht beschliesst bei seiner Konstituierung über die Zuteilung seiner Mitglieder an die Kammern und Kommissionen des Obergerichtes sowie an die angegliederten Gerichte.
Die Mitglieder und Angestellten des Obergerichtes sind berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, bei andern Kammern und bei angegliederten Gerichten mitzuwirken. Nötigenfalls trifft der Obergerichtspräsident bzw. die Obergerichtspräsidentin die entsprechenden Anordnungen.
Das Gesamtgericht bestimmt bei seiner Konstituierung die Verteilung der Geschäfte und Aufgaben an die Kammern, soweit sie nicht schon in dieser Verordnung festgelegt ist.
Wird die Behandlung gleichartiger Geschäfte mehreren Zivil- oder Strafkammern nebeneinander übertragen, so wird mit der Konstituierung je einer ihrer Vorsitzenden dazu bestimmt, die Zuteilung unter den Kammern vorzunehmen.
Betrifft eine Streitsache den Geschäftsbereich verschiedener Kammern oder die Verwaltungskommission oder sind mehrere, in den Geschäftsbereich verschiedener Kammern fallende Geschäfte ihrer Natur nach eng verbunden, so kann eine einzige Kammer oder die Verwaltungskommission zur Behandlung zuständig erklärt werden. Die Zuteilung erfolgt durch Vereinbarung der Vorsitzenden der betreffenden Kammern oder nötigenfalls durch die Verwaltungskommission.
Das Gesamtgericht ist ferner für folgende Wahlen zuständig:
a)der Mitglieder des Plenarausschusses der Gerichte,
b)der Ersatzmitglieder, die es gemäss § 38 Abs. 2 GVG bezeichnen kann,
c)der Präsidenten oder Präsidentinnen, der Mitglieder und der Ersatzleute der Kommissionen für die Prüfung der Rechtsanwalts- und der Notariatskandidaten und -kandidatinnen.
d)des Präsidenten oder der Präsidentin, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin und der weiteren vom Obergericht zu bezeichnenden Mitglieder und Ersatzleute der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte. Das Gesamtgericht schlägt ferner dem Regierungsrat zwei Mitglieder für die Verwaltungskommission der Versicherungskasse für das Staatspersonal vor.
Das Gesamtgericht ist zuständig für die Anstellung:
a)des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin des Obergerichtes sowie von höchstens zwei Stellvertetern oder Stellvertreterinnen,
b)des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin des Geschworenengerichts und des Handelsgerichts,
c)der Notariatsinspektoren oder -inspektorinnen und der Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,
d)des Betreibungsinspektors oder der Betreibungsinspektorin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,
e)der Kanzleivorstände der Kammern des Obergerichts. Die weiteren Befugnisse der Anstellungsbehörde kommen der Verwaltungskommission zu.
Das Gesamtgericht ist sodann zuständig für folgende Geschäfte und Aufgaben:
a)Erlass von Verordnungen,
b)Verabschiedung des Rechenschaftsberichtes und des Voranschlages für das Obergericht, die Bezirksgerichte und das Notariatswesen sowie Genehmigung der Jahresrechnung,
c)Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat als Gesamtbehörden,
d)Aufsicht über die Kammern des Obergerichtes sowie die ihm angegliederten Gerichte und Kommissionen,
e)Erteilung und Entzug des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf sowie Entzug der Bewilligung an Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit Fähigkeitszeugnissen anderer Kantone, ihren Beruf im Kanton Zürich auszuüben,
f)Erteilung der Wahlfähigkeitszeugnisse als Notar oder Notarin und der Ausweise als Notar-Stellvertreter oder Notar-Stellvertreterin,
g)Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Obergerichtes für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfalls gestellt werden,
h)Behandlung von Anfragen und Anregungen von Mitgliedern des Obergerichts,
i)Justizverwaltungsgeschäfte, die dem Gesamtgericht von der Verwaltungskommission überwiesen werden,
k)Festlegung der Anzahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder und der Beschäftigungsgrade für die Teilämter an den Bezirksgerichten,
l)Teilentlassung von Mitgliedern der Bezirksgerichte,
m)Stellungnahme gegenüber dem Kantonsrat zur Festlegung der Stellenprozente der voll- und teilamtlichen Mitglieder des Obergerichts, zur Teilentlassung von Mitgliedern des Obergerichts sowie zur Zahl der Ersatzmitglieder des Obergerichts. An der Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und Amtsstellen beteiligen sich sämtliche Mitglieder des Obergerichtes durch jährliche Visitationen.
Das Gesamtgericht hält so oft Sitzungen ab, als die Geschäfte es erfordern. Den Vorsitz führt der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin, bei Verhinderung der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin und bei deren Verhinderung die Mitglieder der Verwaltungskommission und die übrigen Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen je nach ihrem Amtsalter.
C. Die Zivil- und Strafkammern
Zur Behandlung der dem Obergericht als Zivilgericht und als Strafgericht zukommenden Aufgaben, ausgenommen die Entscheidung über Wiederaufnahmegesuche gegen Urteile des Geschworenengerichtes und der Strafkammern, wird die erforderliche Zahl von Zivil- und Strafkammern gebildet.
Zur Behandlung von Rechtsmitteln gegenüber Entscheiden von Bezirksgerichten und Bezirksräten als erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden wird im Konstituierungsbeschluss eine Zivilkammer bezeichnet.
Zur Behandlung der einzelnen Rechtssachen werden die Zivil- und Strafkammern mit drei Mitgliedern besetzt, ausgenommen bei Rekursen gegen Beschlüsse der Anklagekammer, bei deren Beurteilung fünf Mitglieder mitzuwirken haben.
Den Vorsitz in den Zivil- und Strafkammern führen der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin und die Vizepräsidenten oder -präsidentinnen, bei deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Obergerichts.
Einzelrichter oder Einzelrichterin im summarischen Verfahren gemäss § 43 Abs. 2 Satz 2 GVG[4] ist der oder die Vorsitzende der gemäss Konstituierungsbeschluss als zuständig bezeichneten Zivilkammer oder das von ihm bezeichnete Mitglied des Obergerichtes.
D. Die Anklagekammer
Die Anklagekammer wird aus mindestens fünf Mitgliedern des Obergerichtes gebildet. Zwei weitere Mitglieder des Obergerichtes werden als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt.
Zur Behandlung der einzelnen Rechtssachen wird die Anklagekammer mit drei Richterinnen oder Richtern besetzt.
E. Die Revisionskammer
Zur Behandlung der Wiederaufnahmegesuche gegen Urteile des Geschworenengerichtes und der Strafkammern des Obergerichtes wird die aus fünf Mitgliedern des Obergerichtes bestehende Revisionskammer gebildet. Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin führt den Vorsitz. Ersatzleute sind sämtliche übrigen Mitglieder des Obergerichtes.
Die Revisionskammer wird zur Behandlung der einzelnen Rechtssachen mit fünf Richterinnen oder Richtern besetzt. Sie trifft ihre materiellen Entscheidungen über die angerufenen Revisionsgründe in Sitzungen, die so oft abgehalten werden, als die Geschäfte es erfordern. Andere Beschlüsse können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkularwege gefasst werden.
F. Die Verwaltungskommission
Die Verwaltungskommission wird aus fünf Mitgliedern des Obergerichtes gebildet. Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin und der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin gehören ihr von Amtes wegen an. Fünf weitere Mitglieder des Obergerichtes werden als Ersatzleute gewählt. Bei Bedarf kann der oder die Vorsitzende auch andere Mitglieder des Obergerichtes als ausserordentliche Ersatzleute beiziehen.
Die Verwaltungskommission wird zur Behandlung der einzelnen Geschäfte mit fünf Mitgliedern des Obergerichtes besetzt.
Kann die Verwaltungskommission während der Gerichtsferien nicht ordentlich besetzt werden, amten diejenigen Mitglieder des Obergerichtes als Verwaltungskommission, die zum Feriendienst eingeteilt sind; diesfalls genügen in dringlichen Fällen drei Mitglieder zur Behandlung der einzelnen Geschäfte.
Bei Einstimmigkeit kann die Verwaltungskommission Geschäfte auf dem Zirkularwege erledigen.
Zu den Sitzungen der Verwaltungskommission können weitere Mitglieder des Obergerichts und Angestellte der Rechtspflege mit beratender Stimme beigezogen werden.
Der Verwaltungskommission untersteht die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht andern Behörden oder durch diese Verordnung dem Gesamtgericht oder andern Organen des Obergerichtes vorbehalten ist. Wo dem Obergericht die Aufgaben einer zweiten kantonalen Aufsichtsbehörde übertragen sind, überwacht die Verwaltungskommission die allgemeine Geschäftsführung der unterstellten Behörden; ihr steht das Weisungsrecht und die Disziplinargewalt zu.
Die Verwaltungskommission ist zur Behandlung aller sich aus dieser Stellung ergebenden Geschäfte zuständig, soweit nicht durch Verordnung des Obergerichts eine Delegation erfolgt ist.
Die Verwaltungskommission ist zur Organisation des Rechnungswesens zuständig, und sie verfügt über rechtskräftig bewilligte Kredite in der Rechtspflege, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder eine Delegation erfolgt ist.
Der Verwaltungskommission obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behandelnden Geschäfte mit dem Recht der Antragstellung. Sie kann dem Gesamtgericht auch Justizverwaltungsgeschäfte überweisen, die an sich in ihre Zuständigkeit fallen.
Die Verwaltungskommission ist zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne für das Obergericht und die angegliederten Gerichte.
Der Verwaltungskommission obliegt die Aufsicht über alle Stellenpläne der Bezirksgerichte und des Notariatswesens.
Die Verwaltungskommission ist Anstellungsbehörde für alle juristischen Angestellten des Obergerichtes und ab Lohnklasse 21 für die administrativen Angestellten des Obergerichtes. Sie ist ferner Anstellungsbehörde für alle vom Volk auf Amtsdauer gewählten Angestellten sowie für die vom Obergericht bestellten Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte.
Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse können nicht an das Gesamtgericht weitergezogen werden, ausser wenn die Zuständigkeit der Verwaltungskommission angefochten wird. Vorbehalten bleibt in Personalsachen die Anrufung des Verwaltungsgerichtes nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2].
G. Das Obergerichtspräsidium
Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin leitet die Geschäfte des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission, präsidiert die Revisionskammer und kann auch den Vorsitz in einer Zivil- oder Strafkammer oder in einem dem Obergericht angegliederten Gerichte übernehmen.
Er oder sie vertritt das Obergericht nach aussen, im schriftlichen Verkehr und sonst soweit tunlich zusammen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin.
Die Stellvertretung im Bereiche der Justizverwaltung obliegt dem ersten Vizepräsidenten oder der ersten Vizepräsidentin.
Der Obergerichtspräsident oder die Obergerichtspräsidentin überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder, der Ersatzleute und der Angestellten des Obergerichtes und sorgt für beförderliche Erledigung der Geschäfte, wobei ihm oder ihr gegenüber Mitgliedern und Ersatzleuten des Obergerichtes die Disziplinargewalt nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen[6] zusteht.
Die Verwaltungskommission, die Kammervorsitzenden und die Präsidenten oder Präsidentinnen der angegliederten Gerichte sowie der in dieser Verordnung erwähnten Kommissionen setzen die Entschädigungen an Ersatzleute, Geschworene, Handelsrichterinnen oder Handelsrichter und Kommissionsmitglieder nach den geltenden Bestimmungen fest.
H. Das Generalsekretariat und die juristischen Sekretäre und Sekretärinnen am Obergericht
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet den gesamten Kanzleidienst des Obergerichtes und der angegliederten Gerichte.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gehört als Protokollführer oder Protokollführerin dem Gesamtgericht, der Verwaltungskommission und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte mit beratender Stimme an und besorgt deren Sekretariat.
Er oder sie bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor, soweit sie nicht anderen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern zugewiesen sind, und stellt in der Regel Antrag.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist Anstellungsbehörde für die administrativen Angestellten des Obergerichtes bis und mit Lohnklasse 20.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin verfügt über die rechtskräftig bewilligten Kredite des Obergerichts im Rahmen der von der Verwaltungskommission zu erlassenden Richtlinien bis zum Betrage von Fr. 50 000 im Einzelfall.
Er oder sie trifft im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Angestellten und mit Amtsübergaben die erforderlichen Anordnungen.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt bei Sitzungsgeschäften des Gesamtgerichtes und der Verwaltungskommission ein Handprotokoll. Anträge und Abstimmungsergebnisse sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten, das zu den betreffenden Akten gelegt wird. Auf Beschluss des Gesamtgerichtes oder der Verwaltungskommission ist ein ausführliches Beratungsprotokoll zu erstellen.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann Gerichtskosten ganz oder zum Teil bis zu Fr. 10 000 erlassen und unerhältliche Gerichtskosten bis zu Fr. 20 000 abschreiben.
Dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin obliegt die Vertretung in allen Funktionen und die Unterstützung in der Erledigung der Aufgaben des Generalsekretariats.
Zur Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche kann dem Generalsekretariat ein Adjunkt oder eine Adjunktin beigegeben werden. Er oder sie verfügt in ihrem Aufgabenbereich über die rechtskräftig bewilligten Kredite des Obergerichts im Rahmen der von der Verwaltungskommission zu erlassenden Richtlinien bis zum Betrag von Fr. 20 000 im Einzelfall.
Zur Bearbeitung einzelner Geschäfte kann der Generalsekretär oder die Generalsekretärin juristische Sekretäre oder Sekretärinnen beiziehen.
Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Geschworenengerichtes und des Handelsgerichtes sowie die juristischen Sekretäre und Sekretärinnen üben die Funktionen der Urkundspersonen, Urteilsredaktorinnen oder Urteilsredaktoren, Antragstellerinnen oder Anstragsteller und Kanzleivorstände bei Geschworenengericht, Handelsgericht, den Zivil- und Strafkammern, der Revisions- und der Anklagekammer sowie bei den Kommissionen des Obergerichtes aus.
I. Notariatsinspektorat und erweiterte Geschäftsleitung
Zur Ausübung der Aufsicht über die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter sowie über das Schiffsregisteramt und zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte im Notariatswesen ist der Verwaltungskommission das Notariatsinspektorat mit der erweiterten Geschäftsleitung, in welcher auch die Notarinnen und Notare vertreten sind, beigegeben. Dem Notariatsinspektorat obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Notariate sowie, teilweise in Zusammenarbeit mit der erweiterten Geschäftsleitung, die Verwaltung des Notariatswesens, soweit diese nicht dem Gesamtgericht oder der Verwaltungskommission vorbehalten bleibt.
Das Notariatsinspektorat verfügt über die rechtskräftig bewilligten Kredite des Notariatswesens bis zum Betrag von Fr. 250 000 im Einzelfall.
Das Weitere regelt die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Notariatsverwaltung (Notariatsverwaltungsverordnung, LS 242.25).
K. Das Betreibungsinspektorat
Zur Ausübung der Aufsicht über die Betreibungs-, Gemeindeammann- und Viehverschreibungsämter ist der Verwaltungskommission des Obergerichtes das Betreibungsinspektorat beigegeben; ihm obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter, insbesondere durch regelmässige Vornahme von Inspektionen, die Organisation der Amtsübergaben, die Vornahme von Hilfeleistungen in der Erledigung von Amtsgeschäften, die Erteilung von Auskünften an Beamte und Amtsstellen.
Das Weitere regelt die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Gemeindeammann- und Betreibungsämter (LS 281.1).
L. Der Chef oder die Chefin des Rechnungswesens
Der Chef oder die Chefin des Rechnungswesens leitet das Rechnungswesen für das Obergericht sowie die ihm angegliederten Gerichte und Kommissionen.
Er oder sie bereitet zuhanden der Verwaltungskommission den Voranschlag und die Jahresrechnung für das Obergericht und die Bezirksgerichte vor.
Er oder sie beaufsichtigt für die Verwaltungskommission die Rechnungsführung der Bezirksgerichte und kann zu diesem Zweck in alle Akten der Bezirksgerichtskassen Einsicht nehmen und im Einzelfall Anweisungen erteilen.
Er oder sie beantragt der Verwaltungskommission den Erlass allgemeiner Dienstanweisungen in der Form von Kreisschreiben und ist befugt, zur Instruktion der Rechnungssekretäre oder -sekretärinnen der Bezirksgerichte Konferenzen einzuberufen.
Dem Chef oder der Chefin des Rechnungswesen steht ein Kassier oder eine Kassierin mit eigener Verantwortlicheit für den Kassenverkehr bei.
Die Verwaltungskommission ordnet die Stellvertretung.
M. Die Informatik
Zur Besorgung der Informatik des Obergerichtes und der Bezirksgerichte besteht am Obergericht eine Informatikabteilung.
Der Chef oder die Chefin der Informatik der Gerichte leitet und koordiniert die Informatikprojekte der Gerichte und stellt der Verwaltungskommission Antrag auf Beschaffung der Informatikmittel (Hardware und Software), soweit er oder sie dazu nicht in eigener Kompetenz ermächtigt ist. Er oder sie berät die Verwaltungskommission bezüglich der Informatikanträge des Notariatsinspektorates.
Der Chef oder die Chefin der Informatik der Gerichte verfügt über die für die Informatik rechtskräftig bewilligten Kredite des Obergerichts bis zum Betrag von Fr. 50 000 im Einzelfall.
N. Die Bibliothekkommission
Die Bibliothekkommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gehört ihr von Amtes wegen an. Die Bibliothekkommission führt die Aufsicht über die Bibliothek des Obergerichtes und entscheidet über die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften sowie der benötigten Materialien.
Sie stellt Antrag über den für Anschaffungen in den Voranschlag aufzunehmenden Betrag.
Sie erlässt im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission eine Benützungsordnung.
Die Bibliothekkommission verfügt über den der Bibliothek bewilligten Kredit.
O. Die Kommission für die Prüfung der Rechtsanwaltskandidaten und -kandidatinnen
Weist die Kommission für die Prüfung der Rechtsanwaltskandidaten und -kandidatinnen einen Bewerber oder eine Bewerberin ab oder wird eine Anmeldung zurückgezogen, so auferlegt die Kommission die entsprechenden Gebühren nach den geltenden Bestimmungen.
P. Die Kommission zur Prüfung der Notariatskandidaten und -kandidatinnen
Weist die Kommission zur Prüfung der Notariatskandidaten und -kandidatinnen einen Bewerber oder eine Bewerberin ab oder wird eine Anmeldung zurückgezogen, so auferlegt die Kommission die Gebühren nach den geltenden Bestimmungen.
Q. Behandlung von Ausstandsbegehren
Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet:
1.das Gesamtgericht, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei des Obergerichtes in diesem Kollegium oder gegen eine ganze Kammer des Obergerichtes richten,
2.die Kammer, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei in diesem Kollegium richten, wobei gleich viele Richter wie in dem Verfahren mitzuwirken haben, in welchem der Ausstand streitig ist,
3.das angegliederte Gericht oder die Kommission, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Angestellten des Obergerichtes in diesem Kollegium richten,
4.die Verwaltungskommission in allen anderen vom Obergericht zu beurteilenden Ausstandsfällen. Dies gilt insbesondere für streitige Ausstandsbegehren
a)gegen den obergerichtlichen Einzelrichter oder die Einzelrichterin im summarischen Verfahren,
b)gegen die Mitglieder und Ersatzleute aller der direkten Aufsicht des Obergerichtes unterstellten Gerichte und Kommissionen einschliesslich der dem Obergericht angegliederten Gerichte.
R. Die Bezirksgerichte
Das Obergericht überlässt den Bezirksgerichten die folgenden Geschäfte der Justizverwaltung zur selbstständigen Besorgung:
a)Verfügung über die dem Bezirksgericht im Rahmen der Richtlinien der Verwaltungskommission mit dem Budget bzw. mit den Kontrakten bewilligten Kredite mit Ausnahme der Beschaffung von Informatikmitteln,
b)Festsetzung, Änderung und Bearbeitung des Stellenplanes für das administrative und das juristische Kanzleipersonal innerhalb der von der Verwaltungskommission vorgegebenen Richtlinien.
Die Bezirksgerichte sind Anstellungsbehörde gemäss § 29 Abs. 1 GVG[4].
Die Verwaltungskommission kann ihnen weitere personalrechtliche Kompetenzen übertragen.
S. Schlussbestimmung
Diese Verordnung wird von der Verwaltungskommission nach Genehmigung durch den Kantonsrat[8] in Kraft[9] gesetzt. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Die Verordnung über die Organisation des Obergerichtes vom 30. Juni 1976 wird gleichzeitig aufgehoben.[242][312][611]
[2] 175. 2.
[3] 177. 111.
[4] 211. 1.
[5] .
[6] .
[7] .
[8] Vom Kantonsrat genehmigt am 3. Juli 2000.
[9] In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 184).