212.11 Reglement des Obergerichtes über die Amtseinführung und Beaufsichtigung der Friedensrichter
(vom 26. Oktober 1960)1 § 1.
Die Übergabe des Amtes an einen neugewählten Friedensrichter erfolgt durch eine Abordnung des Bezirksgerichtes.
Die Gerichtsabordnung hat zu untersuchen, ob die zum Amte gehörenden Geschäftsbücher (Geschäftsverzeichnis, Spruchbuch), Amtssiegel, Akten und Formulare vorhanden sind, ebenso die Verordnungen, die Anleitung des Obergerichtes für die Friedensrichter, die Kreisschreiben und andere Anweisungen, die Visitationsbefunde, die Rechenschaftsberichte des Obergerichtes der letzten zehn Jahre, die zürcherische Gesetzessammlung, Sonderdrucke der drei zürcherischen Prozessgesetze (Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung) und der Einführungsgesetze zum Zivilgesetzbuch und zum Strafgesetzbuch2, das Schweizerische Zivilgesetzbuch, das Schweizerische Obligationenrecht, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und das Schweizerische Strafgesetzbuch.
Fehlendes ist vom früheren Inhaber des Amtes beziehungsweise dessen Erben einzufordern; nötigenfalls ist die Gemeinde um Ersatz anzugehen.
Dem neuen Beamten ist die Bedeutung der ihm übergebenen Amtsbücher zu erläutern.
Über die Amtsübergabe ist eine Urkunde, die das Verzeichnis der übergebenen Bücher, Akten usw. enthält und den Beginn der Geschäftsführung des neuen Beamten festsetzt, in vier Exemplaren anzufertigen, die von allen mitwirkenden Personen zu unterzeichnen sind. Ein Exemplar bleibt bei den Akten des Friedensrichteramtes, ein zweites erhält der abtretende Beamte oder ein Vertreter seiner Erben, das dritte wird dem Bezirksgericht übergeben, und das vierte ist für das Obergericht bestimmt.
Die Einführung in das Amt und die nötigen Anleitungen an den neugewählten Friedensrichter erfolgen durch einen Abgeordneten des Bezirksgerichtes.
Das Bezirksgericht bestimmt und überwacht Art und Umfang der Einführung.
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Amtseinführung und Beaufsichtigung der Friedensrichter • R
Über die Geschäftsübergabe an den neuen Friedensrichter und dessen Einführung in das Amt erstattet das Bezirksgericht dem Obergericht unter Beilegung der Amtsübergabeurkunde einen kurzen Bericht.
Die Friedensrichter werden angewiesen, sich für Auskünfte oder Anleitungen an die Aufsichtsbehörde zu wenden.
Die Bezirksgerichte haben je einmal im Laufe des Jahres die gesamte Geschäftsführung der Friedensrichter an Ort und Stelle durch Abordnungen untersuchen zu lassen und über das Ergebnis dieser Visitationen bis Ende Januar des folgenden Jahres dem Obergericht zu berichten.
Bei ihren Visitationen haben sie mangelhafte Kenntnisse der Friedensrichter bezüglich der Amtsführung durch Belehrung und Anweisung zu ergänzen. Nötigenfalls sind die Besuche in kürzeren Zwischenräumen zu wiederholen.
Halten die Bezirksgerichte weitere Massnahmen für nötig, so teilen sie dies durch besonderen Bericht dem Obergericht mit.
Das Obergericht kann die Amtsführung der Friedensrichter ebenfalls durch Abordnungen aus seiner Mitte prüfen lassen und nötigenfalls zur Belehrung und Anleitung der Friedensrichter weitere Anordnungen treffen.
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1961 in Kraft und ersetzt dasjenige betreffend die Amtseinführung und Beaufsichtigung der Friedensrichter vom 8. März 1906.
[1] OS 40, 1147 und GS II, 124.
[2] Heute Kantonales Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (331).