Beschluss des Kantonsrates über die zuständige Instanz für Entscheide gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

(vom 17. Dezember 2001)[1]

Der Kantonsrat,

in Anwendung von § 70 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976[3] und nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 14. November 2001[2] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 27. November 2001, beschliesst:

I.

1.Zum Entscheid über Beschwerden gegen Überwachungsanordnungen im Sinne von Art. 10 Abs. 5 lit. c und Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)[4] ist das Obergericht zuständig.

2.Die Triage gemäss Art. 4 Abs. 6 BÜPF erfolgt unter der Leitung des Präsidenten oder der Präsidentin der Anklagekammer.

II.Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

III.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. 1 [1] OS 57, 109.


[2] ABl 2001, 1679.

[3] 211. 1.

[4] SR 780. 1.

211.57 – Versionen

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03601.01.2005Version öffnen