Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht[4]

(vom 4. Dezember 1996)[1]

A. Behörden

Zuständige kantonale Behörde

§ 1.[5]

1

Für den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG)[3] sind zuständig

a.die Kantonspolizei bei Personen ausländischer Nationalität, denen am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wird,

b.das Migrationsamt in den übrigen Fällen.

2

Die Kantonspolizei ist ausserhalb der Präsenzzeiten des Migrationsamts befugt, stellvertretend für dieses zu handeln. Das Migrationsamt bestätigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am nächsten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen.

3

Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.

Richterliche Behörde

§ 2.[5]

Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ist die richterliche Behörde im Sinne des AuG[3].

B. Verfahren

I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendbares Recht

§ 3.[5]

Das Verfahren richtet sich nach dem AuG[3] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].

Rechtliches Gehör

§ 4.[5]

Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 74 AuG[3].

Orientierung einer Vertrauensperson

§ 5.

Auf Begehren der in Haft genommenen Person ausländischer Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert.

Rechtsvertretung

§ 6.

1

Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.

2

Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte handlungsfähige Person zugelassen.

3

Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsverhältnis ersetzt das bisherige.

4

Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer Nationalität, eröffnet.

Rechtsbelehrung

§ 7.

Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte, insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den §§ 5 und 6, aufmerksam gemacht.

Minderjährige

§ 8.[5]

Richtet sich ein Verfahren gegen Minderjährige und kann keine Person mit elterlicher Sorge oder eine anderweitige gesetzliche Vertretung umgehend erreicht werden, wird die Vormundschaftsbehörde benachrichtigt.

II. Ausländerrechtliche Haft[4]

Haftanordnung

§ 9.[5]

1

Die zuständige kantonale Behörde ordnet die erforderlichen Massnahmen an zur Sicherstellung

a.der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,

b.des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides, sobald dieser erstinstanzlich eröffnet worden ist.

2

Fällt eine mildere Massnahme nicht in Betracht, wird ausländerrechtliche Haft gemäss AuG[3] angeordnet.

Haftüberprüfung

§ 10.

1

Die zuständige kantonale Behörde überweist die Haftanordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde, sofern das AuG[3] die Haftüberprüfung zwingend vorsieht.[5]

2

Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrechtlichen durch eine ausländerrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen zwei verschiedenen ausländerrechtlichen Haftarten.

Haftverlängerung

§ 11.[5]

Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die richterlich bestätigte Haftdauer hinaus gegeben, überweist die zuständige kantonale Behörde den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor Fristablauf, an die richterliche Behörde.

Haftentlassungsgesuch

§ 12.

1

Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.

2

Die zuständige kantonale Behörde prüft das Gesuch und überweist es zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend an die richterliche Behörde zum Entscheid.[5]

III. Durchsuchung von Räumlichkeiten

Durchsuchung von Räumlichkeiten

§ 13.[5]

Die zuständige kantonale Behörde ist antragstellende Behörde im Sinne von Art. 70 Abs. 2 AuG[3].

C. Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 14.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.


[1] OS 54, 3.

[2] LS 175. 2.

[3] SR 142. 20.

[4] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 466; ABl 2006, 1667). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2007 (OS 63, 8; ABl 2007, 2394). In Kraft seit 1. Januar 2008.

211.56 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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07101.01.201101.01.2013Version öffnen
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