Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht[5]
(vom 4. Dezember 1996)[1]
A. Behörden
Kantonale Behörde
Das Migrationsamt ist die für den Vollzug der Zwangsmassnahmen gemäss Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)[3] zuständige kantonale Behörde.[5]2
Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.
Richterliche Behörde
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ist die richterliche Behörde im Sinne des ANAG[3].
B. Verfahren
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares Recht
Das Verfahren richtet sich nach dem ANAG[3] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].
Rechtliches Gehör
Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 13 e ANAG[3].
Orientierung einer Vertrauensperson
Auf Begehren der in Haft genommenen Person ausländischer Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert.
Rechtsvertretung
Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.
Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte handlungsfähige Person zugelassen.
Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsverhältnis ersetzt das bisherige.
Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer Nationalität, eröffnet.
Rechtsbelehrung
Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte, insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den §§ 5 und 6, aufmerksam gemacht.
Minderjährige
Richtet sich ein Verfahren gegen Minderjährige, welche das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, und kann keine Person mit elterlicher Gewalt oder eine anderweitige gesetzliche Vertretung umgehend erreicht werden, wird die Vormundschaftsbehörde benachrichtigt.
II. Ausländerrechtliche Haft[5]
Haftanordnung
Das Migrationsamt[4] ordnet die erforderlichen Massnahmen an zur Sicherstellung
a.der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,
b.des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides, sobald dieser erstinstanzlich eröffnet worden ist.
Haftüberprüfung
Das Migrationsamt überweist die Haftanordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde, sofern das ANAG[3] die Haftüberprüfung zwingend vorsieht.
Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrechtlichen durch eine ausländerrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen zwei verschiedenen ausländerrechtlichen Haftarten.
Haftverlängerung
Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die richterlich bestätigte Haftdauer hinaus gegeben, überweist das Migrationsamt[4] den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor Fristablauf, an die richterliche Behörde.
Haftentlassungsgesuch
Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.
III. Durchsuchung von Räumlichkeiten
Durchsuchung von Räumlichkeiten
Das Migrationsamt[4] ist antragstellende Behörde im Sinne von Art. 14 Abs. 4 ANAG[3].
C. Inkrafttreten
[1] OS 54, 3.
[2] LS 175. 2.
[3] SR 142. 20.
[4] Fassung gemäss RRB vom 25. Juli 2001 (OS 56, 620). In Kraft seit 1. September 2001.
[5] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 466; ABl 2006, 1667). In Kraft seit 1. Januar 2007.