Verordnung zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(vom 4. Dezember 1996)[1]
A. Behörden
Kantonale Behörde
Das Migrationsamt[4] ist die zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Die Polizeiorgane wirken beim Vollzug mit.
Richterliche Behörde
Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ist die richterliche Behörde im Sinne des Bundesgesetzes[3].
B. Verfahren
I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendbares Recht
Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz[3] und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[2].
Rechtliches Gehör
Der Person ausländischer Nationalität wird das rechtliche Gehör gewährt, insbesondere vor der Anordnung von Haft, vor einem Antrag auf Haftverlängerung oder vor Anordnungen gemäss Art. 13 e ANAG[3].
Orientierung einer Vertrauensperson
Auf Begehren der in Haft genommenen Person ausländischer Nationalität wird eine von ihr bezeichnete Drittperson in der Schweiz über die Festnahme orientiert.
Rechtsvertretung
Die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität ist berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich zu verkehren.
Zur Vertretung gegenüber den Behörden ist jede bevollmächtigte handlungsfähige Person zugelassen.
Wird eine neue Person zur Vertretung bestellt, hat sich diese mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen. Das neue Vertretungsverhältnis ersetzt das bisherige.
Anordnungen werden der vertretungsberechtigten Person, in zeitlich dringlichen Fällen zusätzlich auch an die Person ausländischer Nationalität, eröffnet.
Rechtsbelehrung
Die Person ausländischer Nationalität wird auf ihre Rechte, insbesondere die Verfahrensrechte gemäss den §§ 5 und 6, aufmerksam gemacht.
Minderjährige
Richtet sich ein Verfahren gegen Minderjährige, welche das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, und kann keine Person mit elterlicher Gewalt oder eine anderweitige gesetzliche Vertretung umgehend erreicht werden, wird die Vormundschaftsbehörde benachrichtigt.
II. Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
Haftanordnung
Das Migrationsamt[4] ordnet die erforderlichen Massnahmen an zur Sicherstellung
a)der Durchführung des Wegweisungsverfahrens,
b)des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides, sobald dieser erstinstanzlich eröffnet worden ist. Fällt eine mildere Massnahme nicht in Betracht, wird Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft angeordnet.
Haftüberprüfung
Das Migrationsamt[4] überweist die Haftanordnung samt Akten zur Überprüfung an die richterliche Behörde.
Die Haftüberprüfung erfolgt bis spätestens 96 Stunden nach der polizeilichen Festnahme, der Ablösung einer vorangehenden strafrechtlichen durch eine fremdenrechtliche Haft oder dem Wechsel zwischen Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft.
Haftverlängerung
Sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung über die richterlich bestätigte Haftdauer hinaus gegeben, überweist das Migrationsamt[4] den Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung samt Akten, in der Regel bis spätestens acht Kalendertage vor Fristablauf, an die richterliche Behörde.
Haftentlassungsgesuch
Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Sperrfristen kann die Person ausländischer Nationalität jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen.
Das Migrationsamt[4] prüft das Gesuch und überweist es zusammen mit ihrer Stellungnahme und den Akten umgehend an die richterliche Behörde zum Entscheid.
III. Durchsuchung von Räumlichkeiten
Durchsuchung von Räumlichkeiten
Das Migrationsamt[4] ist antragstellende Behörde im Sinne von Art. 14 Abs. 4 ANAG[3].
C. Inkrafttreten
[1] OS 54, 3.
[2] 175. 2.
[3] SR 142. 20.
[4] Fassung gemäss RRB vom 25. Juli 2001 (OS 56, 620). In Kraft seit 1. September 2001.