Reglement der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse

(vom 14. November 1979)[1]

§ 1.

Das Wahlreglement (WR) stützt sich auf die §§ 12 Abs. 3 und 15 Abs. 4 der Mitspracheverordnung (MVO)[2].

§ 2.

1

Die erstmalige Wahl der in § 10 lit. a–k MVO genannten Personalausschüsse wird innert vier Monaten nach Inkrafttreten der MVO durchgeführt.

2

Die erste Mandatsdauer erstreckt sich bis zum 30. April 1984.

3

Die Erneuerungswahlen finden jeweils in den letzten vier Monaten der vierjährigen Mandatsdauer statt.

§ 3.

1

Vor jeder Wahl erstellt die Zentralkanzlei des Obergerichts anhand der Personalkartei des Obergerichts sowie der Angaben des Notariatsinspektorates und der Bezirksgerichtskanzleien ein Wahlregister, geordnet nach den Kriterien von § 12 Abs. 1 und 2 MVO.

2

Das Wahlregister wird jeweils dreissig Tage vor dem Wahltermin geschlossen und ist alsdann bis zur Beendigung des Wahlverfahrens massgebend für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit.

§ 4.

1

Das Wahlbüro teilt gemäss § 15 MVO rechtzeitig schriftlich der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und dem Notariatsinspektorat zuhanden der Notariate mit:

a.den Wahltermin,

b.die zu wählenden Personalausschüsse,

c.die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

d.die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge,

e.die Zahl der notwendigen Unterschriften für die Wahlvorschläge mit dem Hinweis, dass den Vorschlägen die Erklärung der Kandidaten über eine allfällige Annahme der Wahl beizulegen ist.

2

Die Obergerichtskanzlei, die Bezirksgerichtskanzleien und das Notariatsinspektorat geben dem Personal hierauf den Wahltermin und die weiteren vorstehenden Erläuterungen durch Zirkular oder Anschlag bekannt.

§ 5.

Ein Wahlvorschlag darf höchstens die Namen so vieler Kandidaten enthalten, als für den betreffenden Personalausschuss Mitglieder und Ersatzmitglieder zu wählen sind. Jeder Name darf auf einem Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden.

§ 6.

Der Mitarbeiter hat den Wahlvorschlag, den er unterstützt, eigenhändig zu unterzeichnen.

§ 7.

1

Die Wahlvorschläge haben folgenden formellen Anforderungen zu genügen:

a.Sie sind mit dem Namen des Personalausschusses zu bezeichnen, für den der Kandidat oder die Kandidatin vorgeschlagen wird.

b.Die Kandidaten sind mit Namen, Vornamen, dienstlicher Stellung und Arbeitsort aufzuführen.

2

Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Erklärungen aller Kandidaten beizulegen, dass sie die Wahl sowohl als Mitglied als auch als Ersatzmitglied gegebenenfalls annehmen.

§ 8.

1

Formelle Mängel gemäss § 7 Abs. 1 und 2 können nachträglich noch bereinigt werden. Der Vorsitzende des Wahlbüros setzt dem Erstunterzeichner des Wahlvorschlages zur Bereinigung eine kurze Nachfrist.

2

Unterbleibt die vollständige Bereinigung, so ist der Wahlvorschlag ungültig.

§ 9.

Verspätete Wahlvorschläge sind ungültig.

§ 10.

1

Das Wahlbüro prüft die eingegangenen Wahlvorschläge anhand des von der Zentralkanzlei geführten Wahlregisters.

2

Über die Gültigkeit der Wahlvorschläge entscheidet das Wahlbüro.

§ 11.

Gehen keine oder zuwenig gültige Wahlvorschläge für die vollständige Besetzung eines Personalausschusses ein, so wird – unter Vorbehalt von § 23 WR – eine Nachwahl nicht durchgeführt (vgl. § 17 MVO).

§ 12.

Ist die Zahl der für einen Personalausschuss Vorgeschlagenen gleich der Zahl der zu Wählenden oder kleiner, so teilt das Wahlbüro der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und/oder den Notariaten zuhanden der betreffenden Personalgruppen mit, dass sich das weitere Wahlverfahren insoweit nach § 17 MVO richte.

§ 13.

Kommt es zu einer stillen Wahl im Sinne von § 17 MVO, so wird im Zweifel durch das Los bestimmt, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder wird ebenfalls durch das Los bestimmt. Den Losentscheid trifft der Vorsitzende des Wahlbüros.

§ 14.

Übersteigt die Zahl der für einen Personalausschuss Vorgeschlagenen die Zahl der zu Wählenden, so wird das weitere Wahlverfahren nach Massgabe der §§ 15 Abs. 2 und 3 sowie 16 MVO und den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt.

§ 15.

Die Zentralkanzlei des Obergerichts lässt den Wahlberechtigten rechtzeitig gemäss § 15 Abs. 2 MVO das Wahlmaterial zukommen.

§ 16.

1

Das Wahlmaterial umfasst:

a.eine Liste der für die einzelnen Personalausschüsse Vorgeschlagenen,

b.den Wahlausweis,

c.den Wahlzettel,

d.ein Wahlcouvert.

2

Im Wahlzettel sind aufzuführen:

a.die Bezeichnung des zu wählenden Personalausschusses,

b.der Wahltermin,

c.ein Hinweis auf die §§ 17 und 18 des Reglements.

3

Der Wahlausweis enthält den Namen, den Vornamen, die dienstliche Stellung und den Arbeitsort des Wahlberechtigten. Jeder Wahlausweis wird von der Zentralkanzlei mit einem Stempel des Obergerichts versehen.

§ 17.

Zur Wahlabgabe hat der Wahlberechtigte den Wahlzettel in das Wahlcouvert zu legen und dieses verschlossen samt Wahlausweis in einem Zustellcouvert an die Zentralkanzlei des Obergerichts zu senden.

§ 18.

Der ganze eingelegte Wahlzettel ist ungültig, wenn

a.ein anderer als der amtliche Wahlzettel benützt wurde,

b.das Wahlcouvert oder das Zustellcouvert nicht gemäss § 15 Abs. 3 MVO abgestempelt ist,

c.das Wahlcouvert oder das Zustellcouvert mehr als einen Wahlzettel enthält oder der Wahlausweis nicht beigelegt ist.

§ 19.

Die Wahlzettel sind im Wahlcouvert verschlossen von der Zentralkanzlei des Obergerichts bis zur Auszählung in einer Urne aufzubewahren.

§ 20.

1

Das Wahlergebnis wird vom Wahlbüro für die Mitglieder und Ersatzmitglieder mit der Massgabe ermittelt, dass die drei Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen als Mitglieder und die drei Kandidaten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen als Ersatzmitglieder gewählt sind. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach der Stimmenzahl.

2

Bei Stimmengleichheit wird das Los durch den Vorsitzenden des Wahlbüros gezogen.

§ 21.

Das Wahlbüro erstellt über die Auszählung ein Protokoll, das die Unterschrift von mindestens drei Wahlbüromitgliedern trägt, und übermittelt es samt den versiegelten Wahlzetteln nach erfolgter Auszählung der Verwaltungskommission des Obergerichts.

§ 22.

1

Das Wahlbüro teilt das Wahlergebnis durch Rundschreiben der Obergerichtskanzlei, den Bezirksgerichtskanzleien und den Notariaten mit, unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit (§ 19 MVO). Die Rekursfrist läuft vom Datum des Anschlages an.

2

Die genannten Amtsstellen haben das Wahlergebnis mit dem Hinweis auf den Wahlrekurs durch einen mit Datum versehenen Anschlag dem Personal bekanntzumachen.

§ 23.

1

Eine Ergänzungswahl für einen Personalausschuss während der Mandatsdauer wird auf schriftliches Begehren von mindestens drei Wahlberechtigten durchgeführt, wenn ein freier Sitz eines Mitgliedes im Personalausschuss nicht gemäss § 11 Abs. 3 MVO durch Nachrücken besetzt werden kann.

2

Eine Ergänzungswahl ist gegebenenfalls für sämtliche fehlenden Mitglieder und Ersatzmitglieder auszuschreiben.

3

Ergänzungswahlen können in der Regel frühestens sechs Monate nach dem vorangegangenen Wahltermin und spätestens zwölf Monate vor Ablauf der ordentlichen Mandatsdauer verlangt werden. Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann eine Ausnahme bewilligen.

§ 24.

Jeder Personalausschuss gibt nach der Konstituierung der Verwaltungskommission des Obergerichts seinen Vertreter bekannt, an den Zustellungen und Mitteilungen erfolgen können.

§ 25.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1980 in Kraft.


[1] OS 47, 190 und GS II, 115.

[2] LS 211. 25.

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