Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate
(vom 27. Juni 1979)[1]
Das Obergericht,
gestützt auf § 48 Abs. 4 des Personalgesetzes vom 27. September 1998[4][7] beschliesst:
I. Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Mitspracherecht der Mitarbeitenden der Gerichte und Notariate, der Personalausschüsse sowie der Personalverbände im Verhältnis zum Obergericht (Gesamtgericht und Verwaltungskommission).
Die Verordnung gilt sinngemäss für alle Gerichte und Notariate; weiter gehende oder einschränkende Bestimmungen sind ausgeschlossen. In organisatorischer Hinsicht treffen die einzelnen Gerichte und Notariate die für ihren Bereich zweckmässige Ordnung, die der Genehmigung der Verwaltungskommission bedarf.
II. Bereich und Inhalt des Mitspracherechts
Den Mitarbeitenden der Gerichte und Notariate sowie den Personalausschüssen und Personalverbänden steht nach Massgabe der folgenden Bestimmungen ein Mitspracherecht in Justizverwaltungsgeschäften zu, soweit sie bzw. die von ihnen vertretenen Mitarbeitenden davon betroffen sind.
Die Justizverwaltungsgeschäfte umfassen insbesondere:
a.die Anstellungsbedingungen,
b.die Betriebs- und Arbeitsorganisation,
c.die Aus- und Weiterbildung des Personals,
d.die Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt des Personals,
e.die Lohnerhöhungen, Versetzungen und Kündigungen,
f.die Urlaubsgewährung,
g.die Personalanlässe.
In dringlichen Fällen kann ausnahmsweise von der Gewährung der Mitspracherechte abgesehen werden, insbesondere zum Schutze der Sicherheit des Personals.
Das Mitspracherecht umfasst das Informationsrecht, das Vorschlagsrecht, das Anhörungsrecht und das Vernehmlassungsrecht.
Das Informationsrecht umfasst den Anspruch der betroffenen Mitarbeitenden auf Orientierung über Justizverwaltungsgeschäfte, wobei den Entscheidungsträgern die entsprechende Informationspflicht und auf Verlangen der Betroffenen hinsichtlich bereits ergangener Entscheide eine Erläuterungspflicht obliegt.[7]
Die Information hat so rechtzeitig und derart zu erfolgen, dass die Mitsprache gewährleistet ist.
Das Vorschlagsrecht umfasst das Recht der Mitarbeitenden, dem zuständigen Entscheidungsträger Anregungen zu unterbreiten.[7]
Das Vorschlagsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.
Die Entscheidungsträger haben zu den eingebrachten Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Das Anhörungsrecht umfasst das Recht des Mitarbeitenden, bei individuellkonkreten Anordnungen, die ihn betreffen, angehört zu werden.[7]
Das Anhörungsrecht kann mündlich oder schriftlich ausgeübt werden.
Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht der Personalausschüsse und Personalverbände auf Meinungsäusserung beim Erlass generellabstrakter Normen oder bei der Anordnung von Massnahmen allgemeiner Tragweite.
Das Vernehmlassungsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.
III. Aufgaben und Wahl der Personalausschüsse
Die Personalausschüsse üben die in den §§ 3–6 und 8 umschriebenen Mitsprachebefugnisse aus. Die Mitspracherechte der einzelnen Mitarbeitenden bleiben vorbehalten.
Es werden folgende Personalausschüsse gebildet:
a.Ausschuss der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter und vollamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter des Bezirksgerichts Zürich und der diesem angegliederten Gerichte,
b.Ausschuss der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter und vollamtlichen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der übrigen Bezirksgerichte und der diesen angegliederten Gerichte,
c.Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Leitenden Gerichtsschreiberinnen und Leitenden Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte und der diesen angegliederten Gerichte,
d.Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Obergerichts,
e.Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der Auditorinnen und Auditoren des Bezirksgerichts Zürich und der diesem angegliederten Gerichte,
f.Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der Auditorinnen und Auditoren der übrigen Bezirksgerichte und der diesen angegliederten Gerichte,
g.Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten des Obergerichtes und der diesem angegliederten Gerichte,
h.Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten des Bezirksgerichtes Zürich und der diesem angegliederten Gerichte,
i.Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten der übrigen Bezirksgerichte und der diesen angegliederten Gerichte,
k.Ausschuss der Notariate,
l.Gesamtpersonalausschuss.
Die Ausschüsse der Gerichte bestehen aus drei Mitgliedern. Es werden ebenso viele Ersatzleute gewählt.
Der Ausschuss der Notariate besteht aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Notarinnen und Notare, der Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter und der übrigen Angestellten. Jede dieser Personalgruppen wählt überdies drei Ersatzleute. Für Fragen, die nur eine oder zwei Personalgruppen der Notariate betreffen, bilden die Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Personalgruppe(n) den Ausschuss.[7]
Die Ersatzleute rücken für Mitglieder nach, die der Wählbarkeit in den betreffenden Personalausschuss verlustig gegangen oder zurückgetreten sind. Sie vertreten ausserdem abwesende Mitglieder und können bei Bedarf zur Erweiterung des Ausschusses in Einzelfällen mit beratender Stimme zugezogen werden.
Der Gesamtpersonalausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar aus je einem Mitglied der neun Ausschüsse der Gerichte und vier Mitgliedern des Ausschusses der Notariate, nämlich aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Notarinnen und Notare und der Notar-Stellvertreterinnen und Notar-Stellvertreter und zwei Vertretern der Notariatsangestellten.[7]
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Arbeitnehmenden der Gerichte und Notariate, die nicht weniger als 30 Tage vor dem Wahltermin in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.[7]
Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in einen Personalausschuss und Ausübung des Mandats ist die jeweilige Funktion massgebend.
Das Nähere bestimmt die Verwaltungskommission des Obergerichtes.
Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse beträgt vier Jahre.
Für die Durchführung der Wahlen der Personalausschüsse bestimmt die Verwaltungskommission ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern; den Vorsitz führt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Obergerichts.
Die Führung des Registers der Wahlberechtigten und die Vorbereitung der Wahlen obliegen dem Generalsekretariat des Obergerichts.
Der Wahltermin ist dem Personal mindestens 60 Tage im Voraus bekanntzugeben. Mit dieser Mitteilung ist die Aufforderung zu verbinden, Wahlvorschläge, die von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, bis spätestens 30 Tage vor dem Wahltag schriftlich einzureichen. Diesen Vorschlägen ist die Erklärung der Kandidatinnen und Kandidaten beizulegen, dass sie eine allfällige Wahl annehmen.[7]
Spätestens zehn Tage vor dem Wahltermin sind den Wahlberechtigten die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten und die Wahlzettel zuzustellen. Wahlberechtigte, die nicht rechtzeitig in den Besitz dieser Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglich beim Generalsekretariat des Obergerichts anzufordern.[7]
Die Wahl erfolgt auf dem Korrespondenzweg. Gültig sind die Wahlcouverts, die spätestens am Wahltag bei der Post oder bei der Obergerichtskanzlei abgestempelt werden.
Es wird nur ein Wahlgang durchgeführt. Über die Wahl entscheidet das einfache Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Vorgeschlagenen werden von der Verwaltungskommission des Obergerichts als gewählt erklärt, wenn nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten gemeldet worden sind, als Sitze bestehen (stilles Wahlverfahren).
Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert einer Frist von zehn Tagen seit dem Wahltermin und teilt es durch Rundschreiben dem Personal mit.
Gegen das Wahlergebnis kann innert zehn Tagen von der Mitteilung an schriftlich und begründet Rekurs beim Generalsekretariat des Obergerichts eingereicht werden.
Über einen Wahlrekurs entscheidet die Rekurskommission des Obergerichts endgültig.
Im Übrigen sind das Gesetz über politische Rechte[2] und die zugehörige Verordnung[3] analog anwendbar.
Die Personalausschüsse konstituieren sich innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Wahl. Sie bezeichnen gleichzeitig ihre Vertretung im Gesamtpersonalausschuss.
Die Sitzungen der Personalausschüsse werden bei Bedarf durch die Präsidentin oder den Präsidenten sowie auf Verlangen eines Mitgliedes einberufen.[7]
Die Einladungen haben unter Vorbehalt dringlicher Fälle mindestens acht Tage im voraus zu ergehen.
Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Es besteht Stimmpflicht.
Das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.[7]
Die unterliegenden Minderheiten sind berechtigt, ihre abweichenden Ansichten in Vernehmlassungen und Vorschlägen bekanntzugeben und zu begründen.
Die Personalausschüsse haben das von ihnen vertretene Personal über wichtige Angelegenheiten in geeigneter Weise zu informieren, zum Beispiel durch Zirkulare, Versammlungen usw. Vorbehalten bleibt § 30.
Über die Sitzungen der Personalausschüsse wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt. Angelegenheiten, die § 30 unterliegen, sind in ein separates Protokoll aufzunehmen.
Jedes Gericht bzw. das Notariatsinspektorat bestimmt jemanden, dem Kopien der nicht § 30 unterliegenden Protokolle der Ausschüsse sowie des Gesamtpersonalausschusses und weitere Unterlagen zur Aufbewahrung und zur Einsichtnahme durch das vom Ausschuss vertretene Personal zugestellt werden.
Die Spesenentschädigungen der Ausschussmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[5].
IV. Rechtsschutz[7]
Die Mitspracheberechtigten können wegen Verletzung der ihnen in dieser Verordnung zuerkannten Rechte Rekurs erheben.
Der Rekurs richtet sich:7
a.gegen Anordnungen eines Bezirksgerichts, einer Bezirksgerichtspräsidentin oder eines Bezirksgerichtspräsidenten oder der Präsidentin oder des Präsidenten eines dem Bezirksgericht angegliederten Gerichts, einer Notarin oder eines Notars, des Notariatsinspektorates, einer Kammerpräsidentin oder eines Kammerpräsidenten des Obergerichts und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs an die Verwaltungskommission des Obergerichts,
b.gegen erstinstanzliche Anordnungen der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Rekurskommission des Obergerichts.
Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.
Liegt eine Verletzung von Mitspracherechten vor, so wird die Instanz, welche die Anordnung getroffen hat, angewiesen, die Mitspracherechte zu gewähren. Sie hat eine neue Anordnung zu treffen. Bestätigt sie die ursprüngliche Anordnung, so hat sie das zu begründen.
Der rekursführenden Partei ist das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Sie kann sich verbeiständen lassen.
Vor dem Rekursentscheid ist die Vorinstanz anzuhören.
V. Schweigepflicht und Verbot der Benachteiligung
Bei Ausübung des Mitspracherechts ist Verschwiegenheit zu beobachten soweit es sich um Tatsachen handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Betroffenen erfordert.
Den Mitgliedern der Personalausschüsse und den übrigen Mitarbeitenden der Gerichte und Notariate dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Mitspracherechts keine Nachteile erwachsen.[7]
Die Ausübung des Mitspracherechtes darf während der Arbeitszeit erfolgen.
VI. Inkrafttreten
Diese Verordnung wird nach ihrem Erlass von der Verwaltungskommission des Obergerichtes in Kraft gesetzt.
[1] OS 47, 195 und GS II, 108.
[4] LS 177. 10.
[5] LS 177. 111.
[6] LS 211. 251.
[7] Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 846; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.