Verordnung über das Mitspracherecht des Personals der Gerichte und Notariate

(vom 27. Juni 1979)[1]

Das Obergericht,

gestützt auf § 208 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976[5]

I. Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt das Mitspracherecht der Mitarbeiter der Gerichte und Notariate, der Personalausschüsse sowie der Personalverbände im Verhältnis zum Obergericht (Gesamtgericht und Verwaltungskommission).

§ 2.

Die Verordnung gilt sinngemäss für alle Gerichte und Notariate; weitergehende oder einschränkende Bestimmungen sind ausgeschlossen. In organisatorischer Hinsicht treffen die einzelnen Gerichte und Notariate die für ihren Bereich zweckmässige Ordnung.

Die Verordnungen der Bezirksgerichte und Notariate bedürfen der Genehmigung der Verwaltungskommission des Obergerichtes.

II. Bereich und Inhalt des Mitspracherechts

§ 3.

Den Mitarbeitern der Gerichte und Notariate sowie den Personalausschüssen und Personalverbänden steht nach Massgabe der folgenden Bestimmungen ein Mitspracherecht in Justizverwaltungsgeschäften zu, soweit sie bzw. die von ihnen vertretenen Mitarbeiter davon betroffen sind.

Die Justizverwaltungsgeschäfte umfassen insbesondere:

a)die Wahl- und Anstellungsbedingungen

b)die Betriebs- und Arbeitsorganisation

c)die Aus- und Weiterbildung des Personals

d)die Gesundheit, Sicherheit und Wohlfahrt des Personals

e)die Beförderungen, Versetzungen, Nichtwiederwahlen und Kündigungen

f)die Urlaubsgewährung

g)die Personalanlässe

h)das Disziplinarwesen In dringlichen Fällen kann ausnahmsweise von der Gewährung der Mitspracherechte abgesehen werden, insbesondere zum Schutze der Sicherheit des Personals.

§ 4.

Das Mitspracherecht umfasst das Informationsrecht, das Vorschlagsrecht, das Anhörungsrecht und das Vernehmlassungsrecht.

§ 5.

Das Informationsrecht umfasst den Anspruch der betroffenen Mitarbeiter auf Orientierung über Justizverwaltungsgeschäfte, wobei den Entscheidungsträgern die entsprechende Informationspflicht und auf Verlangen der Betroffenen hinsichtlich bereits ergangener Entscheide eine Erläuterungspflicht obliegt.

Die Information hat so rechtzeitig und derart zu erfolgen, dass die Mitsprache gewährleistet ist.

§ 6.

Das Vorschlagsrecht umfasst das Recht der Mitarbeiter, dem zuständigen Entscheidungsträger Anregungen zu unterbreiten.

Das Vorschlagsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.

Die Entscheidungsträger haben zu den eingebrachten Vorschlägen Stellung zu nehmen.

§ 7.

Das Anhörungsrecht umfasst das Recht des Mitarbeiters, bei individuellkonkreten Anordnungen, die ihn betreffen, angehört zu werden.

Das Anhörungsrecht kann mündlich oder schriftlich ausgeübt werden.

§ 8.

Das Vernehmlassungsrecht umfasst das Recht der Personalausschüsse und Personalverbände auf Meinungsäusserung beim Erlass generellabstrakter Normen oder bei der Anordnung von Massnahmen allgemeiner Tragweite.

Das Vernehmlassungsrecht ist in der Regel schriftlich auszuüben.

III. Aufgaben und Wahl der Personalausschüsse

§ 9.

Die Personalausschüsse üben die in den §§ 3•6 und 8 umschriebenen Mitsprachebefugnisse aus. Die Mitspracherechte der einzelnen Mitarbeiter bleiben vorbehalten.

§ 10.

Es werden folgende Personalausschüsse gebildet:

a)Ausschuss der Bezirksrichter und vollamtlichen Ersatzrichter des Bezirksgerichtes Zürich und der diesem angegliederten Gerichte

b)Ausschuss der Bezirksrichter und vollamtlichen Ersatzrichter der übrigen Bezirksgerichte und der diesen angegliederten Gerichte

c)Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte und der diesen angegliederten Gerichte

d)Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Sekretäre des Obergerichtes und der diesem angegliederten Gerichte

e)Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Sekretäre sowie der Auditoren des Bezirksgerichtes Zürich und der diesem angegliederten Gerichte

f)Ausschuss der ordentlichen und ausserordentlichen Sekretäre sowie der Auditoren der übrigen Bezirksgerichte und der diesen angegliederten Gerichte

g)Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten des Obergerichtes und der diesem angegliederten Gerichte

h)Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten des Bezirksgerichtes Zürich und der diesem angegliederten Gerichte

i)Ausschuss der nichtjuristischen Beamten und Angestellten der übrigen Bezirksgerichte und der diesen angegliederten Gerichte

k)Ausschuss der Notariate

l)Gesamtpersonalausschuss

§ 11.

Die Ausschüsse der Gerichte bestehen aus drei Mitgliedern. Es werden ebenso viele Ersatzleute gewählt.

Der Ausschuss der Notariate besteht aus je drei Vertretern der Notare, der Notar-Stellvertreter und der übrigen Beamten und Angestellten. Jede dieser Personalgruppen wählt überdies drei Ersatzleute. Für Fragen, die nur eine oder zwei Personalgruppen der Notariate betreffen, bilden die Vertreter der betroffenen Personalgruppe(n) den Ausschuss.

Die Ersatzleute rücken für Mitglieder nach, die der Wählbarkeit in den betreffenden Personalausschuss verlustig gegangen oder zurückgetreten sind. Sie vertreten ausserdem abwesende Mitglieder und können bei Bedarf zur Erweiterung des Ausschusses in Einzelfällen mit beratender Stimme zugezogen werden.

Der Gesamtpersonalausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar aus je einem Mitglied der neun Ausschüsse der Gerichte und vier Mitgliedern des Ausschusses der Notariate, nämlich aus je einem Vertreter der Notare und der Notar-Stellvertreter und zwei Vertretern der Notariatsangestellten.

§ 12.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Arbeitnehmer der Gerichte und Notariate, die nicht weniger als 30 Tage vor dem Wahltermin in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit in einen Personalausschuss und Ausübung des Mandats ist die jeweilige Funktion massgebend.

Das Nähere bestimmt die Verwaltungskommission des Obergerichtes.

§ 13.

Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalausschüsse beträgt vier Jahre.

§ 14.

Für die Durchführung der Wahlen der Personalausschüsse bestimmt die Verwaltungskommission ein Wahlbüro von fünf Mitgliedern; den Vorsitz führt der Obergerichtsschreiber.

Die Führung des Registers der Wahlberechtigten und die Vorbereitung der Wahlen obliegen der Zentralkanzlei des Obergerichtes.

§ 15.

Der Wahltermin ist dem Personal mindestens 60 Tage im voraus bekanntzugeben. Mit dieser Mitteilung ist die Aufforderung zu verbinden, Wahlvorschläge, die von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, bis spätestens 30 Tage vor dem Wahltag schriftlich einzureichen. Diesen Vorschlägen ist die Erklärung der Kandidaten beizulegen, dass sie eine allfällige Wahl annehmen.

Spätestens zehn Tage vor dem Wahltermin sind den Wahlberechtigten die Liste der Kandidaten und die Wahlzettel zuzustellen. Wahlberechtigte, die nicht rechtzeitig in den Besitz dieser Unterlagen gelangen, haben diese unverzüglich bei der Zentralkanzlei des Obergerichtes anzufordern.

Die Wahl erfolgt auf dem Korrespondenzweg. Gültig sind die Wahlcouverts, die spätestens am Wahltag bei der Post oder bei der Obergerichtskanzlei abgestempelt werden.

Die weiteren Wahlbestimmungen[6] erlässt die Verwaltungskommission des Obergerichtes.

§ 16.

Es wird nur ein Wahlgang durchgeführt. Über die Wahl entscheidet das einfache Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 17.

Die Vorgeschlagenen werden von der Verwaltungskommission des Obergerichtes als gewählt erklärt, wenn nicht mehr Kandidaten gemeldet worden sind, als Sitze bestehen (stilles Wahlverfahren).

§ 18.

Das Wahlbüro ermittelt das Wahlresultat innert einer Frist von zehn Tagen seit dem Wahltermin und teilt es durch Rundschreiben dem Personal mit.

§ 19.

Gegen das Wahlergebnis kann innert zehn Tagen von der Mitteilung an schriftlich und begründet Rekurs bei der Zentralkanzlei des Obergerichtes eingereicht werden.

Über einen Wahlrekurs entscheiden die drei amtsältesten Oberrichter endgültig.

§ 20.

Im übrigen sind das kantonale Wahlgesetz[2] und die zugehörige Vollziehungsverordnung[3] analog anwendbar.

§ 21.

Die Personalausschüsse konstituieren sich innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Wahl. Sie bezeichnen gleichzeitig ihre Vertretung im Gesamtpersonalausschuss.

§ 22.

Die Sitzungen der Personalausschüsse werden bei Bedarf durch den Präsidenten sowie auf Verlangen eines Mitgliedes einberufen.

Die Einladungen haben unter Vorbehalt dringlicher Fälle mindestens acht Tage im voraus zu ergehen.

Der Personalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

§ 23.

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Es besteht Stimmpflicht.

Das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.

Die unterliegenden Minderheiten sind berechtigt, ihre abweichenden Ansichten in Vernehmlassungen und Vorschlägen bekanntzugeben und zu begründen.

§ 24.

Die Personalausschüsse haben das von ihnen vertretene Personal über wichtige Angelegenheiten in geeigneter Weise zu informieren, zum Beispiel durch Zirkulare, Versammlungen usw. Vorbehalten bleibt § 30.

Über die Sitzungen der Personalausschüsse wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt. Angelegenheiten, die § 30 unterliegen, sind in ein separates Protokoll aufzunehmen.

Jedes Gericht bzw. das Notariatsinspektorat bestimmt jemanden, dem Kopien der nicht § 30 unterliegenden Protokolle der Ausschüsse sowie des Gesamtpersonalausschusses und weitere Unterlagen zur Aufbewahrung und zur Einsichtnahme durch das vom Ausschuss vertretene Personal zugestellt werden.

§ 25.

Die Spesenentschädigungen der Ausschussmitglieder richten sich nach den Vollziehungsbestimmungen zur BVO[4].

IV. Beschwerderecht

§ 26.

Die Mitspracheberechtigten können wegen Verletzung der ihnen in dieser Verordnung zuerkannten Rechte Beschwerde erheben.

§ 27.

Die Beschwerde richtet sich:

a)Gegen Anordnungen eines Bezirksgerichtes, eines Bezirksgerichtspräsidenten oder des Präsidenten eines dem Bezirksgericht angegliederten Gerichtes, eines Notars, des Notariatsinspektorates, eines Kammerpräsidenten des Obergerichtes, eines Präsidenten eines dem Obergericht angegliederten Gerichtes und des Obergerichtsschreibers an die Verwaltungskommission des Obergerichtes.

b)Gegen Anordnungen der Verwaltungskommission des Obergerichtes an das Gesamtgericht. Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.

§ 28.

Liegt eine Verletzung von Mitspracherechten vor, so wird die Instanz, welche die Anordnung getroffen hat, angewiesen, die Mitspracherechte zu gewähren. Sie hat eine neue Anordnung zu treffen. Bestätigt sie die ursprüngliche Anordnung, so hat sie das zu begründen.

§ 29.

Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Er kann sich verbeiständen lassen.

Vor dem Beschwerdeentscheid ist der Beschwerdegegner anzuhören.

V. Schweigepflicht und Verbot der Benachteiligung

§ 30.

Bei Ausübung des Mitspracherechts ist Verschwiegenheit zu beobachten soweit es sich um Tatsachen handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Betroffenen erfordert.

Dritten und Personalausschüssen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen Einsicht in die Personalakten gewährt werden.

§ 31.

Den Mitgliedern der Personalausschüsse und den übrigen Mitarbeitern der Gerichte und Notariate dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Mitspracherechtes keine Nachteile erwachsen.

Die Ausübung des Mitspracherechtes darf während der Arbeitszeit erfolgen.

VI. Inkrafttreten

§ 32.

Diese Verordnung wird nach ihrem Erlass von der Verwaltungskommission des Obergerichtes in Kraft gesetzt.


[1] OS 47, 195 und GS II, 108.

[2] 161.

[3] 161. 1.

[4] 177. 111.

[5] 211. 1.

[6] 211. 251.

211.25 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07101.01.2011Version öffnen
00001.01.2011Version öffnen