Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail

(vom 8. Juni 2004)[1]

I. Gegenstand

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatikmitteln durch die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mitarbeitenden der Rechtspflege.

II. Nutzungsvorschriften

Inhaltliche Nutzungseinschränkungen

§ 2.

Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassistischem, sexistischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt dürfen, ausser es liege eine berufliche Notwendigkeit vor, vorsätzlich weder angewählt noch genutzt werden. E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht weiterverbreitet werden.

Technische Nutzungseinschränkungen

§ 3.

Unzulässig ist

a)der Versand von Kettenbriefen,

b)die automatische Umleitung (Forwarding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen,

c)das Herunterladen oder die Installation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen. Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküberlastung, kann der zuständige Generalsekretär oder die Generalsekretärin den Datenverkehr weiter gehend einschränken.

Private Nutzung

§ 4.

Nutzen die Mitarbeitenden das Internet oder das E-Mail während und ausserhalb der Arbeitszeit für private Zwecke, beschränken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.

Untersagt ist zu privaten Zwecken

a)das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet,

b)der Versand von E-Mails mit starker Netzwerkbelastung, insbesondere der Versand an einen grossen Empfängerkreis oder von grossen Datenmengen,

c)die Teilnahme an interaktiven Medien, insbesondere an Chatrooms. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann die private Nutzung von Internet und E-Mail weiter einschränken.

Schutzmassnahmen

§ 5.

Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen können insbesondere angeordnet werden

a)die Sperrung von Internetseiten,

b)die Anordnung von personenbezogenen Auswertungen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 10 nachstehend dafür erfüllt sind,

c)die Freischaltung gesperrter Internetseiten,

d)die Anordnung anonymer bereichsbezogener Auswertungen, die Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertragenen Datenmengen geben. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann ergänzende Bestimmungen erlassen.

Schriftliche Erklärung

§ 6.

Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail unterzeichnen eine Erklärung, wonach sie auf die Nutzungsvorschriften aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenzen eines Missbrauchs von Internet und E-Mail zur Kenntnis genommen haben.

Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt.

III. Organisation

Betreiberstelle

§ 7.

Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den Betrieb der Internet- und E-Mail-Dienste zuständig sind.

Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiberstelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail ermöglicht.

Weitere Organe

§ 8.

Jedes oberste kantonale Gericht bestimmt, welche Organe intern für die ihm durch die Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig sind.

IV. Missbrauch der Internet- und E-Mail-Dienste

Missbrauch

§ 9.

Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Verstoss gegen §§ 2, 3, 4 und gegen die ergänzenden Bestimmungen gemäss §§ 4 und 5.

Abmahnung

§ 10.

Das zuständige oberste kantonale Gericht weist die Mitarbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E-Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden, wenn

a)bei Internet-Zugriffen Missbräuche von erheblicher Tragweite vorliegen oder

b)beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdacht auf Missbrauch besteht.

Personenbezogene Berichte

a) Anordnung

§ 11.

Nach erfolgter Abmahnung kann das zuständige oberste kantonale Gericht personenbezogene Berichte über die Internet-Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr anordnen.

Personenbezogene Berichte dürfen für höchstens drei Monate erstellt werden.

Die Betreiberstelle stellt dem zuständigen obersten kantonalen Gericht die Berichte zu.

b) Inhalt

§ 12.

Personenbezogene Berichte über den Internet-Zugriff enthalten

a)den Namen der Internet-Nutzerin oder des Internet-Nutzers,

b)die angewählten Internet-Adressen,

c)soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge. Personenbezogene Berichte über den E-Mail-Verkehr enthalten

a)den Namen der E-Mail-Nutzerin oder des E-Mail-Nutzers,

b)die angewählten Adressen,

c)den Versandzeitpunkt,

d)die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.

Administrativuntersuchung

§ 13.

Das zuständige oberste kantonale Gericht entscheidet auf Grund der personenbezogenen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativuntersuchung durchgeführt wird.

Es teilt der betreffenden Person den Entscheid mit.

Prüfung und Vernichtung der Unterlagen

§ 14.

Entscheidet das zuständige oberste kantonale Gericht, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezogenen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.

V. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 15.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.


[1] OS 59, 155.

211.22 – Versionen

IDPublikationAufhebung
04601.07.2004Version öffnen
02701.01.2000Version öffnen
00031.12.1999Version öffnen