Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz[7]
(vom 26. Oktober 1999)[1]
Der Plenarausschuss der Gerichte,
gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010[5] und § 56 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998[2][9] beschliesst:
Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt für das Personal der Rechtspflege ergänzende und abweichende Bestimmungen über den Vollzug des Personalgesetzes im Sinne von § 56 Abs. 3 Personalgesetz[2].
Befristete Arbeitsverhältnisse
Die Befristung für länger als ein Jahr und die mehrfache Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zulässig für die voll- oder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die Notarstellvertreterinnen und -stellvertreter ohne Wahlfähigkeitszeugnis sowie für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für zeitlich befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungsweise eingesetzt sind.[9]
Stellenpläne
Die obersten kantonalen Gerichte sind je in ihrem Bereich zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellenpläne.
Das Obergericht kann die Bezirksgerichte, das Notariatsinspektorat und die Notariate, das Verwaltungsgericht das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht ermächtigen, den Stellenplan im Rahmen einer vorgegebenen Gesamtpunktzahl ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. Es kann weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mit richterlichen Funktionen sowie die Notarstellen.[9]
Einreihungsplan
Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Regierungsrates werden für das Personal der Rechtspflege in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.
Die Richtpositionen werden im Rahmen des Einreihungsplanes von der Verwaltungskommission der Gerichte für die obersten kantonalen Gerichte gemeinsam umschrieben.
Zuständigkeit zur Einreihung
Die Stellen werden von der zur Festsetzung des Stellenplanes zuständigen Instanz eingereiht.
Aufsicht über die Stellenpläne
Die einzelnen obersten kantonalen Gerichte regeln die interne Aufsicht über die Stellenpläne.
Anstellungsbehörde
Die sich aus den Gesetzen und den Verordnungen der einzelnen obersten kantonalen Gerichte über deren Organisation sich ergebenden Anstellungsbehörden sind zuständig für:
a.die Anstellung und die Festsetzung des Lohnes,
b.die Änderung des Beschäftigungsgrades,
c.die Versetzung innerhalb des Gerichtes oder Notariates,
d.die Gewährung von Zulagen gemäss §§ 25, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung ,
e.den Stufenaufstieg, die Beförderung sowie die Rückstufung,
f.die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.
Für vom Volk gewählte Angestellte sowie für vom Obergericht bestellte Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte kommen die Befugnisse gemäss Abs. 1 dem Obergericht zu.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit für das Personal der Rechtspflege wird durch besondere Beschlüsse der einzelnen obersten kantonalen Gerichte geregelt.
Nebenbeschäftigungen
Die Einsitznahme in Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten von Unternehmungen sowie die Übernahme von Schiedsgerichts-, Willensvollstreckungs- und Erbteilungsmandaten ist auch ausserhalb von § 53 des Personalgesetzes[2] bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird vom zuständigen obersten kantonalen Gericht erteilt.
Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft.
Die nachstehenden Verordnungen und Erlasse werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben:
a.die Vollziehungsbestimmungen des Verwaltungsgerichts zur Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991,
b.die Vollziehungsbestimmungen des Obergerichts zur Beamtenverordnung vom 26. Juni 1991,
c.die Verordnung über das Dienstverhältnis der Angestellten der Rechtspflege (Angestelltenverordnung) vom 26. Juni 1991.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang[8]
In Anwendung von § 4 werden für das Personal der Rechtspflege folgende Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Regierungsrates (Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz[4]) festgelegt:
Klasse 24
Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht
Klasse 23
Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht
Laienrichter/in an einem Bezirksgericht
Klasse 16
Sachbearbeiter/in Personal und Organisation, Logistik, Rechnungswesen und Zentrale Dienste am Obergericht
Informatiker/in
Klasse 15
Notariatssekretär/in mbA
Klasse 6
Verwaltungsangestellte/r im Notariat
[2] LS 177. 10.
[3] LS 177. 11.
[4] LS 177. 111.
[5] LS 211. 1.
[6] LS 211. 23.
[7] Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 (OS 58, 143). In Kraft seit 1. August 2003.
[8] Eingefügt durch B vom 8. Dezember 2004 (OS 61, 353). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[9] Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 714; ABl 2010, 2135). In Kraft seit 1. Januar 2011.