Dolmetscherverordnung
(vom 26./27. November 2003)[1]
Der Regierungsrat und der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte,
gestützt auf § 199 GOG[3] und § 13 VRG[2][10] beschliessen:
A. Allgemeines
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für sämtliche Aufträge zur mündlichen Übersetzung (Dolmetschen) und schriftlichen Übersetzung, die von kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden erteilt werden.
B. Fachgruppe Dolmetscher- und Übersetzungswesen
Bestand
Die Fachgruppe besteht aus
a.je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Obergerichts, der Bezirksgerichte und der Finanzdirektion,
b.je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern sowie der Direktion für Soziales und Sicherheit . Die Direktionen können auch nur eine Person delegieren.
Die Fachgruppe konstituiert sich selbst unter dem Vorsitz der Vertreterin oder des Vertreters des Obergerichts.
Aufgaben
Die Fachgruppe ist verantwortlich für das Dolmetscherverzeichnis und entscheidet über die Aufnahme, die Sperrung und die Löschung von Eintragungen.
Sie erlässt Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung.
Sie überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien.
Sie informiert Gerichts- und Verwaltungsbehörden über Belange des Dolmetscher- und Übersetzungswesens.
Sie sorgt insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen.
Beschlussfassung
Die Fachgruppe entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei gleich geteilten Stimmen den Stichentscheid.
Über die Löschung von Einträgen und über grundsätzliche Belange entscheidet die Fachgruppe. Andere Entscheide können einem Ausschuss übertragen werden.
In dringenden Fällen entscheidet der oder die Vorsitzende mit nachträglicher Genehmigung durch die Fachgruppe oder den Ausschuss.
Administrative Mutationen veranlasst der oder die Vorsitzende.
Reglement
Die Fachgruppe ordnet die übrigen Belange, insbesondere ihre Verfahren und ihre Organisation, in einem Reglement.
Zentralstelle Dolmetscher- und Übersetzungswesen
Für administrative Aufgaben unterhält die Fachgruppe eine Zentralstelle, die dem Obergericht angegliedert ist.
Die Zentralstelle vermittelt keine Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge.
C. Dolmetscherverzeichnis
Begriff und Wirkung
Die Fachgruppe führt ein Verzeichnis von Personen, denen die Gerichts- und Verwaltungsbehörden Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge erteilen können.
Steht im Einzelfall eine registrierte Person nicht zur Verfügung, kann eine solche nicht innert nützlicher Frist aufgeboten werden oder liegen sonstige besondere Umstände vor, können entsprechende Aufträge zu den gleichen Bedingungen auch nicht registrierten Personen erteilt werden, sofern die auftraggebende Behörde die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen als gegeben erachtet.
Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet
a.kein Vertragsverhältnis zwischen der betreffenden Person und den Behörden,
b.keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen.
Die Fachgruppe kann vorsehen, dass registrierte Personen, welche die von der Fachgruppe empfohlenen Ausbildungen absolviert haben, bei der Auftragserteilung bevorzugt werden.
Inhalt
Das Register enthält folgende Daten zur Person:
a.Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus,
b.Sprachkenntnisse,
c.Ausbildung und berufliche Qualifikationen,
d.Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,
e.besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten,
f.eine vorsorgliche Sperrung.
Aufnahmeverfahren
Wer in das Dolmetscherverzeichnis aufgenommen werden möchte, bewirbt sich schriftlich bei der Zentralstelle.
Die Aufnahme setzt voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
Zur Prüfung der Voraussetzungen kann die Fachgruppe insbesondere polizeiliche Informationsberichte einholen und fachliche Eignungstests durchführen oder durchführen lassen.
Unabhängig von dessen Ausgang wird für das Aufnahmeverfahren eine Gebühr von Fr. 100 erhoben. In begründeten Einzelfällen kann hierauf verzichtet werden.
Voraussetzungen
Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt in fachlicher Hinsicht voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
a.die hochdeutsche Sprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht,
b.eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrscht,
c.korrekt, vollständig und rasch dolmetschen oder übersetzen kann.
In persönlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber
a.handlungsfähig ist,
b.über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt,
c.in der Regel Schweizer Bürgerin oder Bürger ist oder seit mehreren Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,
d.gestützt auf die bisherige Tätigkeit eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann.
Anzeigebefugnis
Angehörige von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind ohne Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses berechtigt, der Fachgruppe Dolmetscherwesen Sachverhalte zu melden, die erheblichen Zweifel am Vorliegen der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen einer im Dolmetscherverzeichnis eingetragenen oder als Dolmetscher oder als Übersetzer eingesetzten Person erwecken.
Sperrung
Wird gegen eine im Verzeichnis eingetragene Person ein Strafverfahren eröffnet oder bestehen Anhaltspunkte, dass die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind, kann die Fachgruppe eine vorsorgliche Sperrung anordnen.
Personen mit einer vorsorglichen Sperrung werden von den Gerichts- und Verwaltungsbehörden für die Erteilung von Dolmetscher- und Übersetzungsaufträgen bis zum definitiven Entscheid nicht berücksichtigt.
Löschung
Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht.
Die Fachgruppe veranlasst die erforderlichen Abklärungen. Stehen die fachlichen Voraussetzungen in Frage, können Experten beigezogen werden.
Eine Löschung kann auch aus administrativen Gründen erfolgen, insbesondere wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen.
Mitteilung
Der betreffenden Person wird schriftlich mitgeteilt:
a.der Entscheid über die Aufnahme in das Verzeichnis,
b.der Entscheid über die Sperrung oder die Löschung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Einsicht in das Verzeichnis
Einsicht in das Verzeichnis erhalten:
a.die Gerichts- und Verwaltungsbehörden,
b.die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag,
c.auf Anfrage die im Kanton Zürich tätigen Anwältinnen und Anwälte, die Personen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vertreten, bei der jeweils zuständigen Behörde,
d.weitere Behörden und Personen, sofern ein schutzwürdiges, insbesondere amtliches oder berufliches Interesse glaubhaft gemacht wird und soweit die eingetragene Person hierzu ihr Einverständnis erklärt hat, bei der Zentralstelle Dolmetscher- und Übersetzungswesen.
D. Dolmetscher- und Übersetzungsaufträge
Rechtsnatur
Mit der gegenseitigen Zustimmung zu einem Dolmetscher- oder Übersetzungseinsatz entsteht in diesem Umfang ein öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einerseits und der dolmetschenden oder übersetzenden Person anderseits.
Pflichten der Beauftragten
Die Beauftragten übertragen die Aussagen und Texte vollständig und möglichst wortgetreu in der direkten Rede. Sie enthalten sich dabei jeglicher eigenen Deutung und Parteinahme.
Die Beauftragten sind zur wahrheitsgemässen Übersetzung (Art. 307 StGB[6]) und zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB[6]) verpflichtet.
Sie haben ihren Auftrag persönlich auszuführen. Die Übertragung auf Dritte ist nur mit vorgängiger Zustimmung der auftraggebenden Behörde zulässig.
Entschädigung
Die Entschädigung für Dolmetschereinsätze richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Zeitpunkt des Einsatzes. Bei Widerruf des Auftrages vor Antritt der Anreise besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Die Entschädigung für schriftliche Übersetzungen richtet sich nach dem Umfang der Übersetzung.
Die Entschädigung für Dolmetscher- und Übersetzungseinsätze auf Dienstreisen und für länger dauernde Einsätze, insbesondere bei dauerhaften Überwachungsmassnahmen von Strafverfolgungsbehörden, richtet sich nach besonderen Vereinbarungen.
Die Entschädigung wird von der auftraggebenden Behörde nach Massgabe des Entschädigungstarifs gemäss Anhang festgesetzt.
Mit der Entschädigung sind sämtliche Spesen und Aufwendungen abgegolten.
Entschädigungsleistung
Die auftraggebende Behörde erstellt für jeden geleisteten Einsatz einen Beleg, der über Zeitpunkt und Dauer des Einsatzes Auskunft gibt. Sie übermittelt diesen der für die Leistung der Vergütung zuständigen Stelle.
Die Vergütung erfolgt monatlich gestützt auf die eingereichten Einsatzbelege.
Sozialversicherungsrechtliche Stellung
Für ihre Tätigkeit im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden gelten dolmetschende oder übersetzende Personen sozialversicherungsrechtlich als Unselbstständigerwerbende, sofern sie nicht nachweisen, dass sie von der zuständigen Ausgleichskasse dafür als Selbstständigerwerbende anerkannt worden sind.
E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Rechtsschutz
Gegen Entscheide der Fachgruppe oder deren Ausschuss ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts zulässig. Er richtet sich nach §§ 19ff. VRG[2].
Weitergeltung von Sonderregelungen
Vorbehalten bleiben die Vereinbarungen der Direktion für Soziales und Sicherheit[8] mit Personalvermittlungsgesellschaften über den Einsatz und die Entschädigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern im Aufgabenbereich des Migrationsamtes.
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Anhänge
Anhang: Entschädigungstarif
1.Ansätze für Dolmetschen (einschliesslich Wartezeit)
a.[9] Werktage zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr Fr. 75/Std.
b.Reisezeit höchstens 30 Min. pro Weg
c.[9] Ausserordentlich schwierige Übersetzungen (besondere Gerichtsverfahren, komplexe Fachsprachen) Fr. 95/Std.
d.Einsatz zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Zuschlag von insgesamt 25%
e.[9] Übersetzung besonders seltener Sprachen Fr. 95/Std. oder nach Vereinbarung
f.Übersetzung auf Dienstreisen nach Vereinbarung
g.Bei länger dauernden Einsätzen, insbesondere dauerhaften Überwachungsmassnahmen nach Vereinbarung
2.Ansätze für schriftliche Übersetzungen
a.[9] Entschädigung pro produzierte A4-Seite (mittleres Schriftbild; Aufrundung auf halbe bzw. ganze Seite) Fr. 75
b.[9] Ausserordentlich schwierige Übersetzungen Fr. 95/Seite
c.Angeordnete Übersetzungen zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Zuschlag von insgesamt 25%
d.Übersetzung besonders seltener Sprachen oder Gross- aufträge nach Vereinbarung
e.Bei länger dauernden Einsätzen, insbesondere dauerhaften Überwachungs- massnahmen nach Vereinbarung Die Ansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
[2] LS 175. 2.
[3] LS 211. 1.
[6] SR 311. 0.
[7] SR 312. 0.
[8] Heute: Sicherheitsdirektion (OS 61, 112).
[9] Fassung gemäss Änderung vom 11. November 2009 (OS 64, 653; ABl 2009, 2277). In Kraft seit 1. Januar 2010.
[10] Fassung gemäss Änderung vom 3. /11. November 2010 (OS 65, 871; ABl 2010, 2512). In Kraft seit 1. Januar 2011.