Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV)
Der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte,
gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)[4]
1. Abschnitt: Allgemeines
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Information der Öffentlichkeit und der Medien über Gerichtsverfahren sowie die Einsicht Dritter in Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren.
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle zürcherischen Gerichte. Sie gilt nicht für Schiedsgerichte und Schiedsverfahren.
2. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit
Grundsatz der Information
Die Gerichte informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sachlich und transparent.
Die Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses und unter Wahrung überwiegender öffentlicher und privater Interessen.
Die Gerichte kommentieren ihre Entscheide nicht. Sie können aber in geeigneter Form Erklärungen dazu abgeben.
Information über Verfahren
a. Verhandlungstermine
Die Gerichte informieren im Internet und auf Anfrage über ihre Verhandlungstermine. Sie weisen auf einen allfälligen Ausschluss der Öffentlichkeit hin.
Verhandlungstermine der familienrechtlichen und summarischen Verfahren sowie der Haft- und Entsiegelungsverfahren werden nicht veröffentlicht.
b. Entscheidauflage
Gerichtsentscheide, die nicht öffentlich mündlich eröffnet wurden, liegen während 30 Tagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme auf. Die Einsichtnahme ist beschränkt auf das Rubrum und das Dispositiv des Entscheides. Bei überwiegenden Interessen von Verfahrensbeteiligten werden die Entscheide anonymisiert.
Keine Auflage erfolgt bei Entscheiden, die von Gesetzes wegen nicht öffentlich verkündet werden. Bei Bedarf orientiert das Gericht die Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahrens in anderer geeigneter Weise.
Die obersten kantonalen Gerichte können für sich und die ihnen unterstellten Gerichte die Einzelheiten sowie weitere generelle Ausnahmen der Entscheidauflage regeln.
c. Veröffentlichung der Entscheidungspraxis
Die obersten kantonalen Gerichte veröffentlichen ihre Entscheidungspraxis in anonymisierter Form im Internet und bei Bedarf zusätzlich in Fachzeitschriften. Sie können entsprechende Reglemente erlassen.
Information über die Justizverwaltung
Die Gerichte informieren in ihrem Rechenschaftsbericht sowie im Internet und auf Anfrage über den Bestand ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder, ihrer Generalsekretärinnen und Generalsekretäre sowie ihrer Leitenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Die Information umfasst auch die ihnen angegliederten Gerichte und Behörden.
Sie veröffentlichen ihre Konstituierung und die Interessenbindung ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder im Internet und geben auf Anfrage hin entsprechende Auskünfte.
Sie informieren in geeigneter Weise über besonders bedeutsame organisatorische oder personelle Änderungen und Vorkommnisse.
Zuständigkeit
In hängigen Verfahren erfolgt die Information durch die Verfahrens- bzw. Prozessleitung oder durch die Medienbeauftragte oder den Medienbeauftragten.
Im Übrigen erfolgt die Information in der Regel durch die Medienbeauftragte oder den Medienbeauftragten.
3. Abschnitt: Akteneinsicht
A. Begriff
Akten im Sinne dieser Verordnung sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht entgegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind.
B. Verfahren
Zuständigkeit
In hängigen Verfahren richtet sich die Zuständigkeit nach dem massgeblichen Prozessrecht.
Ist ein Verfahren an einer Instanz abgeschlossen, entscheidet deren Präsidentin oder Präsident über Gesuche um Einsicht in Entscheide. Über Gesuche um Einsicht in weitere Akten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident desjenigen Gerichts, bei dem sich die Akten befinden. Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Aufgabe delegieren.
Form des Gesuchs
Gesuche um Akteneinsicht sind dem Gericht begründet in Papierform oder elektronisch einzureichen. Allfällige Unterlagen sind beizulegen.
Bei förmlichen Justizverwaltungsverfahren gemäss § 12 Abs. 2 sind elektronisch gestellte Gesuche mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen.
Die Verfahren, für die um Akteneinsicht ersucht wird, sind genau zu bezeichnen oder hinreichend einzugrenzen, andernfalls kann das Gesuch abgewiesen werden.
Form des Verfahrens
Die Beurteilung von Akteneinsichtsgesuchen erfolgt grundsätzlich formlos.
Ein förmliches Justizverwaltungsverfahren wird eröffnet, wenn
a.die oder der Gesuchstellende dies ausdrücklich verlangt oder
b.die Wahrung der Interessen von Verfahrensbeteiligten oder Dritten es verlangt.
Über das Gesuch wird in der Regel aufgrund der Akten entschieden. Soweit es für die Wahrung der Interessen von Verfahrensbeteiligten oder Dritten notwendig erscheint, wird diesen das Gesuch zugestellt und eine schriftliche Stellungnahme eingeholt. Die Stellungnahme ist der oder dem Gesuchstellenden zur Kenntnis zu bringen.
Förmliche Justizverwaltungsverfahren werden mit Verfügung entschieden. Die Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Kosten
Für die Bearbeitung von Akteneinsichtsgesuchen können gemäss der für das jeweilige Gericht anwendbaren Gebührenverordnung Kosten auferlegt werden. Von akkreditierten Medienschaffenden wird in der Regel keine Gebühr erhoben.
Mitteilung des Entscheides
Der Entscheid über ein Akteneinsichtsgesuch wird in der Regel durch Postsendung oder elektronisch mitgeteilt.
Rechtsmittel
Der Entscheid kann mit Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz[3] angefochten werden.
C. Einsicht durch Parteien
In abgeschlossene Gerichtsverfahren haben Parteien und andere Verfahrensbeteiligte ein Einsichtsrecht,
a.sofern keine überwiegenden privaten Interessen anderer Verfahrensbeteiligter oder öffentliche Interessen entgegenstehen oder
b.soweit sie die Einsicht für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren benötigen.
Der Umfang des Einsichtsrechts entspricht in der Regel demjenigen während des hängigen Verfahrens.
D. Einsicht durch Gerichte und andere Behörden
Inländische Gerichte und Behörden
Inländischen Gerichten und Behörden wird auf begründetes Gesuch hin Akteneinsicht gewährt, wenn
a.eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht oder
b.sie die Akten für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Ausländische Gerichte und Behörden
Die Gewährung von Akteneinsicht oder die Erteilung von Auskünften an ausländische Gerichte und Behörden ist nur gestützt auf übergeordnetes Recht zulässig.
E. Einsicht durch Dritte
Im Allgemeinen
Dritten steht in der Regel kein Recht auf Einsicht in Gerichtsakten zu.
In abgeschlossenen Verfahren kann ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn
a.sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und
b.der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Wissenschaftliches Interesse
Ein wissenschaftliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn das Ergebnis
a.in Form einer Dissertation oder einer anderen nach Abschluss eines Studiums erstellten wissenschaftlichen Arbeit einer breiten Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder
b.zu Lehrzwecken an höheren Bildungsinstitutionen dient.
Anderes schützenswertes Interesse
Ein anderes schützenswertes Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Einsicht
a.im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt oder
b.der Prüfung möglicher Ansprüche gegen Verfahrensbeteiligte oder von Ansprüchen Verfahrensbeteiligter im Zusammenhang mit dem entsprechenden Verfahren dient.
F. Umfang und Einschränkung der Akteneinsicht
Die Akteneinsicht umfasst in der Regel das Recht, in die vollständigen Akten Einsicht zu nehmen und sich auf eigene Kosten davon Kopien anfertigen zu lassen. Für Dritte gemäss §§ 19 ff. beschränkt sich das Einsichtsrecht in der Regel auf den Entscheid.
Soweit überwiegende private oder öffentliche Interessen einer umfassenden Einsicht entgegenstehen, kann die zuständige Stelle gemäss § 10
a.die Einsicht auf bestimmte Aktenstücke oder Aktenstellen beschränken,
b.die Akten vor der Einsicht ganz oder teilweise anonymisieren,
c.die Einsicht nur unter Aufsicht gewähren,
d.das Anfertigen von Kopien untersagen,
e.anstelle der Akteneinsicht schriftliche oder mündliche Auskünfte erteilen.
4. Abschnitt: Medien
A. Allgemeine Grundsätze
Medienbeauftragte
Für den Kontakt mit den Medienschaffenden ist in der Regel die oder der vom Gericht bestimmte Medienbeauftragte zuständig. Wird keine Medienbeauftragte oder kein Medienbeauftragter bestimmt, ist die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts zuständig.
Die Gerichte geben der Öffentlichkeit die Namen und geschäftlichen Kontaktdaten der Medienbeauftragten auf ihren Internetseiten bekannt.
Kommunikationsmittel
Die Gerichte informieren die Medien insbesondere durch Beantwortung von Anfragen, durch Publikation von Medienmitteilungen, durch Medienkonferenzen sowie über ihre Internetseiten.
Sie können akkreditierte Medienschaffende über bevorstehende Gerichtsverhandlungen und ergangene Entscheide im Rahmen von regelmässigen Sitzungen informieren.
Inhalt
Jede Information erfolgt unter Berücksichtigung des Amtsgeheimnisses und nach einer Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten und dem öffentlichen Interesse nach Information.
Das Gericht kann akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage die Hängigkeit öffentlicher Verfahren bestätigen und über deren Verfahrensstand informieren. Bei Verfahren von grossem öffentlichem Interesse darf diese Auskunft auch nicht akkreditierten Medienschaffenden erteilt werden.
B. Akkreditierung
Im Allgemeinen
In der Schweiz niedergelassene und im Medienbereich tätige Unternehmen (Medienunternehmen) sowie Medienschaffende können sich generell akkreditieren lassen (generelle Akkreditierung).
Medienschaffende können sich ausnahmsweise für ein einzelnes Verfahren akkreditieren lassen (Einzelfall-Akkreditierung).
Die Akkreditierung von Medienschaffenden ist persönlich und nicht übertragbar.
Zuständigkeit
Für die generelle Akkreditierung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig. Sie kann die Zuständigkeit an die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts delegieren.
Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist die jeweilige Verfahrens- bzw. Prozessleitung zuständig.
Generelle Akkreditierung
a. Geltungsbereich
Die generelle Akkreditierung gilt für alle zürcherischen Gerichte.
b. von Medienunternehmen
Die Verwaltungskommission des Obergerichts akkreditiert Medienunternehmen auf schriftliches Gesuch einer zeichnungsberechtigten Person. Dem Gesuch ist ein Handelsregisterauszug beizulegen.
c. von Medienschaffenden
Medienschaffende werden nur für Medienunternehmen akkreditiert, die selbst auch akkreditiert sind.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts akkreditiert Medienschaffende auf schriftliches Gesuch eines Medienunternehmens oder der oder des Medienschaffenden selbst. Dem Gesuch ist eine Ausweiskopie und ein aktueller Strafregisterauszug der oder des Medienschaffenden beizulegen.
Für eine Akkreditierung muss die oder der Medienschaffende überdies
a.die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserates ausdrücklich anerkennen und
b.ein Anstellungsverhältnis zu einem akkreditierten Medienunternehmen oder eine regelmässige Tätigkeit als freischaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsberichterstatter für ein akkreditiertes Medienunternehmen nachweisen können.
Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der oder des Medienschaffenden bestehen.
d. Dauer
Die generelle Akkreditierung gilt
a.für Medienunternehmen unbefristet,
b.für Medienschaffende für die Dauer von vier Jahren oder während einer laufenden Vierjahresperiode für deren Rest.
Ein Gesuch um Verlängerung der Akkreditierung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Akkreditierung zu stellen.
Ist die Voraussetzung gemäss § 30 Abs. 3 lit. b nicht mehr erfüllt, teilt die oder der Medienschaffende dies der Verwaltungskommission des Obergerichts umgehend schriftlich mit.
Die Gerichte veröffentlichen auf ihrer Internetseite eine aktuelle Liste der akkreditierten Medienunternehmen und Medienschaffenden (Akkreditierungsverzeichnis).
Einzelfall-Akkreditierung
Die Einzelfall-Akkreditierung gilt ausschliesslich für das Verfahren, für das sich die oder der Medienschaffende akkreditieren lässt. Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ist sie neu zu beantragen.
Sie kann auch Medienschaffenden von nicht akkreditierten Medienunternehmen erteilt werden.
Für eine Einzelfall-Akkreditierung ist eine Ausweiskopie sowie eine Bestätigung des Medienunternehmens gemäss § 30 Abs. 3 lit. b vorzulegen.
Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung verfügen für die Dauer des Verfahrens, für das sie akkreditiert werden, über dieselben Rechte und Pflichten wie akkreditierte Medienschaffende.
Kosten
Die Kosten für das erstmalige Akkreditierungsverfahren oder für eine erneute Akkreditierung nach einem Entzug gemäss § 38 Abs. 2 lit. d richten sich nach § 20 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010[5]. Die Gebühr kann um die Hälfte reduziert werden.
Für Einzelfall-Akkreditierungen, für die Verlängerung von generellen Akkreditierungen oder für Änderungen im Akkreditierungsverzeichnis werden in der Regel keine Gebühren erhoben.
C. Rechte und Pflichten
Zutritt zu Verhandlungen
Das Gericht kann akkreditierten Medienschaffenden nach Massgabe des anwendbaren Prozessrechts unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, bei denen die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen wurde.
Akteneinsicht
In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung und in Verfahren gemäss § 34 wird den akkreditierten Medienschaffenden auf Anfrage gestattet, im Hinblick auf die Berichterstattung vor oder nach der Verhandlung Einsicht in die Akten zu nehmen und sich Kopien erstellen zu lassen. Massgebend sind folgende Bestimmungen:
a.In Zivilsachen muss die Zustimmung aller Parteien vorliegen. Diese ist von der oder dem Medienschaffenden beizubringen. Die Einsicht wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
b.In Strafsachen wird Einsicht in die Anklageschrift oder die Anklageschrift ersetzende Entscheide sowie im Rechtsmittelverfahren in den angefochtenen Entscheid gewährt. Einsicht in weitere Akten wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
c.In Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten Gerichten sowie dem Sozialversicherungsgericht wird Einsicht in den angefochtenen Entscheid gewährt. Einsicht in weitere Akten wird nur gewährt, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
In Verfahren, in denen akkreditierte Medienschaffende nicht zugelassen sind, entscheidet das Gericht nach Massgabe von § 22 Abs. 2 darüber, ob und in welchem Umfang ihnen Akteneinsicht gewährt werden kann.
Das Aktenstudium durch das Gericht und die Parteien darf durch die Einsichtnahme der Medienschaffenden nicht beeinträchtigt werden.
Wird Einsicht gewährt, kann das Gericht Kopien der Akten den Medienschaffenden durch Postsendung oder elektronisch über eine sichere Verbindung zustellen.
Die ausgehändigten Kopien dürfen ausschliesslich akkreditierten Medienschaffenden weitergegeben werden. Sie sind nach der Einsichtnahme, spätestens nach Abschluss der Berichterstattung über das betreffende Verfahren zu vernichten oder vor unbefugtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Verstösse können gemäss § 38 sanktioniert werden.
Aushändigung von Entscheiden
Auf Anfrage händigen die Gerichte akkreditierten Medienschaffenden bei Verfahren mit öffentlicher Urteilsverkündung das Urteilsdispositiv und einen allfälligen schriftlich begründeten Endentscheid aus.
Wird der Entscheid im Internet veröffentlicht, kann darauf verwiesen und auf eine Aushändigung verzichtet werden. Das Gericht kann zudem bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens orientieren.
Das Gericht kann schutzwürdigen Interessen mit Massnahmen gemäss § 22 Abs. 2 Rechnung tragen.
Pflichten
Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten gebührend Rücksicht nehmen. Die Medienschaffenden und Medienunternehmen berücksichtigen dabei die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserates und vermeiden insbesondere jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung.
Die Medienschaffenden und Medienunternehmen halten sich an die gestützt auf ein Gesetz gemachten Auflagen des Gerichts.
Die Gerichte können Sperrfristen für die Berichterstattung erlassen, die von den Medienschaffenden und Medienunternehmen zu beachten sind.
Medienschaffende und Medienunternehmen sind verpflichtet, Berichtigungen gemäss § 125 GOG zu veröffentlichen.
Sanktionen
Verstösse gegen die Pflichten als akkreditierte Medienunternehmen oder Medienschaffende sind der Verwaltungskommission des Obergerichts anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung oder bei Missachtung der Berichtigungspflicht gemäss § 125 GOG kann die Verwaltungskommission des Obergerichts die folgenden Sanktionen aussprechen:
a.Verwarnung,
b.Busse bis Fr. 10 000,
c.Suspendierung der Akkreditierung für längstens sechs Monate,
d.Entzug der Akkreditierung.
Gegen Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung kann die jeweilige Verfahrens- oder Prozessleitung Sanktionen gemäss Abs. 2 lit. b und d aussprechen.
Die Verwaltungskommission hört vor dem Entscheid über den Erlass einer Sanktion das betroffene Gericht und das Medienunternehmen oder die Medienschaffende bzw. den Medienschaffenden an.
Eine Suspendierung oder ein Entzug der Akkreditierung des Medienunternehmens führt in der Regel zur Suspendierung bzw. zum Entzug der Akkreditierung aller für dieses Medienunternehmen akkreditierten Medienschaffenden. Die Sanktion kann auch auf die akkreditierten Medienschaffenden eines einzelnen Medienerzeugnisses eines Medienunternehmens beschränkt werden.
Die Verwaltungskommission kann im Falle des Entzugs der generellen Akkreditierung festlegen, dass während eines Jahres, bei wiederholtem Entzug während bis zu drei Jahren, keine Akkreditierung mehr möglich ist.
Rechtsmittel
Gegen die Verweigerung der generellen Akkreditierung, deren Verlängerung sowie gegen die Ausfällung von Sanktionen kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides Rekurs bei der Rekurskommission des Obergerichts erhoben werden.
Gegen die Verweigerung oder eine Sanktion im Rahmen einer Einzelfall-Akkreditierung ist der Rekurs beim betreffenden Gericht einzureichen.
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
D. Medienportal
Grundsatz
Die Gerichte können ein elektronisches Medienportal einrichten.
Im Medienportal werden für die akkreditierten Medienschaffenden Dokumente zur Verfügung gestellt, die ihnen nach Massgabe der §§ 35 und 36 ausgehändigt werden können.
Zugang
Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann akkreditierten Medienschaffenden, die regelmässig über Verfahren und Verhandlungen der zürcherischen Gerichte berichten, auf Antrag Zugang zum Medienportal gewähren. Sie regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Der Zugang ist persönlich und nicht übertragbar.
Verwendung der Informationen
Die Informationen aus dem Medienportal dürfen ausschliesslich akkreditierten Medienschaffenden weitergegeben werden.
Bei Missbrauch des Zugangs oder der über das Medienportal bezogenen Dokumente und Informationen wird die Berechtigung umgehend durch die Verwaltungskommission des Obergerichts suspendiert oder entzogen. § 38 Abs. 1, 2, 4 und 6 gelten sinngemäss.
Gegen die Suspendierung oder den Entzug der Berechtigung steht der Rekurs gemäss § 39 Abs. 1 zur Verfügung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juli 2021
Akkreditierungen, die gestützt auf die Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte) vom 16. März 2001 erteilt wurden, sind noch während sechs Monaten ab Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung gültig. Wird innert dieser Frist durch eine bereits akkreditierte Person eine neue Akkreditierung gemäss der vorliegenden Verordnung beantragt, wird in der Regel auf die Erhebung einer Gebühr gemäss § 33 verzichtet.
[1] OS 76, 359; Begründung siehe ABl 2021-09-10.
[2] Inkrafttreten: 1. November 2021.
[3] LS 175. 2.
[4] LS 211. 1.
[5] LS 211. 11.