Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte[16] (Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte)

(vom 16. März 2001)[1]

Der Plenarausschuss der Gerichte,

gestützt auf § 73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010[5][19] beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1.[19]

1

Diese Verordnung regelt die Akteneinsicht durch Dritte, die Überlassung von Akten und die Erteilung von Auskünften an Dritte mit Bezug auf Verfahren vor zürcherischen Zivil- und Strafgerichten sowie beim Verwaltungsgericht, beim Baurekursgericht, beim Steuerrekursgericht und beim Sozialversicherungsgericht.

2

Vorbehalten bleiben weitere Einsichtsrechte gemäss Bundesrecht.

§ 2.

Als Dritte gelten Personen, die am jeweiligen Verfahren nicht als Partei bzw. Partei- oder Behördenvertreter beteiligt sind, einschliesslich Medienschaffende, sowie mit der Sache nicht befasste Gerichte und Behörden.

§ 3.[19]

Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht entgegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind.

§ 4.[19]

1

Als Verfahren mit öffentlicher Verhandlung gelten Verfahren, in denen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK[14], Art. 14 Ziff. 1 IPBPR[15], Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV[8], eidgenössisches oder kantonales Verfahrensrecht eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist und die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen wird.

2

Als Verfahren mit öffentlicher Urteilsverkündung gelten Verfahren, in denen der Entscheid nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK[14], Art. 14 Ziff. 1 IPBPR[15], Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV[8], eidgenössischem oder kantonalem Verfahrensrecht öffentlich zu verkünden ist.

3

Als Entscheid gilt das Dispositiv eines Entscheids in der Sache, soweit es diese Verordnung nicht anders bestimmt.

§ 5.

1

Ein Recht auf Akteneinsicht gemäss § 1 dieser Verordnung besteht nach Massgabe der folgenden Bestimmungen in Verfahren bzw. Verfahrensabschnitten, die unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK[14], Art. 14 Ziff. 1 IPBPR[15] oder Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BV[8] fallen.[19]

2

Aus besonderen Gründen kann auch in anderen Verfahren bzw. Verfahrensabschnitten Akteneinsicht gewährt werden.

3

Über die Bewilligung der Akteneinsicht und deren Umfang, insbesondere darüber, ob und inwieweit Entscheide mit Begründung und weitere Akten vor der Einsichtnahme bzw. Überlassung zu anonymisieren sind, wird unter Berücksichtigung des Anspruchs der Öffentlichkeit auf Information einerseits und der Rechte der Beteiligten sowie Dritter an der Geheimhaltung anderseits im Einzelfall entschieden.

§ 6.

1

Über Gesuche betreffend Akteneinsicht entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin des jeweiligen Gerichts, soweit die einzelnen Gerichte für ihren Bereich nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vorsehen.

2

In hängigen Strafverfahren entscheidet die Verfahrensleitung über Gesuche betreffend Akteneinsicht.[18]

§ 7.[17]

Hinsichtlich der Erhebung von Kosten für die Abgabe von Kopien an Dritte und für die Überlassung von Akten aus den Archiven findet § 29 IDG[2] in Verbindung mit § 35 IDV[3]

Anwendung.

B. Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden

§ 8.[19]

1

In Zivilverfahren werden auf begründetes Gesuch hin inländischen Gerichten und Behörden Akten zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies vorsieht; ferner soweit sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren benötigten und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2

In Strafverfahren richtet sich die Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 2 und Art. 102 StPO[10] sowie nach Art. 15 JStPO[11].

3

Die Amts- und Rechtshilfe im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren richtet sich nach § 7 Abs. 3 VRG[4], die Amtshilfe im Steuerrecht nach § 121 Abs. 1 StG[7] sowie nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 39 Abs. 3 StHG[13] und Art. 112 Abs. 1 DBG[12], die nationale Rechtshilfe in Strafsachen nach Art. 43 ff. StPO[10] und die nationale Rechtshilfe in Zivilsachen nach Art. 194 ZPO[9].

4

Die Mitteilung rechtskräftiger Entscheide in Strafsachen an Behörden des Bundes und des Kantons richtet sich nach den hierfür anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9.

1

Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden um Überlassung von Akten, Akteneinsicht oder die Erteilung von Auskünften betreffend gerichtliche Verfahren sind ohne Ausnahme gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften beziehungsweise gemäss den Bestimmungen der anwendbaren Staatsverträge über die internationale Rechtshilfe zu behandeln und in dem hierfür vorgesehenen Verfahren zu erledigen. Im Strafverfahren sind insbesondere Art. 54 ff. StPO[10] anwendbar.[19]

2

Sofern gemäss den genannten Bestimmungen die Gewährung von Rechtshilfe für den betreffenden Fall nicht vorgesehen ist, ist jede Auskunft sowie Überlassung von Akten oder Akteneinsicht zu verweigern.

C. Medien[19] a. Akkreditierung von Medienschaffenden

§ 10.

1

Auf schriftliches Gesuch hin werden bei den zürcherischen Gerichten Medienschaffende als ständige Gerichtsberichterstatter zugelassen, sofern sie als zutrauenswürdig erscheinen. Dem Gesuch sind ein Auszug aus dem Zentralstrafregister, ein Handlungsfähigkeitszeugnis sowie eine Bestätigung des betreffenden Medienunternehmens beizulegen.[19]

2

Das Gesuch ist entweder vom betreffenden Medienunternehmen oder von dem bzw. von der Medienschaffenden persönlich zu stellen. In diesem Fall ist anzugeben, für welche Medien die Berichterstattung erfolgen wird.

3

Für die generelle Zulassung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig. Diese teilt die Zulassung allen in § 1 dieser Verordnung genannten Gerichten mit.

4

Die Zulassung durch die Verwaltungskommission des Obergerichts ist unbefristet. Änderungen des Arbeitgebers sowie Aufgabe der Gerichtsberichterstattung sind der Verwaltungskommission des Obergerichts zu melden.

5

In dringenden Fällen oder im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren kann über die einstweilige oder vorübergehende Zulassung bei einem einzelnen Gericht dessen Präsident oder Präsidentin bzw. deren Stellvertretung oder in Strafsachen die Verfahrensleitung entscheiden.[19]

§ 11.

1

Mit der Zulassung hat der bzw. die Medienschaffende über die allgemeinen Rechte hinaus namentlich Anspruch auf die sich aus den Art. 70 Abs. 3 StPO[10] sowie den §§ 13 a bis 19 dieser Verordnung ergebenden Vergünstigungen.[19]

2

Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht nehmen. Insbesondere ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu vermeiden.

§ 12.

1

Verstösse gegen die Pflichten als zugelassene Medienschaffende werden vom betreffenden Gericht dem Obergericht gemeldet.

2

Bei schwerer oder wiederholter schuldhafter Pflichtverletzung oder bei Missachtung der Berichtigungspflicht gemäss § 125 GOG[5] kann die Zulassungsbehörde die folgenden Sanktionen ergreifen: (i) Verwarnung; (ii) Suspendierung für längstens drei Monate; (iii) Entzug der Zulassung.[19]

3

Vor Erlass einer Sanktion ist der bzw. die Medienschaffende von der Zulassungsbehörde anzuhören.

4

Im Falle des Entzugs der Zulassung kann bestimmt werden, dass während eines Jahres, bei wiederholtem Entzug während bis zu drei Jahren, keine Zulassung mehr möglich ist.

§ 13.

Gegen die Verweigerung der Zulassung, die Suspendierung sowie den Entzug der Zulassung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids Beschwerde an das Gesamtobergericht, in Fällen von § 10 Abs. 5 dieser Verordnung an das betreffende Gesamtgericht, geführt werden.

b. Zutritt zu Verhandlungen[18]

§ 13 a.[18]

Das Gericht kann zugelassenen Gerichtsberichterstattern bzw. Gerichtsberichterstatterinnen unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, bei welchen es die Öffentlichkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen hat.

c. Auskunfterteilung[19]

§ 14.[19]

Jedes Gericht bestimmt einen Medienbeauftragten bzw. eine Medienbeauftragte, der bzw. die für den Kontakt mit den Medienschaffenden zuständig ist. Wird keine Person bestimmt, gilt der Generalsekretär oder die Generalsekretärin bzw. der leitende Gerichtsschreiber oder die leitende Gerichtsschreiberin bzw. die entsprechende Funktion bei den unteren Gerichten als Medienbeauftragter bzw. Medienbeauftragte.

§ 15.

1

Für Auskünfte über laufende Verfahren ist der bzw. die Medienbeauftragte zuständig, soweit die einzelnen Gerichte nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung treffen.

2

In heiklen Fällen nimmt der bzw. die Medienbeauftragte mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Gerichts Rücksprache. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Gerichts kann auch selbst den Medien Auskünfte erteilen.

3

Die Gerichtskanzlei erteilt Auskunft über Ort und Zeit öffentlicher Verhandlungen.

4

Gerichtsentscheide werden vom Gericht inhaltlich nicht kommentiert.

d. Akteneinsicht[19]

§ 16.

1

In Verfahren mit öffentlicher Verhandlung wird den zugelassenen Gerichtsberichterstattern bzw. Gerichtsberichterstatterinnen auf Anfrage gestattet, im Hinblick auf die Berichterstattung vor oder nach der Verhandlung Einsicht in die Akten zu nehmen nach Massgabe folgender Bestimmungen:[19]

1.in Zivilsachen mit Zustimmung aller Parteien und nur, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Zustimmung der Parteien ist vom Medienschaffenden beizubringen,

2.in Strafsachen in die Anklageschrift bzw. die Anklageschrift ersetzende Entscheide (Strafbefehl, Einziehungsbefehl) sowie in bereits ergangene Entscheide in der betreffenden Sache; in weitere Akten nur, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen,

3.in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und den ihm unterstellten Gerichten sowie dem Sozialversicherungsgericht in die vorinstanzlichen Entscheide; in weitere Akten nur, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

2

Das Aktenstudium durch das Gericht und durch die Parteien und ihre Vertreter bzw. Vertreterinnen darf durch die Einsichtnahme der Medienschaffenden nicht beeinträchtigt werden.

§ 17.[19]

In Verfahren ohne öffentliche Verhandlung entscheidet das Gericht nach Massgabe von § 5 Abs. 3 dieser Verordnung darüber, ob und in welchem Umfang die Medien und die Öffentlichkeit orientiert werden.

§ 18.

1

In Verfahren mit öffentlicher Urteilsverkündung, die in der Öffentlichkeit auf besonderes Interesse stossen, kann der Entscheid mit Begründung auf Anweisung des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Gerichts ganz oder auszugsweise an die Medien, namentlich an die lokalen Tageszeitungen und Presseagenturen, bekannt gegeben werden. Der begründete Entscheid wird auf Anfrage den zugelassenen Gerichtsberichterstattern bzw. Gerichtsberichterstatterinnen persönlich ausgehändigt.

2

Der Entscheid über eine allfällige Anonymisierung richtet sich nach § 5 Abs. 3 dieser Verordnung.[19]

§ 19.[19]

1

In Verfahren ohne öffentliche Urteilsverkündung, die in der Öffentlichkeit auf besonderes Interesse stossen, kann der Entscheid mit Begründung auf Anweisung des Gerichts den Medien bekannt gegeben werden.

2

Der Entscheid über eine allfällige Anonymisierung richtet sich nach § 5 Abs. 3 dieser Verordnung.

D. Publikation in Fachzeitschriften

§ 20.

1

Über die Publikation von Gerichtsentscheiden in Fachzeitschriften entscheidet das betreffende Gericht. Auch diesbezüglich findet § 5 Abs. 3 dieser Verordnung Anwendung.

2

Die Gerichte regeln die interne Zuständigkeit.

E. Akteneinsicht durch Privatpersonen

§ 21.[19]

1

Privatpersonen können in Entscheide in Zivilverfahren mit öffentlicher Verhandlung Einsicht nehmen. Die Einsicht in die übrigen Akten dieser Verfahren richtet sich nach § 131 Abs. 2 und 3 GOG[5].

2

Privatpersonen können in Entscheide in Strafverfahren, welche nicht mündlich eröffnet wurden, Einsicht nehmen, sofern keine Interessen Jugendlicher entgegenstehen. Die Einsicht in die übrigen Akten dieser Verfahren richtet sich nach Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 StPO[10] sowie nach Art. 15 JStPO[11].

3

Entscheide können auch dann eingesehen werden, wenn die Öffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen wurde oder die Parteien auf ein öffentliches Verfahren verzichtet haben.

§ 22.[19]

1

Jedes Gericht führt in geeigneter Form ein Verzeichnis der Entscheide, welche eingesehen werden können.

2

Auf Gesuch hin werden Kopien von Akten abgegeben, wenn dafür ein wissenschaftliches oder ein schützenswertes berufliches Interesse besteht.

3

Entscheide und allenfalls weitere Akten werden nach Massgabe von § 5 Abs. 3 dieser Verordnung allenfalls in anonymisierter bzw. entsprechend angepasster Form zur Verfügung gestellt.

F. Archivierte Akten

§ 23.

1

Die Überlassung von bei den Gerichten archivierten Akten oder von Teilen daraus an Drittpersonen bzw. die Bewilligung der Einsichtnahme in solche Akten und die Erteilung von Auskünften aus oder aufgrund solcher Akten an Dritte richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Spruchbücher gelten als Teil des Gerichtsarchivs.

2

Für die Modalitäten der Überlassung gelten die Bestimmungen der Archivverordnung der obersten Gerichte[6].

3

Über Einsichtsgesuche betreffend Gerichtsakten, die an das Staatsarchiv abgeliefert worden sind, entscheidet das Staatsarchiv.

G. Schlussbestimmung

§ 24.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Die Verordnung des Obergerichts über die Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andere Dritte vom 5. Dezember 1941 wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.


[1] OS 56, 568.

[2] LS 170. 4.

[3] LS 170. 41.

[4] LS 175. 2.

[5] LS 211. 1.

[6] LS 211. 16.

[7] LS 631. 1.

[8] SR 101.

[9] SR 272.

[10] SR 312. 0.

[11] SR 312. 1.

[12] SR 642. 11.

[13] SR 642. 14.

[14] SR 0. 101.

[15] SR 0. 103. 2.

[16] Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 (OS 58, 143). In Kraft seit 1. August 2003.

[17] Fassung gemäss B vom 16. Dezember 2008 (OS 64, 108). In Kraft seit 1. Juli 2009.

[18] Eingefügt durch B vom 14. September 2010 (OS 65, 705; ABl 2010, 2122). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[19] Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 705; ABl 2010, 2122). In Kraft seit 1. Januar 2011.

211.15 – Versionen

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