Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte, des Obergerichts und der angegliederten Gerichte sowie über das zentrale Inkasso
(vom 9. April 2003)[1]
Das Obergericht,
gestützt auf § 204 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976[2]
Für das Rechnungswesen der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts und der angegliederten Gerichte sind das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Zürich (Finanzhaushaltsgesetz) vom 2. September 1979[5], die Verordnung über die Finanzverwaltung vom 10. März 1982[6] und das Handbuch der Haushaltsführung der Finanzverwaltung des Kantons Zürich mit seinen Kreisschreiben, Weisungen, Richtlinien usw. massgebend, soweit nachfolgend keine besonderen Anordnungen getroffen werden.
Für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung sind die Gerichtskassen verantwortlich.
Nach Rechnungsstellung gehen die Kostenforderungen an die Zentrale Inkassostelle am Obergericht (ZI) über.
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt das Inkasso von Gerichtsforderungen für alle Bezirksgerichte sowie das Obergericht und die angegliederten Gerichte. Darin enthalten ist die Verlustscheinbewirtschaftung.
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht kann Abschreibungen von uneinbringlichen Kostenforderungen zu Lasten der Laufenden Rechnung der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts und der angegliederten Gerichte vornehmen.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts genehmigt die getätigten Abschreibungen periodisch oder per Ende Rechnungsjahr.
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht leitet Erlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag rechtskräftig auferlegter Kostenforderungen der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts und der angegliederten Gerichte an die zuständigen Stellen gemäss Verordnung des Obergerichts über die Organisation des Obergerichts[3] weiter.
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht stellt Anträge auf Umwandlung von Bussen an die zuständigen Gerichte.
Der Zentralen Inkassostelle am Obergericht obliegt die Geltendmachung der Nachzahlungspflicht nach § 92 ZPO[4] für die Bezirksgerichte sowie das Obergericht und die angegliederten Gerichte.
Sie stellt die erforderlichen Anträge zur Nachzahlungspflicht im Sinne von § 92 ZPO[4] beim zuständigen Gericht.
Das Rechnungswesen am Obergericht ist befugt, Buchungen jeglicher Art im Zusammenhang mit dem zentralen Inkasso zu Lasten der Bestandes-, der Erfolgs- und der Investitionsrechnung der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts und der angegliederten Gerichte vorzunehmen.
Die Jahresrechnung des Obergerichts und der angegliederten Gerichte wird vom Obergericht genehmigt; die Bezirksgerichte genehmigen diejenige ihres Gerichts. Eine Delegation ist zulässig.
Die Bezirksgerichte legen ihre Rechnung überdies der Verwaltungskommission des Obergerichts vor.
Weitere Einzelheiten des Rechnungswesens im Rahmen dieser Verordnung werden von der Verwaltungskommission des Obergerichts geregelt.
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft. Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Gerichte vom 17. November 1964 sowie widersprechende Kreisschreiben und andere Erlasse des Obergerichts bzw. der Verwaltungskommission zum Rechnungswesen werden aufgehoben.[612]
[2] 211. 1.
[3] 212. 51.
[6] .