Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso[8]
(vom 9. April 2003)[1]
Das Obergericht,
gestützt auf § 201 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010[2][8] beschliesst:
Für das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sind das Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 2006[4] und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz massgebend, soweit nachfolgend keine besonderen Anordnungen getroffen werden.
Das Rechnungswesen am Obergericht ist zuständig für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Bezirksgerichte und für das Obergericht.[8]
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt das Inkasso von Gerichtsforderungen für alle Bezirksgerichte und das Obergericht. Darin enthalten ist die Verlustscheinbewirtschaftung.
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht kann Abschreibungen von uneinbringlichen Kostenforderungen zulasten der Laufenden Rechnung der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts vornehmen.[8]
Die Verwaltungskommission des Obergerichts genehmigt die getätigten Abschreibungen periodisch oder per Ende Rechnungsjahr.
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht leitet Erlassgesuche und Zustimmungen zu einem Nachlassvertrag rechtskräftig auferlegter Kostenforderungen der Bezirksgerichte und des Obergerichts an die zuständigen Stellen gemäss Verordnung des Obergerichts über die Organisation des Obergerichts[3] weiter.
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht stellt Anträge auf Umwandlung von Bussen an die zuständigen Gerichte.
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinne von Art. 123 ZPO[5] bzw. 135 Abs. 4 StPO[6] verpflichtet werden können.
Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides.
Das Rechnungswesen am Obergericht ist befugt, Buchungen jeglicher Art im Zusammenhang mit dem zentralen Inkasso zulasten der Bestandes-, der Erfolgs- und der Investitionsrechnung der Bezirksgerichte und des Obergerichts vorzunehmen.
Die Jahresrechnung des Obergerichts und der angegliederten Gerichte wird vom Obergericht genehmigt; die Bezirksgerichte genehmigen diejenige ihres Gerichts. Eine Delegation ist zulässig.
Die Bezirksgerichte legen ihre Rechnung überdies der Verwaltungskommission des Obergerichts vor.
Weitere Einzelheiten des Rechnungswesens im Rahmen dieser Verordnung werden von der Verwaltungskommission des Obergerichts geregelt.
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft. Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Gerichte vom 17. November 1964 sowie widersprechende Kreisschreiben und andere Erlasse des Obergerichts bzw. der Verwaltungskommission zum Rechnungswesen werden aufgehoben.
[2] LS 211. 1.
[3] LS 212. 51.
[6] SR 312. 0.
[7] Fassung gemäss B vom 9. September 2009 (OS 64, 624). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[8] Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 843; ABl 2010, 2525). In Kraft seit 1. Januar 2011.